{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-14_1_StR_554_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-14","aktenzeichen":"1 StR 554/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“r\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_ 554/71 URTEIL\n30.11\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n- den Kontrolleur Reinhold S EEE aus UNE ;\n. ICE, dort geboren an EEE 1945,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n7\n\nDer |. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 530. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt EEE =: un\n\n| als Verteidiger,\nJustizangestellte rt B 4\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des landgerichts Heilbronn vom\n14. Mai 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung und wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern\n\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsanmaßung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten\nverurteilt. Zugleich ist das bei der räuberischen\nErpressung benutzte \"Mofa\" des Angeklagten eingezogen\nund die Versagung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von\ndrei Jahren ausgesprochen worden.\n\nDie in zulässiger Weise beschränkte Revision des\nAngeklagten greift mit der Sachbeschwerde und einer\nVerfahrensrüge die Verurteilung wegen Unzucht, den\ngesamten Strafausspruch und die Nebenentscheidungen an.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hat auch in dem vom Beschwerdeführer gerügten Umfang Bestand. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte am 4. Mai 1970\ndie damals 10-jährige Schlilerin Sylvia SC und deren\nfast 10 Jahre alte Freundin Ingrid Mg mehrfach vergeblich aufgefordert, vor ihm ihre Hosen herunterzuziehen\nund ihren Geschlechtsteil zu zeigen. Mit Recht hat das\nLandgericht darin eine versuchte Verleitung zur Verübung\nunzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative)\ngesehen, Daß die Kinder sich nicht nur unanständig,\nsondern unzüchtig verhalten hätten, wenn sie der Aufforderung des Angeklagten gefolgt wären, bedarf hier\nkeiner näheren Ausführungen (vgl. BGH NJW 1951, 203;\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 1953 - 1 StR 725/52; BGHZ\n\n17, 280). Der Angeklagte hatte auch mit der Ausführungshandlung des \"Verleitens\" bereits im Sinne eines\nVersuchs begonnen. Das \"Verleiten\" setzt begrifflich eine\n\nEinwirkung auf den Willen des Kindes voraus, und zwar\ndahin, daß es die vom Täter erstrebte unzüchtige Handlung freiwillig vornehme (BGH, Urteil vom 12. März 1951\n- 5 StR 48/51). Eine solche Einwirkung lag bereits in\nder Aufforderung zum Herunterziehen der Hosen. Der\nAngeklagte hat schon damit seinen Willen durch eine\nHandlung betätigt, die der unmittelbaren Verwirklichung\ndes ins Auge gefaßten Tatbestandsmerkmals der Verübung\nunzüchtiger Handlungen diente; daß die Kinder ihrerseits\nnoch keine Anstalten getroffen hatten, dem Ansinnen\n\ndes Angeklagten nachzukommen, war unerheblich (BGH,\nUrteil vom 20. Februar 1953 - 1 StR 725/52).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern\nauch durch die Feststellungen zur inneren Tatseite\ngetragen. Insbesondere kann im Ergebnis nichts daraus\nhergeleitet werden, daß das Urteil einerseits von einer\n\"sexuellen Neugier\" des Angeklagten spricht, der wirksam\nentgegengetreten werden müsse (UA S. 16, 21), anderseits\naber von einem Handeln aus \"Wollust\" (UA S. 17). Ein\nechter Widerspruch tritt hierin nicht zutage. Zwar\nist sexuelle Neugier nicht ohne weiteres mit wollüstiger\nAbsicht gleichzusetzen; das wird vor allem in den\nFällen deutlich, in denen sie lediglich im Unterbewußtsein des Täters wirkt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1966\n- 1 StR 448/65). Entscheidend für den inneren Tatbestand der Verleitung zur Unzucht ist aber, daß die\nHandlung des Täters aus dem Beweggrund der Geschlechtslust hervorgegangen ist oder von solcher Sinneslust\ngetragen wird und daß der Täter dabei auch das Bewußtsein\n\ndes sexuellen Antriebs hat (BGH J2 1951|, 594; BGHSt 13,\n138, 142; BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR\n281/63; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 176 Anm. 25).\n\nDaß diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten vorlagen,\nkann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft\nseın. Das landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\ndie beiden Mädchen bewußt einschüchterte, um mit ihnen\nin irgendeiner Weise sexuell in Beziehung zu kommen, und\ndaß er ihre Verängstigung dazu ausnutzen wollte, seine\nAbsicht zu verwirklichen (UA S. 12). Wenn im Anschluß\ndaran das eindeutige Verlangen des Angeklagten als\nManifestation sexueller Neugier bezeichnet wird, kann\ndamit nach Sachlage hier nichts anderes gemeint sein\nals die bewußte Betätigung einer geschlechtsbezogenen,\nletztlich auf sexuelle Erregung abzielenden Absicht,\n\ndie das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend dem Bereich des Handelns aus \"Wollust\" zuoränet.\n\n2. Die Nachprüfung des gesamten Strafausspruchs\nergab ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hatte nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei\nwar sie nicht gehindert, zur Bemessung der Strafe für\nden Raubüberfall auf die Postanstalt in Hohenhaslach\nneben den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen\nauch das Interesse der Allgemeinheit an der Ahndung\nschwerwiegender und die öffentliche Ordnung besonders\nempfindlich störender Verbrechen in Betracht zu ziehen.\n§ 15 StGB führt zwar die Verteidigung der Rechtsordnung\nnicht ausdrücklich als Strafzumessungsgrund auf. Dennoch\nunterliegt es keinem Zweifel, daß gerade auch die Rücksichtnahme auf sie nach wie vor zu den leitenden Ge-\n\nor\n\nsichtspunkten der Strafzumessung gehört. Ebenso ist im\nErgebnis hier nichts einzuwenden, daß die hinsichtlich\nder versuchten Unzucht angestellten Strafzumessungs-\n\nerwägungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 44 StGB\nenthalten.\n\n3. Schließlich können auch die Nebenentscheidungen\nrechtlich nioht beanstandet werden.\n\nDie hierzu zunächst erhobene Verfahrensrüge vermag\nschon deshalb nicht zum Ziel zu führen, weil die Revision auf Fehler der dem Vorsitzenden gemäß § 238\nStPO obliegenden Verbandlungsleitung nur dann gestützt\nwerden kann, wenn der Vorsitzende eine von Amts wegen\ngebotene Handlung unterlassen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand aber keine Verpflichtung des Vorsitzenden, die in der verlesenen\nAnklage aufgeführte Möglichkeit von Maßnahmen nach §§ 40,\n42 m, 42 n StGB noch einmal ausdrückli:h zu erörtern\noder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur\nStellung entsprechender Anträge zu veranlassen. Nach\n§ 264 StPO war es die auch der Verteidigung bekannte\nAufgabe des Gerichts, die in der Anklage bezeichnete\nTat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Der Angeklagte und seine Verteidiger mußten daher auch damit rechnen, daß die\nEinziehung des zur Ausführung des Raubüberfalls benutzten \"Mofa\" angeordnet und ein befristetes Verbot\nfür die Erteilung der Fahreriaubnis ausgesprochen werden\nkönne, und hatten Gelegenheit, der Verhängung solcher\nMaßnahmen durch entsprechende Stellungnahmen entgegenzutreten.\n\nAuch sachlich erweisen sich die getroffenen\nAnordnungen als nicht angreifbar.\n\nDaß an Stelle der Einziehung des \"Mofa!\" auch\neine mildere Maßnahme erwogen werden konnte, hat\ndas Landgericht, wie die Erwähnung des § 40 b StGB\nzeigt (UA S. 22), nicht übersehen.\n\nDie Versagung der Fahrerlaubnis war ebenfalls\nrechtlich möglich. Mopeds, die bauartbedingt nicht\nschneller als 25 km/std fahren können (Mofas), sind\nzwar durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen von der Fahrerlaubnispflicht\nfreigestellt. Sie sind aber Kraftfahrzeuge nach der\nBegriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 StVG und des § 4\nAbs. 1 Satz 1 StVZO und unterliegen daher der Vorschrift des § 42 m StGB (Jagusch Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., Anm. 4 zu §§ 42 m - o StGB; Krumne/\nSanders/Mayr Straßenverkehrsrecht StGB § 42 m Anm. III;\nOLG Oldenburg NJW 1969, 199). Die Anwendungsvoraussetzungen des § 42 m StGB sind auch im übrigen gegeben\n(vgl. BGHSt 7, 165; BGH VRS 36, 265).\n\nDie Revision muß nach alledem verworfen werden.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau . Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-14/1-str-554-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-14/1-str-554-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.361195+00:00"}}