{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-11_1_StR_94_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-11","aktenzeichen":"1 StR 94/71","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n0413 033\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1) Va»\n\nKURE\n\nin der Strafsache\n\nseszen\n\nden Tankwart Feter : EEE zu END,\nzeboren am CB 945 in AD, Kreis 0\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen ver suchten Diebstahls\n\n7\n\nder 1. Strafsenat des Bundesperichtshois hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n\n- auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom\n\n19. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls unter Anwendung des § 17 StGB zur Freiheits-\n\nstrale von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckun;s\nJedoch zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachbeschwerde. Sie hat Erfolg.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann schon deshalb\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht die besonderen\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\nnicht darlegt, wie es die Ausnahmevorschrift des § 23\nAbs. 2 StGB erfordert (vgl. BGHSt 24, 3); das Urteil\nnimmt insoweit nur Bezug auf die Ausführungen zur\nSozialprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB (UA S. 8).\n\nAuch diese Erwägungen sind aber, wie die Revision\nzutreffend hervorhebt, von Rechtsfehlern beeinflußt.\nDie Strafkammer sieht in der früher nicht zu beobachtenden\nAusdauer, mit der der Angeklagte ein halbes Jahr vor\ndem Urteil gearbeitet hat, ein Anzeichen dafür, daß er\n\"möglicherweise\" doch zu besserer Einsicht und Erkenntnis\ngekommen sei; sie will deshalb \"einen Bewährungsversuch ....\nwagen\" (UA S. 7). Schon diese Ausführungen deuten darauf\nhin, daß der Tatrichter eine zukünftige straffreie Führung\nnicht erwartet, sondern sie selbst bezweifelt. Es mag\noffen bleiben, ob der Grundsatz \"in dubio pro reo\" in\ndiesem Bereich angewandt werden darf (dagegen BGH, Urteil\nvon 15. November 1960 - 3 StR 42/60). Jedenfalls war es\ngeboten, bei der Sozialprognose auch die Feststellungen\nin Betracht zu ziehen, auf die das Landgericht seine Strafzumessung gestützt hat. Hier führt das Urteil aus, auch\nlängere Freiheitsstrafen hätten den Angeklagten bisher\nnicht von neuen Straftaten abhalten können, die abgeurteilte\nTat habe er wenige Tage nach Entlassung aus der Strafhaft\n\npn\n\nbegangen; die Gefanr weiterer Rückfälle sei wegen seines\nschwachen Hemmungsvermögens \"latent vorhanden\" (UA S. 6,\n7). Diese gegen eine Strafaussetzung sprechenden Tatsachen bezeichnet die Strafkammer nur summarisch als\nerhebliche Vorbelastungen, setzt sich aber damit ebensowenig auseinander wie mit dem Umstand, daß der Angeklagte schon zweimal während der Bewährungszeit Straftaten begangen hatte (UA S. 3).\n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft mußte daher\nstatttgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-94-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-94-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.304700+00:00"}}