{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-27_1_StR_670_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"1 StR 670/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 670/70 URTEIL\n\nIry\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Heinrich 8 EEE 2.5 MEER,\ndort geboren an GUNEEEEEED 1959,\n\n_ Sachbezeichnung: Pu... -\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nHeinrich SEE wirä das Urteil\ndes Landgerichts München I vom\n19. März 1970, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft,\n\n1. im Schuldspruch teilweise geändert\nund wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe\nzum versuchten Diebstahl, jeweils in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3.\n\nII. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Beihilfe zum\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahl in zwei Fällen\n- in einem Fall fortgesetzt begangen - und wegen Beihilfe\nzum versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahl unter\nEinbeziehung einer anderweitig verhängten Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung\nim wesentlichen stand.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen zu den beiden\nFällen der Beihilfe zum Diebstahl - II 26 und 27 der\nUrteilsgründe - und vor allem zu dem Fall der Beihilfe\nzum versuchten Diebstahl - II 21 der Urteilsgründe -\n\nNJ\n\n-4-\n\nsind zwar äußerst knapp. In den beiden ersten Fällen\nhat das Landgericht jedoch hinreichend zum Ausdruck\ngebracht, daß der Angeklagte Beihilfehandlungen begangen\nhat, und zwar einmal dadurch, daß er die Diebesbeute in\nseinem Pkw abtransportiert, und zum anderen dadurch,\ndaß er Aufpasserdienste geleistet hat. Auch in dem\nletzteren Fell ist aus der Gesamtheit der Feststellungen zu entnehmen, daß nach dem Tatplan der Angeklagte, der von seinem Fahrzeug aus den Tatort gut\nbeobachten konnte, die Haupttäter gegebenenfalls warnen\nund später das gestohlene Gut mit seinem Wagen wegbringen sollte. Das Landgericht war jedenfalls überzeugt, daß der Angeklagte seinen Komplicen diese Hilfeleistungen auch zugesichert hatte, denn im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung spricht es ausdrücklich davon,\ndaß er die Straftaten der Mitangeklagten PB und\nEEE unterstützen wollte (UA S.. 52).\n\nSoweit der Angeklagte des fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis für schuldig erachtet worden ist,\nmag es zweifelhaft sein, ob die Feststellungen zur\nAnnahme einer Fortsetzungstat ausreichen (BGH VRS 28,\n190; 29, 115). Der Angeklagte wäre aber dadurch, daß\nzu Unrecht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den\neinzelnen Handlungen bejaht worden ist, nicht beschwert.\n\nDas Fahren ohne Fahrerlaubnis steht aber entgegen\nder Auffassung des Landgerichts mit der Beihilfe zu den\nbeiden Diebstählen und dem versuchten Diebstahl nicht\n\n-5-\n\nim Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit.\nAls Beihilfehandlungen kommen nach den Feststellungen\nvon dem Pkw aus geleistete Aufpasserdienste und vor\nallem das Wegfahren der Beute mit diesem Fahrzeug in\nBetracht. Zumindest das Wegfahren erfüllt aber auch\nden Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so daß\ndiese Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen\nund dadurch Tateinheit vorliegt (BGHSt 18, 66, 69).\n\nDer Schuldspruch war somit dahin zu berichtigen,\ndaß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in\nzwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl,\nJeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nverurteilt ist.\n\nDabei sind zugleich die Rechtsänderungen durch die\nStrafrechtsreform mitberücksichtigt worden (BGHSt 23, 254).\n\nII. Durch die Berichtigung des Schuldspruchs, insbesondere den Wegfall der Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, konnte der Strafausspruch in seinem gesamten Umfang, auch hinsichtlich\nder übrigen Einzelstrafen, keinen Bestand behalten.\n\n-6-\n\nEr war daher unter Verwerfung der weitergehenden\nRevision aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer loesdau Pikart\n\nWoesner Strickert\n\nAN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/1-str-670-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/1-str-670-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.749973+00:00"}}