{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-11_1_StR_387_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-11","aktenzeichen":"1 StR 387/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RGHSt: ja nur zu Il 4\n\nStGB § 267\n\nFotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden im\nSinne des § 267 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nRGHSt: ja nur zu Il 4\n\nStGB § 267\n\nFotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden im\nSinne des § 267 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70 ILG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 387/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner - QUEEEEEEEEEEEED u: REED,\ngeboren am NEED 935 ir TEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n2. Februar 1970\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte des\nBetrugs in Tateinheit mit Untreue in\n12 Fällen schuldig ist;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFalle II 3 (Königer) und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Untreue in 12 Fällen, in einem Falle\naußerdem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu 12 Geldstrafen von\nje 100,-- DM, ersatzweise je zwei Tage Gefängnis, verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sschrüge führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 (jetzt\n8 60 Nr. 2) StPO ist unzulässig. Die Revision führt nicht\naus, warum die durch Gerichtsbeschluß angeordnete Vereidigung der Zeugin Kp hätte unterbleiben müssen. Die Behauptung, die Zeugin hätte \"zu dem Personenkreis gehört,\nder infolge seiner Zusammenarbeit mit dem Angeklagten\ndurchaus im Verdacht stand, einer Beteiligung an der Tat\",\nreicht nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die Rüge, der Angeklagte sei zeitweise ohne\nden notwendigen Verteidiger gewesen, ist offensichtlich\nunbegründet. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß im Protokoll der Name des Rechtsanwalts, der\nden Verteidiger zeitweise während der Hauptverhandlung\nvertreten hatte, versehentlich nicht angeführt ist.\n\nII. Sachrügen:\n\n1.) Betrug:\n\nDer Angeklagte, stellvertretender Einkaufsleiter\nin der Möbelabteilung der Firma Hg verschaffte nach\ndem Urteil mehreren Personen Möbel über seine Firma zu\neigenmächtig stark herabgesetzten Preisen. Die Möbel\nwaren vom Angeklagten ordnungsgemäß im Namen und für\nRechnung der Firma HE pezogen worden. Die Zahlungen\nder Käufer kassierte der Angeklagte jedoch selbst, ohne\ndie Verkäufe bei seinem Arbeitgeber verbuchen zu lassen.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nin sämtlichen Fällen einen Betrug zum Nachteil der Käufer begangen, ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht\nzu beanstanden. Nach dem Urteil hat der Angeklagte mit\ndem unwahren Vorbringen, den Kaufpreis bereits ausgelegt\nzu haben oder ihn bei der Kasse der Firma Hi einzahlen\nzu wollen, die Käufer zur Zahlung an ihn veranlaßt, die\nsie aber nicht von der vertraglichen Schuld gegenüber\nder Firma Hg pefreite. In den Fällen II 3 (KGB) und\nII 7 (ID sieht das Landgericht ebenfalls mit Recht\nin der Zahlung der Käufer an den Angeklagten, der hier in\neigenem Namen auftrat, eine Vermögensschädigung, weil die\nGefahr besteht, daß den Erwerbern das Eigentum an den Möbeln von der Firma | streitig gemacht wird. Daß die\nKäufer - ein Angestellter der Firma Hg und die Tochter\neines Angestellten - sich ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen gezwungen sehen konnten, einem evtl.\nHerausgabeverlangen nachzukommen oder den normalen Kaufpreis nachzuzahlen, liegt sehr nahe (vgl. BGHSt 15, 83,\n87).\n\nwenn der Angeklagte - wie die Revision meint -\nnur Mitgewahrsam an den Möbeln hatte, dann hatten\ndie Käufer an den Möbeln nicht einmal Eigentum erworben und waren daher insoweit an ihrem Vermögen\ngeschädigt.\n\n2.) Untreue zum Nachteil der Firma:\n\nAus den tatsächlichen Feststellungen läßt sich\nnoch hinreichend entnehmen, daß sich der Angeklagte\neiner Untreue zum Nachteil seines Arbeitgebers, der\nFirma Hp, in Form des Treuebruchtatbestandes schuldig gemacht hat. Er verkaufte oränungsgemäß von ihm\nim Namen und auf Rechnung der Firma > eingekaufte\nMöbel in unzulässiger Weise und ohne Kenntnis der Firma\nauf eigene Rechnung an Dritte.\n\nDas gilt auch für die Fälle 6 a und 6 b\n(COEEEEEEEEEEEEN , in denen noch vor Auslieferung der Möbel die Aufträge von der Kundendienstabteilung ordnungsgemäß erfaßt und daher den Kunden in Rechnung gestellt\nwerden konnten. Der Angeklagte hatte jedoch bereits den\nAuftrag zur Auslieferung erteilt, ohne die Firma in\nKenntnis zu setzen, und den jeweils vereinbarten \"Kaufpreis\" kassiert. Darin kann bereits ein Nachteil für\ndie Firma Hg gesehen werden.\n\n3.) Fortsetzungszusammenhang:\nDie Annahme von 12 Einzelhandlungen ist durch die\n\nFeststellung eines in jedem Falle neu gefaßten Tatentschlusses gedeckt.\n\n4.) Urkundenfälschung:\n\nDer Revision ist im Ergebnis zuzustimmen, daß die\nAnnahme einer Urkundenfälschung rechtsirrig ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auch\nim Falle KGB die von dem Lieferanten im Namen und\nauf Rechnung seiner Arbeitgeberin, der Firma Hg vezogenen Möbel ohne entsprechende Verbuchung verkauft und\ndie Käuferin zur Zahlung an sich veranlaßt. Von der Lieferantenrechnung hat er eine Fotokopie hergestellt, wobei er die auf die Firma H@ßp lautende Anschrift abdeckte\nund in die Fotokopie den Namen und die Anschrift von\nRenate KOEBEM einsetzte. Die auf diese Weise verfälschte\nFotokopie übergab er Renate KB nit dem eigenhändig\nangebrachten Vermerk, den Kaufpreis schon an die Lieferfirma bezahlt zu haben.\n\nDiese Handlung des Angeklagten erfüllt nicht den\nTatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Denn die\nhier vorliegende Fotokopie der Lieferantenrechnung kann\nnicht als Urkunde angesehen werden. Urkunden im Sinne\ndes Strafrechts sind nach feststehender Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs verkörperte Erklärungen, die ihren\ngedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für\nein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren\nAussteller erkennen lassen (BGHSt 4, 60, 61; 4, 284,\n285; 5, 295,296; 13, 235, 239; 16, 94, 96). Die durch\neinen besonderen technischen Vorgang hergestellte Fotokopie vermittelt dagegen nur ein einigermaßen getreues\nAbbild des Originals; sie enthält also ähnlich wie eine\nAbschrift lediglich die (bildliche) Wiedergabe der in\neinem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung\n\n(vgl. BGHSt 5, 291, 293; 20, 17, 18; ferner Kienapfel,\nUrkunden im Strafrecht, 1967 S. 359 £). Die Ablichtung\nals solche umfaßt regelmäßig nicht die wesentlichen\nMerkmale einer Urkunde. Eine Beweisbestimmung kommt\n\nihr nicht ohne weiteres zu. Sie weist vor allem - anders\nals etwa die Durchschrift (RG JW 1937, 2902 Nr. 9;\n\nIJW 1938, 1161 Nr. 8; BGHSt 2, 35, 37; BGH, Urteil vom\n29. September 1964 - 1 StR 270/64) - ihren Aussteller\nnicht aus. Ihr kann daher auch die - einer Urkunde\ngrundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß im Rechts- und Geschäftsverkehr der Gebrauch von Fotokopien zunehmend\nBedeutung erlangt, die eine erhöhte Schutzbedürftigkeit\nbedingen mag (vgl. Schröder JR 1965, 232 f.). Eine allgemeine Einbeziehung der Fotokopie in den Strafschutz\ndes jetzt geltenden § 267 StGB würde aber dem Begriff\nder Urkunde das wesentlichste Kriterium der Erkennbarkeit des Ausstellers entziehen und damit zu einer nicht\nzulässigen Rechtsfortbildung (vgl. BGHSt 23, 176, 179)\nführen. Es ist Sache des Gesetzgebers, dieser Entwicklung gegebenenfalls durch eine - etwa der Gleichstellungsvorschrift des § 304 Nr. 1 Entwurf 1962 vergleichbare - besondere Schutzbestimmung Rechnung zu tragen.\nDie durch das 1. Strafrechtsreformgesetz neu eingestellte Vorschrift über die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) erfaßt, wie sich bereits aus der\nBegriffsbestimmung des Absatz 2 ergibt, die Veränderung\nbzw. Verfälschung von bloßen Fotokopien nicht (a.A.\nSchönke-Schröder StGB 15. Aufl. § 267 Rn. 42, § 268\nRn. 18).\n\nEine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung hat die\nRechtsprechung allerdings in den Fällen bejaht, in denen\nder Täter eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte\nverfälscht, um ihren Inhalt sodann im Wege der Ablichtung\ndem zu täuschenden Rechtsverkehr zugänglich zu machen. Sie\nhat hierin eine besondere Form des Gebrauchmachens von der\nUrschrift gesehen (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642\nNr. 13; BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 43/70;\nRGSt 69, 228). Der hier zu entscheidende Fall liegt jedoch\nanders. Denn der Angeklagte hat lediglich eine von der\n(echten) Lieferantenrechnung abweichende Fotokopie hergestellt.\n\nEs kann auch offen bleiben, wie zu entscheiden wäre,\nwenn die Fotokopie nach dem Willen des Ausstellers der Urschrift an deren Stelle hätte treten sollen und daher\nselbst als Urschrift zu gelten hätte; denn dafür bietet\nder Sachverhalt keinen Anhalt.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann somit\nkeinen Bestand haben. Der Schuldspruch ist entsprechend zu\nändern.\n\n5.) Strafausspruch:\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt auch zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 3 und der Gesamtstrafe.\nEs kann, insbesondere bezüglich der Einzelstrafe, nicht\nausgeschlossen werden, daß die Höhe dieser Strafen durch\ndie Annahme einer in Tateinheit mit Betrug und Untreue\nstehenden Urkundenfälschung beeinflußt ist.\n\nDem Landgericht ist nun auch die Möglichkeit gegeben,\nentsprechend § 74 Abs. 2 und 3 und § 73 Abs. 3 StGB n-F.\n\nneben der Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHSt 23, 260). Daß die nicht aufgehobenen Einzelstrafen und die Ersatzstrafen nicht mehr\nals Gefängnis-, sondern als Freiheitsstrafen verhängt\nsind, braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden,\nda sie in der Urteilsformel nicht erscheinen.\n\nIn übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler ersehen lassen. Die weitergehende Revision\nwar daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-387-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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