{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-25_1_StR_70_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"1 StR 70/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa mn An\n413 ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR_70/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Maximilian S Gum zus CB:\nae SD, genoren am BEN 1950 3 CE\n\n- Sachbezeichnung: DaB u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter w>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schülein\n\nwira das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 23. September 1970\n\nim Strafausspruch gegen diesen Angeklagten\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten sEiEEB wegen eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zur\nJugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, und hat\nihn von dem weiteren Vorwurf des versuchten schweren\nRaubes freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nI, Der Schuldspruch, den die Revision im einzelnen nicht angreift, ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nII. 1. Nach den Feststellungen stieg SED\nmit einem Mitangeklagten nach Einschlagen einer Fensterscheibe in eine Gastwirtschaft ein; dort entwendeten die beiden aus einem Schrank 10 bis 20 Packungen Zigaretten und eine Schachtel mit etwa 2,-- DM\nMünzgeld. Die Beute teilten sie mit zwei weiteren\nMittätern, die außerhalb des Gebäudes gewartet hatten (UA S. 12 bis 14).\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender.\nDas Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet\n(8 105 Abs. 1 Nr. 2 JCG), weil die Tat nach ihren\nUmständen und Beweggründen als Jugendverfehlung anzusehen sei; der Angeklagte habe sich nämlich an\n\njenem Abend im Kreise seiner Kameraden befunden, die\nbis dahin schon eine gewisse Erfahrung in der Begehung von Eigentumsdelikten gesammelt hätten, und habe gefürchtet, als Feigling zu gelten, wenn er bei\n\nder geplanten Tat nicht mitmache. Die Mitwirkung an\nstrafbaren Handlungen aus der Sorge, die Anerkennung\nim Freundeskreis zu verlieren, sei typisch für Jugendliche (UA S. 30).\n\nDer Tatrichter hat Jugendstrafe verhängt; zwar\nseien beim Angeklagten keine schädlichen Neigungen\nhervorgetreten, doch mache die Schwere der Schuld die\nVerhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2\nHalbsatz 2 JGG). Der Angeklagte habe gehofft, mit\nseinen Mittätern mehrere hundert Mark entwenden zu\nkönnen, und habe sich dazu bereit gefunden, zur Nachtzeit in ein bewohntes Gebäude einzubrechen; die Überlegung, daß der Gastwirt, der ihm als alter Mann bekannt gewesen sei, dabei körperliche oder seelische\nSchäden davontragen könnte, habe ihn nicht von der Tat\nabgehalten (UA S. 32).\n\n2. Diese Darlegungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Jugendkammer den Begriff \"Schwere der\nSchuld\" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG rechtlich unzutreffend ausgelegt hat. Nach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll bei der Überlegung, ob\nJugenästrafe zu verhängen ist, allgemein das Wohl\ndes Jugendlichen im Vordergrund stehen; dies gilt\nauch für die reine Schuldstrafe nach der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG. Daher kommt es für\n\ndie Beurteilung der Schuld auf die charakterliche\nHaltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an, während der Gesichtspunkt des Schutzes\n\nder Allgemeinheit zurücktritt; es ist daher die innere Tatseite, nicht aber das äußere Geschehen von\nentscheidender Bedeutung. Die Schwere des sachlichen\nUnrechts hat demnach zurückzutreten gegenüber der Berücksichtigung des Umfangs der Schuld, insbesondere\nalso der charakterlichen Haltung des Täters,der Stärke seines verbrecherischen Willens, seiner Beweggründe und der Zwecke, die er mit der Tat verfolgt (BGHSt\n15, 224, 226; 16, 261, 265; vgl. auch Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 17 Rdn. 19).\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die\nSchwere der Schuld bejaht hat, läßt nicht erkennen,\ndaß es dabei diese Grundsätze angewendet hat, vor\nallem wenn die Feststellung mit herangezogen wird,\naaß es sich um die erste einschlägige Verfehlung\ndes Angeklagten handelt und daß er lediglich unter\ndem Einfluß seiner \"erfahreneren\" Mittäter als \"Mitäufer aus falschem Geltungsdrang\" (UA S. 32) gehandelt hat.\n\nDas Urteil kann daher im Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/1-str-70-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/1-str-70-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.893384+00:00"}}