{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-11_1_StR_91_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-11","aktenzeichen":"1 StR 91/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 91/71 URTEIL\nmis.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Johann U zu: “EREED-A, geboren an GE 1900 ir EEE\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n14\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesriohter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nToesdau\n\nPikart\n\nzipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München I\nvom 18. Juni 1970 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels; der Staatskasse fallen\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen, soweit\nsie ausscheidbar sind, zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht nat den Angeklagten wegen dreier\nrechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe\nzum Mord, begangen in Mittäterschaft, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nEs hat folgenden sachverhalt festgestellt:\n\nIn der ersten yälfte des Jahres 1942 begann in\ndem von deutschen Truppen besetzten Polen im Rahmen\nder von den nationalsozielistischen Cewalthabern propagierten tEndlösung der Judenfrage\" die \"Iiquidierung\";\nd.h. die mötung der jüdischen Bevölkerung in den Massenvernichtungslagern Auschwit2; Belzec, Sobibor und Treblinka. Die Juden, die bereits geit dem Jahre 1941 in\nbestimmten Wohnbezirken und Ghettos zusammengefaßt waren;\nwurden entweder unmittelbar in diese Lager transportiert\noder zunächst in Durchgangslager gebracht, wo sie Zwangsarbeit leisten mußten, bevor auch sie in die Vernichtungsjager kamen. Im Herbst 1943 diente als Durchgangslager\nfür Judentransporte nach Auschwit2 auch das Zwangsarpeitslager szebnie/Distrikt Krakau, von dem aus zeitweise\neine Nebenstelle in Rymanow/Bezirk Krosno unterhalten\nworden war» Nach der Auflösung dieser Nebenstelle jm\nApril 1943 wurden einige Gruppen jüdischer Häftlinge\naus dem lager Szebnie und anderen Durchgangslagern nach\n\n-A-\n\nRymanow verbracht, um die dortigen Baracken abzureißen\nsowie die einzelnen Bauteile zunächst auf Bauernfahrzeuge und sodann auf Eisenbahnwaggons zu verladen.\n\nDiese Arbeit war etwa im Juli 1943 beendet. Die jüdischen\nHäftlinge wurden in ihre Ausgangslager zurücktransportiert. Im November 1943 kam ein großer Teil der Insassen\ndes Iagers Szebnie zur Vernichtung nach Auschwitz; Anfang\n1944 wurde das lager ganz aufgelöst.\n\nDas Nebenlager Rymanow stand unter der Leitung\neines deutschen Polizeihauptwachtmeisters, ein oder\nzwei weiterer Deutscher und des Angeklagten, der den\nDienstgrad eines SS-Hauptscharführers inne hatte. Er\nwar vorwiegend mit der Aufsicht über die Häftlinge\nbetraut, die am Bahnhof die Verladearbeiten durchführten. Wichtige Entscheidungen auch über diese\nArbeitskolonne wurden von den Kommandanten des Hauptlagers Szebnie getroffen. Als einmal ein Häftling bei\nVerladearbeiten entfloh, erschien der Kommandant in\nRymanow und oränete als Vergeltungsmaßnahme die Verprügelung der gesamten Kolonne an.\n\nEtwa im Juli 1943 versammelten sich die letzten\nnoch in Rymanow verbliebenen Häftlinge, ca. 40 bis 50,\nin der Nähe des lagers, um auf ihren Abtransport nach\nSzebnie zu warten. Die Führung der Gruppe hatte der\nAngeklagte, der von einigen ukrainischen Hilfswilligen\nunterstützt wurde. Im Verlauf der Wartezeit flüchtete\nein Häftling, wurde jedoch von den ukrainischen Bewachern,\ndie der Angeklagte ihm sofort nachgeschickt hatte, ergriffen und zurückgebracht. Auf Befragen erklärte er,\ndaß ein Mithäftling von seinem Fluchtplan gewußt habe.\n\nDaraufbin befahl der Angeklagte, den Geflohbenen, dessen\nBruder und den Mitwisser von dem Fluchtplan zu erschießen.\nDer Befehl wurde von den ukrainischen Hilfswilligen in\nder Nähe des Warteplatzes hinter einem Hügel ausgeführt.\nIm Anschluß bieran hielt der Angeklagte eine Rede, in\n\nder er auch zum Ausdruck brachte, daß noch mehr getötet\nwürden, wenn noch jemand fliehe.\n\nDas Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß der Angeklagte auf Grund des von Hitler erteilten\ngenerellen Vernichtungsbefehls gehandelt habe, da er\nnach seiner Persönlichkeit ohne diesen Befehl von sich\naus keine Tötung begangen pätte; insoweit deuteten zwar\nviele äußere Umstände auf eine Täterschaft des Angeklagten\nbin, der selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhabe, aber seine innere Einstellung spreche überwiegend\nfür einen Gebilfenwillen, 50 daß er, da letzte zweifel\nnicht auszuschließen seien, nur der Beibilfe zum Mord\nfür schuldig erachtet werden könne.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft baben gegen\ndas Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die\nVerletzung von Verfabrensvorschriften und des sachlichen\nRechts; die von dem Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nB\nDie Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfabrensrügen gehen fehl.\n\n1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorschrift\ndes § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt sein soll, daß über\nden geschichtlichen Hintergrund der in Rede stehenden Taten\nkeine Beweise erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer\nhat selbst nicht vorgetragen, daß er einen dahingehenden\nBeweisamtrag gestellt hat, der wegen Offenkundigkeit abgelebnt worden ist. Auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2\nStPO) könnte diese Beanstandung nicht durchdringen. Das\nSchwurgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Entwicklung der Judenfrage, die Diskriminierung der jüdischen\nRasse, die Judenverfolgung sowie das \"Endziel\" der nationalsozialistischen Gewalthaber und die Art, wie dieses Ziel\nerreicht werden sollte, geschichts- und damit offenkundig\nsind, so daß sie keines Beweises bedurften (UA S. 24). Im\nübrigen handelt es sich darüberhinaus auch um gerichtskundige Tatsachen, die in einer im wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich\nzu würdigenden Vorgängen verknüpft sind (BGH, Urteil\nvom 16.3.1971 - 1 StR 687/70 - unter Hinweis auf BGHSt 6,\n292, 294). Die allgemein gehaltene Bemerkung des Beschwerdeführers, daß es sich hierbei um historisch umstrittene Tatsachen handelt, die von den auf diesem\nGebiet fübrenden Historikern unterschiedlich beurteilt\nwerden, verfängt demgegenüber nicht, zumal nicht angegeben wird, welche Tatsachen, auf denen das Urteil beruht, unrichtig dargestellt sein sollen.\n\nDer geschichtliche Hintergrund der abgeurteilten\nTaten bedurfte als offenkundige Tatsache keiner Erörterung\nin der Hauptverhandlung, so daß die Rüge, insoweit sei\nauch gegen § 261 StPO verstoßen worden, ebenfalls unbegründet ist.\n\n44\n\n2. Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift\n1äßt sich auch in den weiteren von der Revision aufgegriffenen Fällen nicht feststellen.\n\na) Das Schwurgericht hat dem Zeugen IE auch\ndeshalb vollen Glauben geschenkt, weil seine im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemachten Bekundungen\nim wesentlichen mit denen in der Hauptverhandlung übereinstimmen (UA S. 20).\n\nAllein bieraus kann nicht geschlossen werden, daß\nGrundlage der Urteilsfindung nicht nur der Inbegriff\nder Verbandlung, sondern auch der Akteninhalt gewesen\nist, weil nach dem Protokoll die früheren Vernehmungen\ndes Zeugen weder verlesen noch im Wege des Vorbalts in\ndie Verhandlung eingeführt worden seien. In das Protokoll\nwäre nur ein förmlicher Vorhalt nach § 253 Abs. 1 StPO\naufzunehmen gewesen, nicht aber ein Vorbalt im Rahmen der\nVernehmung des Zeugen. Es ist daher nicht auszuschließen,\ndaß die früheren Bekundungen des Zeugen auf diesem Wege\nin der Verhandlung zur Sprache gekommen sind.\n\nb) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nhilfsweise vorgetragen, der Angeklagte könne heute für\nseine Taten nicht mehr verantwortlich gemacht werden,\nda es sich um \"Disziplinarmaßnahmen\" gebandelt habe,\ndie allenfalls als Totschlag zu qualifizieren seien\n(va s. 15 2.).\n\nDer Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, das\nSchwurgericht sei auf diesen Hilfsamtrag nicht eingegangen. In dem Urteil heißt es ausdrücklich, daß nach der\nÜberzeugung des Gerichts \"die Tötung der drei Häftlinge\nkeineswegs der Aufrechterbaltung von Disziplin und\n\nOrdnung dienen und grobe Verstöße dagegen - die Flucht\nanderer - verbindern sollte\" (UA S. 30).\n\nc) Unzulässig ist die Rüge, daß die Feststellungen\ndes Urteils über den Inhalt der Aussage des Zeugen KU\nnicht mit dem Protokoll übereinstimmen. Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen\nund dem Protokollinhalt kann eine Revision nicht gestützt\nwerden; maßgebend sind für das Revisionsgericht allein\ndie tatsächlichen Feststellungen des Urteils, soweit sie\nohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind (BGHSt 21,\n147, 151; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\nd) Dem Angeklagten war nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts bekannt, daß der Leiter des Zwangsarbeitslagers Szebnie Fluchtversuche von Häftlingen keineswegs\nmit der Todesstrafe ahndete (UA S. 30 £.).\n\nAus der Tatsache, daß nach dem Protokoll weder der\nAngeklagte noch ein Zeuge dies bestätigt bat, kann nicht\nauf die Unrichtigkeit dieser Feststellung geschlossen\nwerden.\n\nII. Die von dem Angeklagten erhobene Sachbeschwerde\ndringt nicht durch.\n\nWas die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem\nTatrichter vorbebaltene Beweiswürdigung, die hier einen\nRechtsfehler nicht erkennen läßt. Sie ist frei von Widersprüchen, vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfabrung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\".\n\n-9-\n\nWenn das Schwurgericht bei der würdigung der Aussage\ndes Zeugen KW darlest, daß \"seine Angaben, was den\ngesamten Geschehensablauf betrifft, voll mit denen des\nZeugen IMEEEBD\" (UA S. 20 - in dem Urteil ist der Name\ndes Zeugen IMEMMB versehentlich mit \"Ku\" angegeben - )\nübereinstimmen, so soll damit, wie aus der Gesamtheit\nder Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, nur gesagt sein,\ndaß die Bekundungen beider Zeugen zu dem Kerngeschehen\nals solchem - dem Fluchtversuch eines Häftlings, dem\nBefehl des Angeklagten zur Erschießung von Häftlingen,\ndie Ausführung des Befehls - Übereinstimmung zeigten.\n\nEs ist auch kein Widerspruch, wenn eB im Urteil\nheißt, daß der Angeklagte, wie sein Verbalten in Rymanow\nzeigt, \"entsprechend der NS-Anschauung den Juden jedes\nLebensrecht und jeden Menschenwert absprach (uA S. 30),\nobwobl Zeugen erklärt haben, daß er sich dort \"gegenüber\nden Häftlingen verbältnismäßig anständig verhalten\"\n\n(VA S. 19) und von sich aus gegen die Juden nichts unternommen habe (UA S. 20).\n\nDem Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist gerade dadurch Rechnung getragen worden, daß der Angeklagte nur deshalb als\nGehilfe eingestuft worden ist, weil letzte Zweifel an\nseiner Täterschaft nicht ausgeschlossen werden konnten\n(vgl. BGHSt 23, 204). Daß seine Schuld aus diesem Grund\nals nicht gering erachtet worden ist (TA S. 31), steht\ndem nicht entgegen.\n\nDie Bemessung der Strafe ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei begründet worden.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\n- 10 -—\n\nc\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung,\ndaß der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen\nnicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes\nhätte verurteilt werden müssen, vermag der Senat nicht\nzu folgen.\n\nDas Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der\nBefehl des Angeklagten, die drei Jüdischen Häftlinge\nzu erschießen, nicht seinem Eigeninteresse entsprang,\nsondern in dem Bestreben erfolgte, den nationalsozialistischen Fübrern bei der Ausführung ihrer Pläne, d.h. der Tötung der jüdischen Bevölkerung, behilflich zu sein (UA S. 13).\nEs hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte mit\ndiesem Befebl seinen Beitrag zur generell angeoräneten\nJudenvernichtung leisten, die NS-Machthaber unterstützen\nund dadurch seine Gefolgschaftstreue unter Beweis stellen\nwollte (UA S. 14).\n\nDas Schwurgericht ist bei der Würdigung dieser Feststellung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß für die Abgrenzung\nvon Täterschaft und Beihilfe die innere Haltung des Täters\nzur Tat entscheidend ist, also auch derjenige als bloßer\nGehilfe angesehen werden kann, der alle Tatbestandsmerkmale\neigenhändig erfüllt, sofern sein Wille dabin ging, nur eine\nfremde Tat zu unterstützen (BaHst 2, 150, 156; 2, 169, 170;\n4, 20, 21; 6, 226, 228; 6, 248, 249; 8, 70, 73; 18, 87,\n\n89 ff.; BGH NIW 1951, 120 Nr 14; 1954, 1374, 1375 Nr. 17;\nBGH, Urteile vom 22.1.1963 - 1 StR 457/62 - , 10.12.1963\n= 5 StR 432/65 - „ 21.4.1967 - 4 StR 37/67 - ). Es bat\n\nIp:\n\n- 11 -\n\nauch nicht verkannt, daß dies nur ausnahmsweise der Fall\nist, weil in der Regel derjenige, der eine Tat eigenbändig begeht, als Täter einzustufen ist (UA S. 26).\n\nVon diesem Ausgangspunkt her legt das Schwurgericht\nin einer eingebenden Beweiswürdigung dar, daß es trotz\ndeutlicher darauf hinweisender Ansatzpunkte nicht zu der\nÜberzeugung einer Täterschaft des Angeklagten gelangen\nkonnte, weil es bei ihm an einem eigenen Täterwillen fehlte,\nso daß er in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nnur als Gehilfe schuldig gesprochen werden konnte (UA S. 26 $;\nvgl. hierzu BGHSt 23, 204).\n\nDiese Schlußfolgerung ist möglich; zwingend ist sie\nnicht, aber das braucht sie auch nicht zu sein (BGH NIW\n1951, 325 Nr. 26; 1967, 359, 360 Nr. 10).\n\nAuch die in der Entscheidung BGHSt 18, 87 niedergelegten Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte, auch\nwenn er aus niedrigen Beweggründen gehandelt bat, keinesfalls der überzeugte willige Befehlsempfänger, der als\nTäter anzusehen ist, wenn er sämtliche Tatbestanäsmerkmale\nerfüllt. Bei dem Angeklagten handelte es sich vielmehr\num einen einfachen Mann mit geringem Intelligenzgrad und\nwenig ausgeprägter Kritikfäbigkeit, der der Übermacht\nder Staatsautorität nichts entgegenzusetzen vermochte\nund dem es bei seiner charakterlichen Struktur nur darum\nging, die Maßnahmen seiner \"Brotgeber\" zu unterstützen\n(UA S. 27).\n\n- 12 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war daher eben-\n\nfalls zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-91-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-91-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.280987+00:00"}}