{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-05-04_1_StR_103_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-05-04","aktenzeichen":"1 StR 103/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0478 158\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 103/71 URTEIL\nun\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Rudolf vr ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am NEED 1947 in SG,\nKreis KB Ofr.,\n\nwegen Totschlags\n\niA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 4. November 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim Land-\n\ngericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nzum Teil Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen insbesondere\ndie Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte seinen\nFreund Günther ZUM vorsätzlich getötet bat. Was die\nRevision biergegen vorbringt, enthält lediglich Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einen\nRechtsfehler nicht erkennen läßt. Das Schwurgericht ist\nvon der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt. Die\nvon ihm daraus gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend,\nwie der Beschwerdeführer meint, brauchen sie nicht zu sein\n(BGH NIW 1951, 325 Nr. 26; BGH NIW 1967, 359, 360 Nr. 10).\n\nDie Revision irrt, wenn sie ausführt, das Gericht habe\nauf den Vorsatz des Angeklagten nur geschlossen, weil\ndieser in seinem ersten Geständnis davon gesprochen habe,\ndaß er einen Schritt zurückgegangen sei und dabei das\nGewehr abgedrückt habe (UA S. 24). Festgestellt worden ist,\ndaß der Angeklagte die Waffe in Hüfthöhe in Anschlag gebracht hat, so daß ihr lauf auf den Oberkörper des einen\nSchritt entfernt stehenden WW gerichtet war, und daß\ner dann in den Abzughahn der Waffe gegriffen und abgedrückt\nhat (UA S. 16). Das Schwurgericht ist nun nicht nur auf\nGrund dieser Situation zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, sondern\n\"in Verbindung mit den nachfolgenden ebenso zahlreichen\nwie massiven Gewaltanwendungen, die nur das eine Ziel\nhaben konnten, das Opfer zu töten\" (UA S. 57). Hierzu hat\n\n- . —-\n\nes festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Schuß\n\ndas Gewehr, in dem sich keine weitere Patrone mehr\nbefand, als Schlagwerkzeug gegen ZB benutzte.\nwörtlich heißt es in dem Urteil: \"Mit einer Vielzahl\nvon Schlägen deckte er sein Opfer förmlich zu, das\n\nsich in Abwehrhaltung noch versuchte, an ihn zu\nklammern. Dabei ging der Angeklagte erbarmungslos\n\nmit solch brutaler Gewalt gegen sein Opfer vor, daß\n\nder massive Holzschaft des Gewehres zersplitterte und\nwenigstens in drei größere Teile zerbrach, das Gewehrschloß abknickte, der Abzughahn sich von der Waffe\n\nlöste sowie der Abzugbügel sich verbog und schließlich\nder von der Waffe getrennte Lauf des Gewehres abgebogen\nwurde \" (UA S. 17). Wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieses gewaltsamen Vorgehens des Angeklagten\nunmittelbar im Anschluß an den Schuß zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß er bereits den Schuß auf den einen\nSchritt entfernt stehenden Freund mit Tötungsvorsatz\nabgegeben hat, so sind rechtliche Bedenken dagegen nicht\nzu erheben.\n\nDaran ändert auch nichts, daß der Sachverständige\ndie von ihm selbst als in hohem Maße sehr unwahrscheinlich bezeichnete Möglichkeit eines nur fahrlässig abgegebenen Schusses nicht ausschließen konnte, und zwar für\nden Fall, daß ein Finger des Angeklagten beim Hantieren\nmit der Waffe, deren Abzugswiderstand etwas zu gering\nwar, in den Abzug hineingefallen ist. Das Schwurgericht\nhat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es auch angesichts\ndieser rein theoretischen Möglichkeit von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bei der Abgabe des\nSchusses überzeugt ist (UA S. 28).\n\nII. Die Strafzumessungsgründe halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß die\nVoraussetzungen für eine Milderung der Strafe gemäß\n§ 213 StGB nicht gegeben sind. Es hat insoweit aber\nnur darauf abgestellt, daß die wörtliche Beleidigung,\ndie Zander dem Angeklagten zugefügt hat, keine schwere\nim Sinne dieser Vorschrift gewesen ist, und der unsittliche Antrag, den ZB den Angeklagten gemacht hat,\nnicht ohne dessen Schuld erfolgt ist.\n\nDamit hat das Gericht die getroffenen Feststellungen\nunter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB nicht erschöpfend\ngewürdigt. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff\nder Beleidigung ist nicht in seiner \"technisch strafrechtlichen Bedeutung\" zu verstehen, sondern umfaßt jede schwere\nKränkung (BGH, Urteile vom 2.2.1960 - 1 StR 621/59 -\nund vom 16.5.1961 - 5 StR 80/61 - unter Hinweis auf\nRGSt 66, 159; RG JW 1930, 919 Nr. 25; RG HERR 1932, 1176;\n1935, 312).\n\nFür die Beurteilung, ob ZU dc Angeklagten eine\nschwere Beleidigung zugefügt hat, war e5 daher auch von\nBedeutung, daß ZUM es gewesen ist, der die Tat durch\nseinen Angriff auf den Angeklagten Nausgelöst\" hat. Nach\nden Feststellungen hatte zB, als er aus der Küche kam,\ndas Gewehr in der Hand, dessen leuf auf den Angeklagten\nzeigte, und erklärte diesem: \"Du kommst mir nicht aus,\n\nDu liegst mir schon lange in der Nase\" (UA S. 16).\n\nAuch in diesem Vorgehen des ZU gegen den Angeklagten kann eine Beleidigung im Sinne des § 215 StGB\n\ngesehen werden. Es ist nicht anzunehmen, daß das Schwurgericht dies verkannt hat. Es hat sich aber nicht mit\n\nder dem Tatrichter vorbehaltenen Frage auseinandergesetzt,\nob es sich bei dieser Beleidigung um eine schwere gehande]\nhat (vgl. RG HRR 1935, 312). Das hätte jedoch ausdrücklict\nim Urteil dargelegt werden müssen, um dem Revisionsgericht\ndie Prüfung zu ermöglichen, ob die Anwendung des § 213\nStGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worder\nist.\n\nDas angefochtene Urteil war daher unter Verwerfung\nder weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-04/1-str-103-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-04/1-str-103-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.028260+00:00"}}