{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-27_1_StR_30_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"1 StR 30/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[en\nfan\n\nPoren‘\n”\nBEN\nap:\n\n[SB\n[upp;\nr\n2050\nLü\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 30/71 URTEIL\nATjE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Wilhelm H ED ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1952 in CE C5R, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nTo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter B\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n1. Oktober 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTO\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 17 Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zur\nUrkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Dagegen kann die Verhängung der Maßregel\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht das Erfordernis\nder Verwahrung nicht auch nach dem früheren Rechtszustand\ngeprüft hat.\n\nSämtliche festgestellten Straftaten sind vor dem\n1. April 1970 begangen. Artikel 93 des 1. StrRG bestimmt,\ndaß in einem solchen Fall die Sicherungsverwahrung nur\nangeordnet werden darf, wenn ihre Voraussetzungen sowohl\nnach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht gegeben\nsind. Die Strafkamner hat die Prüfung lediglieh auf den\njetzigen Rechtszustand erstreckt. Eine Erörterung der\nMerkmale der §§ 20 a, 42 e StGB a.F. ist zu vermissen.\n\nOb die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\ndas Revisionsgericht in die lage versetzen, dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F.\nzu entnehmen, kann dahinstehen. Die Anordnung der Maßregel\nist schon deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter nicht\nfestgestellt hat, ob die Öffentliche Sicherheit die\nSicherungsverwahrung noch im Zeitpunkt der Entlassung\ndes Angeklagten aus der Strafhaft erfordern wird (BGHSt\n1, 66, 67). Die Strafkammer stellt -— für den neuen Rechts-\n\nzustand durchaus zutreffend - erkennbar darauf ab, ob\nder Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im\nSinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. gefährlich ist.\nDabei bleibt der Einfluß der Strafverbüßung und anderer\nkünftiger Einwirkungen außer Betracht (vgl. § 42 g Abs. 1\nStGB; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses\nfür die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. v/4094, S. 18;\nSchröder JZ 1970, 92). § 42 e StGB a.F. erfordert aber,\ndaß der Tatrichter sich gerade damit auseinandersetzt.\nDie Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nbegründet keine Vermutung dafür, daß sie auch nach der\nStrafverbüßung fortbestehen wird. Dies ist vielmehr\nnach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens festzustellen (BGH IM StGB § 42 e Nr. 4).\n\nDer Hinweis der Revision auf die etwaige Wirkung\nder Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt,\ndie § 65 des 2. StrRG vorsieht, geht allerdings fehl.\nDie Maßregel kann noch nicht in Betracht gezogen werden,\nweil das 2. StrRG erst am 1. Oktober 1973 in Kraft tritt.\nIm übrigen ist zu bemerken, daß diese Maßregel gegen junge\nHangtäter und gegen Täter mit schwerer Persönlichkeitsstörung eingesetzt werden soll.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/1-str-30-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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