{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-25_1_StR_461_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"1 StR 461/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\na\n\nC4\n\nBR\nOn\n[BR\n\nrn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 461/70 URTEIL\n25 |“\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Verwaltungsangestellten Joser ZB\n\naus MED, geboren au GE 909 in “oo 5\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung U.2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt UEEEEED, GEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Josef I]\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 3. Juli 1969, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Geldstrafenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen,\nje in Tateinheit mit ein und derselben fortgesetzten\nUntreue, und wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 100.000,-- DM, 10.000,-- DM, 2.000,-- DM und\n2.000,-- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\neiner Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\nII. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Das gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung,.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte sich einer solchen Unterschlagung\nnur dann schuldig gemacht haben kann, wenn sich die in\nFrage stehenden Schecks in seinem Alleingewahrsam befanden; hatte ein Dritter auch nur Mitgewahrsam an diesen Schecks, hätte die Tat des Angeklagten lediglich als\nDiebstahl gewertet werden können (BGH IM § 350 StGB Nr.5\n= MDR 1954, 118; BGHSt 14, 38, 40).\n\nUnter Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen\ngetragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen (BGH\n\nAt\n\nGA 1962, 78). Ob sie im Einzelfall vorliegt, bestimmt\nsich nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271).\n\nDie Feststellungen, aus denen das Gericht die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß die Schecks im Alleingewahrsam des Angeklagten standen, sind zwar knapp;\nsie sind aber widerspruchsfrei und reichen gerade noch\naus, um die Annahme eines solchen Gewahrsans im Hinblick auf die hier gegebene Sachlage nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.\n\na) Die Frage, ob der stellvertretende Amtsleiter\nSCHE an den Schecks Mitgewahrsam erlangt hat, ist\nim Urteil nicht näher erörtert.\n\nDer Alleingewahrsam eines Beamten im Sinne des\n§ 350 StGB wird nicht schon durch die allgemeine\nDienstaufsicht seiner Vorgesetzten beseitigt und zun\nMitgewahrsam. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die\nSache zur Tatzeit körperlich-räumlich allein in der\ndienstlichen Obhut des Täters befindet oder auch in\nder anderer Beamter (OGHSt 2, 369, 371 f; OLG Bremen\nNJW 1962, 1455 Nr. 16). Ob ein Dienstvorgesetzter, insbesondere ein Behördenvorstand, an der von einem Untergebenen in amtlicher Eigenschaft verwahrten Sache\nMitgewahrsam hat, läßt sich daher nur nach Lage des\nEinzelfalles, vor allem nach der Behördenorganisation,\nentscheiden (OGHSt 1, 253, 258). Im allgemeinen wird\nes zwar so sein, daß dem Behördenvorstand alle Dienstgegenstände in einer Weise zugänglich sind, die sein\n Mitgewahrsam an ihnen begründet (OLG Schleswig,SchlHA\n\n1949, 370). Das mag in der Regel auch für die Briefsendungen gelten, die bei der Posteingangsstelle einer Behörde eingehen, sofern sie dem Behördenvorstand\nauf dem Dienstwege zugeleitet werden.\n\nDas war aber hier gerade nicht der Fall. Die Zeugen AB unä Sa@B von der Posteingangsstelle haben die bei ihnen einlaufenden Schecks einem zufällig\nvorüberkommenden Bediensteten, darunter mehrmals dem\nAngeklagten, zur Weitergabe an den stellvertretenden\nAntsleiter mitgegeben, so daß dieser erst Kenntnis von\ndem Eingang der Schecks erhielt, wenn sie ihm auch tatsächlich ausgehändigt wurden. Bei einer solchen Handhabung durfte die Strafkammer ohne weiteres davon ausgehen, daß der Angeklagte, der sich auf der Posteingangsstelle die Schecks geben ließ, um sie für sich zu verwenden, den Gewahrsam an ihnen nicht mit dem stellvertretenden Amtsleiter teilte; das ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß die Zeugen AED und Seil (zwei Bedienstete der\nPosteingangsstelle) ihren Gewahrsanm an den eingehenden\nSchecks durch deren gutgläubige Übergabe an den Angeklagten, der leitender Angestellter des Amtes war, aufgegeben haben. Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei.\n\n2. Die Revision geht von falschen tatsächlichen\nVoraussetzungen aus, wenn sie meint, daß der Angeklagte nur wegen Untreue hätte schuldig gesprochen werden\ndürfen, nicht aber wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue.\n\nDie Unterschlagung hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte sich die Schecks, die er in\nGewahrsam hatte, rechtswidrig zueignete. Als Untreue\nhat es gewertet, daß der Angeklagte unrichtige Stützungsvermerke und Auszahlungsanordnungen ausstellte.\n\nEs sind somit zwei strafbare Handlungen, die dem\nAngeklagten zur Last gelegt werden und nur deshalb zu\neiner tateinheitlichen Handlung werden, weil die Ausstellung der unrichtigen Stützungsvermerke und Auszahlungsanordnungen nicht nur den Tatbestand der Untreue,\nsondern auch den der schweren Amtsunterschlagung im\nSinne des § 351 StGB erfüllen (R6St 75, 191).\n\nAuch im übrigen läßt der Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIII. Der Strafausspruch hält einer rechtlichen\nÜberprüfung nur hinsichtlich der erkannten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe stand. Die Strafzumessungserwägungen sind insoweit auch unter Berücksichtigung des § 13 StGB n.F. rechtsirrtunsfrei.\n\nDer Geldstrafenausspruch ist aber bereits auf die\nVerfahrensrüge aufzuheben.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß\ner unter Anwendung des § 27 a StGB bestraft worden ist,\nweil das Landgericht bei ihm ein Handeln aus Gewinnsucht bejaht hat, ohne daß er Gelegenheit hatte, sich\nin dieser Richtung zu verteidigen.\n\nWeder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluß ist die Vorschrift des § 27 a StGB erwähnt, die einen straferhöhenden Umstand im Sinne des\n§ 265 Abs. 2 StPO begründet (BGHSt 3, 30, 31). Der Angeklagte hätte daher in der Verhandlung hierauf besonders hingewiesen werden müssen. Das ist ausweislich\ndes Protokolls nicht geschehen,\n\nDieser Verfahrensfehler ist auf die Höhe der Freiheitsstrafen ohne Einfluß geblieben. Das Landgericht\nlegt ausdrücklich dar, daß das Handeln des Angeklagten aus Gewinnsucht für die Bemessung der Geldstrafen\nvon Bedeutung war (UA S. 187).\n\nFür die neue Verhandlung sei bemerkt:\n\nBei der Bemessung der Geldstrafen wird das Gericht nunmehr die Neufassung der §§ 73 ff. StGCB zu\nberücksichtigen haben, also insbesondere die Möglichkeit, gemäß § 74 Abs. 2 und 3 sowie § 73 Abs. 2 StGB\nneben einer Gesamtfreiheitsstrafe auch auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen (BGHSt 23, 260).\n\nN\n\nÜÖ\n\nGewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 27 a StGB\nist gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des\nErwerbssinns beruht (BGHSt 1, 388, 390; BGH GA 1953,\n154).\n\nDaß nunmehr an Stelle der Gefängnisstrafe eine\n\nFreiheitsstrafe (von gleicher Dauer) tritt, ergibt\nsich aus dem Gesetz.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/1-str-461-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/1-str-461-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.872851+00:00"}}