{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-18_1_StR_170_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"1 StR 170/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1SR 170/71 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Straßenarbeiter Ferdinand KÜEEEED zu: HE\ndort geboren am ED 1925, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\n4)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nNürnberg - Fürth vom 25. Januar 1971 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Ansbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeorädnet.Seine Revision rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,die\nErforderlichkeit der Unterbringung zu rechtfertigen. Der\nBeschuldigte war zwar bereits wegen Unzucht mit Kindern\nfinf Jahre untergebracht; seit seiner Entlassung am 17.\nOktober 1955 hat er jedoch keine mit Strafe bedrohten\nHandlungen begangen. Der Vorfall vom 28. Juli 1970 hält\nsich, soweit es sich der knappen Schilderung des Urteils\nentnehmen läßt (UA S. 3), an der unteren Grenze der möglichen Tatausführung; wie es im einzelnen dazu gekommen\nist, teilt das Urteil nicht mit. Dagegen ist festgestellt,\ndaß der Beschuldigte zur Tatzeit nicht unerheblich angetrunken war (UA S. 3). Dieser Umstand in Verbindung mit\nder Tatsache langer tadelfreier Lebensführung legt die\nVermutung nahe, daß es sich um eine alkoholbedingte Gelegenheitstat handelt. Die Jugendkammer hat diese Möglichkeit ersichtlich nicht geprüft. Sie führt zwar aus, daß\ndie Voraussetzungen des 8 51 Abs. 1 StGB auch ohne Alkoholeinfluß gegeben seien (uA S. 6); welche Rolle der Angetrunkenheit aber für die Motivation der hier zu beurteijenden Tat beizumessen ist, wird nicht erörtert. Liegt\naber eine durch Alkoholeinfluß veranlaßte Gelegenheitstat\nvor, so spricht das gegen die Erwägung des Landgerichts,\n\"gerade diese neuerliche Tat\" sei Ausfluß der psychischen\nAbnormität und lasse künftige Straftaten erwarten (UA S.7).\n\nDas angefochtene Urteil mußte deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben\nwerden. Die Verteidigung hat Gelegenheit, ihren bisher hilfsweise gestellten Antrag auf Heranziehung eines weiteren Sachverständigen (UA S. 9) in der neuen\nHauptverhandlung zu wiederholen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/1-str-170-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/1-str-170-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.475405+00:00"}}