{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-11_1_StR_121_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-11","aktenzeichen":"1 StR 121/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 121/71 BESCHLUSS\n1”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm LE aus Gem ;\ngeboren am UEEEB 1945 in van - TAMEEEEED (Österreich),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Mai 1971 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Oktober 1970\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die erbetene Wiedereinsetzung war zu erteilen,\nda der Antragsteller, wie er glaubhaft dargelegt hat,\ndurch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war\n(88 44, 45 StPO).\n\nII. In der Sache selbst muß die Revision schon deshalb Erfolg haben, weil die inneren Tatbestandsmerkmale\ndes § 1§ 3 StGB nicht festgestellt sind. Die Erregung geschlechtlichen Ärgernisses ist nur strafbar, wenn sie\nvorsätzlich begangen wird. Dazu gehört neben dem Bewußtsein vom Vorliegen einer unzüchtigen Handlung die Vorstellung des Täters, daß er von unbestimmt vielen Personen beobachtet werden und dabei Anstoß erregen könnte\n(BGH JZ 1951, 339; BGH, Urteil vom 30.3.1954 - 5 StR\n717/53). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war hier\nausdrücklich zu erörtern, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die ihm vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen (Hantieren am entblößten Geschlechtsteil)\nvornübergebeugt auf dem Fahrersitz seines Wagens begangen hatte, mit dem er zuvor teilweise in eine Straßeneinbuchtung gefahren war (UA S. 4/5, 13). Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Tatbegehung offenbar von der\nUmwelt keine Notiz nahm (vgl. UA S. 14), nicht damit rechnete und es demnach auch nicht billigte, bei seinem Verhalten beobachtet zu werden und dadurch wenigstens bei\neinem Beobachter Anstoß zu erregen. Da entsprechende Feststellungen weder der Sachverhaltsschilderung noch der\nrechtlichen Würdigung zu entnehmen sind, kann das Urteil\nkeinen Bestand haben.\n\nTb\n\nDie Revision führt daher, ohne daß es auf die\nim übrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen ankommt, zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer lLoesdau Pikart\n\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-121-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-11/1-str-121-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.226613+00:00"}}