{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-25_1_StR_40_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"1 StR 40/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nSteGB § 42 e Abs. I Nr. 3\n\nZu den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nBGH, Urt. v. 25. Mai 1971 - 1 StR 40/71 - LG Schweinfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 40/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Josyp D ED, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MEEEEB 1923 in PB, Landkreis SW Polen,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des landgerichts Schweinfurt vom\n3. November 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nmittels Einbruch begangenen nächtlichen Diebstahls (§§ 242,\n243 Nr. 1 StGB), bei dem er aus der Auslage eines Juweliergeschäfts zwei Schmuckstücke mit einem Gesamtwert\nvon DM 530,-- entwendet hatte, zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat\nes die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Beschränkung\ndes Rechtsmittels ist hier zulässig, da zwischen der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe ersichtlich\nkein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101).\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen nach altem wie nach neuen Recht vor (§ 42 e Abs. 1\nNr. 1, 2 StGB; § 42 e StGB aF; Art. 93 des 1. StrRG). Die\nmateriellen Erfordernisse (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB), deren Vorliegen die Revision bezweifelt, sind ebenfalls hinreichend dargetan.\n\n1. Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung voraus. Diese hat in erster Linie von der\nabzuurteilenden Tat und denjenigen früheren Taten auszugehen, die mit ihr zusammen die formellen Voraussetzungen\nder Sicherungsverwahrung erfüllen. Gerade sie müssen in\nVerbindung wit der Würdigung des Täters, die auch die Heranziehung seiner sonstigen Taten zuläßt, für dessen gefährlichen Hang kennzeichnend sein. Erforderlich ist demnach,\ndaß diese -— zumindest drei - Straftaten von der im Gesetz\nvorausgesetzten Erheblichkeit sind (vgl. Erster schrift-\n\nlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für\n\ndie Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 - 1. Bericht - S. 20; Protokolle des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreforn, 5. Wahlperiode - Prot-SondA - S. 2302; -— so für die frühere Regelung nach\n\n88 20 a, 42 e StGB aF BGHSt 21, 263, 264; BGH GA 1967,\n112; RGSt 68, 149, 156).\n\n2. Einer Anordnung der Sicherungsverwahrung steht\nweder die festgestellte Halt- und Willensschwäche des\nAngeklagten noch seine - möglicherweise - verminderte\nZurechnungsfähigkeit (vgl. BGH GA 1965, 249) entgegen.\nDie Auffassung der Revision, die ersichtlich die Voraussetzung des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur auf willensaktive, energische Straftäter angewendet wissen will,\nfindet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte dieser - auf § 85 des Entwurfs 1962 zurückgehenden - Vorschrift eine Stütze. Für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung ist lediglich das Bestehen eines\nverbrecherischen Hangs, nicht aber dessen Ursache entscheidend (vgl. Begr. zu § 85 E 1962 S. 214; ProtSondA\nS. 272). Daß sich der Angeklagte - wie der überwiegende\nTeil der Hangtäter (vgl. H. Mayer, ZStrW 80, 148) - aus\nWillensschwäche zu seinen Straftaten hinreißen ließ, steht\nder Annahme eines verbrecherischen Hangs im Sinne der genannten Vorschrift ebensowenig entgegen wie der Annahme,\ndieser Hang sei gefährlich (vgl. BGH GA 1967, 111, 112;\nBGH NJW 1968, 1484, 1485; RGSt 73, 44, 46); denn die Gefährlichkeit eines Hangtäters setzt weder eine besondere\nverbrecherische Willensaktivität noch eine verbrecherische\nGrundeinstellung voraus (BGH GA 1965, 249; 250; RGSt 72,\n259, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970\n- 2 StR 557/70). Die Beurteilung hat sich insoweit vielmehr an der Erheblichkeit des verbrecherischen Handelns\n\nals solchem, nämlich seinem besonderen Gewicht für die\nmöglichen Opfer auszurichten.\n\n3. Bei der Auslegung des Begriffs \"erhebliche Straftaten\" im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF ist von\nder kriminalpolitischen Zielsetzung auszugehen, die der\nGesetzesänderung zugrunde liegt; ferner ist der Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen, der bei\nder Anordnung einer jeden Maßregel der Sicherung und Besserung zu beachten ist (§ 42 a Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Neufassung bezweckt, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung gegenüber der bisherigen Handhabung in\nder Praxis (vgl. BGH GA 1964, 245; BGH NJW 1968, 1484\n- hierzu nunmehr BGH, Beschl. vom 2. April 1970 -\n\n4 StR 21/70 - bei Dallinger MDR 1970, 560) einzuengen und\nauf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken (ProtSondA S. 295, 2304; 1. Bericht S. 19). Wie sich\naus den verschärften formellen Voraussetzungen ergibt,\nsollen Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen. Dies folgt vor allem auch aus den im Gesetz (Nr. 3) angeführten Beispielen der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder der. Anrichtung\nschweren wirtschaftlichen Schadens, die den hier anzuwendenden Wertmaßstab verdeutlichen. Die Sicherungsverwahrung soll also der Begehung solcher Taten begegnen, die\nden Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu\nstören geeignet sind (ProtSondA S. 2303, 2305 f; 1. Bericht S. 19, 20).\n\nDie Gefährlichkeit eines verbrecherischen Hangs ist\nin erster Linie am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher\nOpfer zu wessen. Die Rückfallhäufigkeit allein vermag\n\ndagegen die Sicherungsverwahrung nicht zu begründen. Cb\ndie Verhütung drohender Straftaten durch den sichernden\nFreiheitsentzug angemessen ist, richtet sich daher nach\ndem Wert des betroffenen Rechtsguts einerseits und der\nSchwere des Eingriffs andererseits. Die Grenze ist entsprechend dem Wertgehalt der Rechtsgüter unterschiedlich\nzu bestimmen. Durch das gesetzliche Beispiel der Anrichtung Schweren wirtschaftlichen Schadens wird klarge-\n\nstellt, daß trotz der Tragweite der Maßregel auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum und Vermögen weiterhin\ndie Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann, daß aber insoweit nur Taten von besonderer Erheblichkeit die Anordnung begründen können.\n\nAus der - vom Wortlaut des § 70 des AlternativentwurfSs bewußt abweichenden - Gesetzesfassung ergibt sich\ndemnach, daß im Rahmen dieses Regelbeispiels das Gewicht\ndes Schadens nicht an den besonderen Verhältnissen des\nOpfers zu messen ist, daß also der Grad von dessen Schadensempfindlichkeit nicht ausschlaggebend sein soll. Bei\nder Schadensbewertung ist vielmehr auf einen objektiven\nMaßstab abzustellen (1. Bericht S. 20; vgl. auch ProtSondA\nS. 2302 f, 2306; Dreher, StGB 32. Aufl. § 42 e Ann. 3 B).\nDa es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht gibt,\nhat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der\nmateriellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt.\n\n4. Auch bei Anlegung dieses Maßstabs hält die durch\ndie Strafkammer vorgenommene Gesamtbewertung der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Von den früheren Straftaten - durchwegs Einbruchdiebstählen in Geschäftsauslagen - erfüllen die\nbeiden den Urteilen des Landgerichts Traunstein von\n7. Juli 1958 und des Landgerichts München I vom 4. Februar 1965 zugrunde liegenden Taten mit Beutewerten\nvon 6 400 DM und %30 000 DM ohne weiteres die Voraussetzung der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens. Ob auch der jetzt angerichtete wirtschaftliche\nSchaden (Wert der Beute 530 DM, Schaden an Schaufenster 200 DM) als schwer anzusehen ist, kann unentschieden bleiben; denn bei der durch das Gesetz gebotenen Gesamtwürdigung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gehandelt hat, kann sich\ndie Erheblichkeit eines Vermögensdelikts auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen\nSchadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970\n- 2 StR 557/70; vgl. 1. Bericht S. 20; ProtSondA\nS. 2304 £ff; Horstkotte, JZ 1970, 152, 155). Solche Unstände sind hier gegeben, da der Täter in der Absicht,\nsich größere Vermögenswerte zu verschaffen (UA S. 5),\ndie Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen\nhat; dies hätte der Tatrichter rechtlich unbedenklich\nselbst dann annehmen können, wenn es aus irgendeinem\nGrund - z.B, wegen Störung des Täters - beim Versuch\ngeblieben wäre. Bei der Würdigung der Erheblichkeit\nkann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat nur drei Tage nach\nVerbüßung einer Zuchthausstrafe von Sechs Jahren wegen eines Schaufenstereinbruchs wit einer Beute im\nWert von 30 000 DM begangen hat.\n\nb) Bei dieser Sachlage muß nicht mehr geprüft\nwerden, ob auch bei den sieben dem Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1954 zugrunde liegenden Einbruchdiebstählen schon wegen der gesamten\nSchadenssumnme von 5 000 DM ein schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne des Gesetzes angerichtet worden\nist oder ob es dafür auf den bei den einzelnen Taten\nangerichteten Schaden ankäme (vgl. dazu Horstkotte,\n\nJZ 1970, 152, 155). Daß der Angeklagte an diesen Einbrüchen als Mittäter beteiligt war, vermöchte nicht\nohne weiteres zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen,\nda er sich als Mittäter grundsätzlich den ganzen Schaden zurechnen lassen müßte.\n\n5. Die Strafkammer hat auch ersichtlich nicht\nverkannt, daß für die Beurteilung, ob der Angeklagte\nin Zukunft gefährlich sein werde, nach altem Recht\n(§ 42 e StGB aF i.V.m. Art. 93 des 1. StrRG) auf den\nZeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen war (BGHSt 1,\n67), während nach der Neufassung des § 42 e StGB die\nZeit der Hauptverhandlung maßgebend ist (vgl. 1. Bericht S. 64; ProtSondA S. 2734 f, 2781 £; Schröder,\n\nJZ 1970, 92). Vor dem Ende des Vollzugs der Strafe hat\ndas Gericht nunmehr die Prüfung nach § 42 g StGB vorzunehmen.\n\nNach allem läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\nPfeiffer Mösl Fikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/1-str-40-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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