{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-11_1_StR_655_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-11","aktenzeichen":"1 StR 655/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 655/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernsehproduzenten Wolf Freiherr von T GEREEEEED\n\naus TE / ED: geboren an CD 1910 in\nPR\n\nwegen Betruges u.a.\n\ner\n\nDer 1. Strai’senat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzuns\n\nvom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB 2ı: EREED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 23. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n79\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruss\nin zwei Fällen, Untreue, Konkursvergehens und Unterlassung von Konkursamträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und zu einer\nGesamtgeldstrafe von 7.500,-— DM verurteilt und ihm\nfür drei Jahre die Ausübung eines Handelsgewerbes\nuntersagt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat\ndie Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die\nletztgenannte Anordnung wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht bat zwar nicht verkannt, daß § 23\nAbs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist (va Ss. 77, 78),\nwie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat; sie\nsoll namentlich - wenn auch nicht ausschließlich — die\nBerücksichtigung von Konfliktslagen ermöglichen (BGHSt\n24, 3). In jedem Fall müssen besondere Umstände sowohl\nin der Tat als auch in der Person des Täters vorliegen\n(BGH aa0). Solche besonderen Umstände hat der Tatrichter\naber bisher nicht dargetan.\n\nSchon die Würdigung des strafbaren Verhaltens als\nnSituationstat\" genügt diesen Anforderungen nicht. Nach\nden Feststellungen geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil er sich nicht entschließen\nkonnte, seine Verlegertätigkeit aufzugeben (UA S. 77),\nsondern seinen \"Ambitionen nachging, ohne auf sichere\nwirtschaftliche Regeln zu bauen .... und .... ohne\nstrenge Kalkulation lediglich spekulierte\", \"auf Biegen\nund Brechen verlustreiche Verlegergeschäfte weiter betrieb\"\n\n(UA S. 72). Eine irgendwie geartete persönliche Zwangslagı\nist damit nicht Testgesteilt. Auch der nicht gerade bescheidene Lebensstil und die Hoffnung, seine Gläubiger\nmit erheblicher Verzögerung doch noch befriedigen zu\nkönnen (UA S. 72, 73), unterscheiden seinen Fall nicht\nvon dem vieler anderer Betrüger.\n\nSchließlich ist auch der vom Landgericht angeführte\nVerlust des eigenen erheblichen Vermögens kein besonderer\nUmstand in der Tat. Mit Recht weist die Revision darauf\nhin, daß der Eigenschaden bereits vor den Betrugstaten\neingetreten war, also nicht etwa diese Schädigung und\ndie seiner Gläubiger zugleich durch dasselbe Verhalten\nentstand.\n\nFür die neue Entscheidung ist darauf hinzuweisen,\ndab die - rechtskräftig gewordene - Verhängung eines\nBerufsverbots an sich nicht unvereinbar mit einer Strafaussetzung wäre (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1970\n- 4 StR 488/70).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-655-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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