{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-18_1_StR_141_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"1 StR 141/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nAstR 141/71 URTEIL\n\n“ı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Siegfried H EEE\n\nnn TED, zevoren = BEE \"92°\nin REED, Kreis HERE,\n\nwegen BetrugS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt von\n26. Oktober 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in drei\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolge.\n\nI. 1. Die Rüge, der absolute Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO sei gegeben, weil die Strafkammer\ngegen den Angeklagten verhandelt habe, obwohl er verhandlungsunfähig gewesen Sei, und weil die Verhandlung am 16. Oktober 1970 unter Verstoß gegen § 231\nAbs. 2 StPO sogar in seiner Abwesenheit weitergeführt worden sei, ist unbegründet.\n\na) Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift am 9. Oktober 1970, nachdem der Angeklagte die Erholung eines ärztlichen Zeugnisses über\nseinen Gesundheitszustand beantragt hatte, den Landgerichtsarzt Dr. sn beauftragt, den Angeklagten\nauf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Nachdem die Hauptverhandlung zu diesen Zweck für mehrere\nStunden unterbrochen worden war, erstattete Dr. Su\nsein Gutachten, wonach der Angeklagte verhandlungsfähig sei. Dieses Gutachten ist frei von wWidersprüchen;\ninsbesondere erblickt die Revision - wie keiner weiteren Begründung bedarf - zu Unrecht einen Widerspruch\ndarin, daß in dem Gutachten ausgeführt ist, der Angeklagte sei zwar in seiner Verfassung eingeschränkt,\n\ndoch sei diese Einschränkung nicht so erheblich, daß\nman von Verhandlungsunfähigkeit sprechen könne.\n\nb) Den Antrag, ein \"Obergutachten\" einzuholen,\nkonnte das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung ablehnen, ein weiterer Sachverständiger verfüge nicht über überlegene Forschungsmittel (§ 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO). Dr. SW verfügte nicht nur\nüber die bei den bayerischen Landgerichtsärzten allgemein vorhandene Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 23, 311),\nsondern ist überdies Facharzt für Nervenkrankheiten.\n\nc) Als der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 16. Oktober 1970 nicht erschienen war,\nentsandte das Gericht den Landgerichtsarzt Dr. Sg»\nin die Wohnung des Angeklagten, um ihn erneut auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Über diese\nUntersuchung erstattete Dr. SW wiederum ein Gutachten, in dem er auch zu einer vom Verteidiger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigung Stellung nahn,\nund kam zum Ergebnis, daß der Angeklagte mindestens\nfür ein bis zwei Stunden an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage\nangenommen hat, der Angeklagte habe, als er anschlie-Bend trotzdem nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschien, seine Pflicht zur Anwesenheit in der\nHauptverhandlung vorsätzlich verletzt, und dementsprechend ohne ihn weiterverhandelt hat, war nach\n8 231 Abs. 2 StPO zulässig und wird von der Revision\nvergeblich beanstandet.\n\n2. In der Hauptverhandlung an 9, Oktober 1970\nlehnte der Angeklagte \"das Gericht insgesamt wegen\nBefangenheit\" ab, weil weiterverhandelt wurde, obwohl er unter Kopfschmerzen litt; die Strafkammer\nwies das Gesuch als unzulässig zurück, weil der Angeklagte nicht einzelne Richter, sondern das Gericht\nals Ganzes abgelehnt hatte (GA 1206 R).\n\nDiesen Beschluß sieht die Revision zu Unrecht\nals fehlerhaft an. Ein Kollegialgericht kann grundsätzlich nur in der Form abgelehnt werden, daß für\ndie Person jedes einzelnen Mitglieds ein Ablehnungsgrund dargetan wird (RGSt 27, 175; BGH bei Dallinger, MDR 1955; 271).\n\nAbgesehen davon, daß eine in der Hauptverhandlung ergangene® Zwischenentscheidung als solche grundsätzlich keine Befangenheit des Richters begründen\nkann, hat hier der Angeklagte - anders als in dem in\nBGHSt 23, 200 entschiedenen Ausnahmefall - den Ablehnungsgrund nicht auf einzelne Mitglieder des Gerichts\nbezogen. Die Strafkammer hat daher das Gesuch zu Recht\nals unzulässig zurückgewiesen.\n\n3, Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landgericht habe einem Beweisamtrag nicht stattgegeben, die\nRechtsanwälte Dr. Ki und LEHE in FEED 32rüber zu vernehmen, daß der Angeklagte vom 2. bis 3.\nMärz 1966 in TOD zewesen sei und gegen 9.00 Uhr\nbei diesen Herren vorgesprochen habe.\n\nDas Landgericht hat darauf zunächst polizeiliche Ermittlungen anstellen lassen und als deren Ergebnis in der Hauptverhandlung bekanntgegeben, daß\nDr. KB 1965 einen Schlaganfall erlitten habe\nund sich nicht erinnern könne, daß Rechtsanwalt I\nvon 20. Februar bis 13. März 1966 in Urlaub gewesen\nsei, daß einschlägige Kalendernotizen nicht vorhanden und auch beim Grundbuchant TB keine Urkunden vorhanden seien, die der Angeklagte in der genannten Zeit notariell unterfertigt habe. Nachdem dazu, wie das Sitzungsprotokoll ausdrücklich anführt\n(GA Bl. 1214), keine Erklärungen abgegeben und keine\nAnträge gestellt worden sind, konnte der Tatrichter\nohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beweisamtrag nicht aufrechterhalten werde.\n\n4. Unbegründet ist auch die Rüge, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt, daß der Zeuge HB richt zur Vorlage seines\nTagebuchs angehalten worden sei; es ist nicht dargetan, daß dieses Tagebuch, das bei einer polizeilichen Vernehmung dieses Zeugen am 27. Juni 1967 vorgelegen hatte, zur Zeit der Hauptverhandlung im Oktober 1970 überhaupt noch vorhanden war; im übrigen\nhat der Tatrichter keinen Wert darauf gelegt, ob die\nvon HE zeschilderte Unterredung mit dem Angeklagten gerade am 3. März 1966 stattgefunden hat, wie\nsich aus dem Tagebuch ergeben haben soll (UA S. 25).\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß\n\ndie Strafkammer zwar dem Angeklagten zugesteht, er habe die Taten in wirtschaftlicher Bedrängnis begangen\n(UA S. 35), darin aber keinen besonderen Umstand im\nSinne des § 23 Abs. 2 StGB erblickt; daß solche besonderen Umstände nur in Ausnahmefällen gegeben sind,\nhat der Senat im Urteil vom 3. November 1970 (BGH NIW\n1971, 151) dargelegt; um einen solchen handelt es\n\nsich hier keinesfalls.\n\nIII. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler\nersehen läßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nPfeiffer ‘ Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/1-str-141-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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