{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-26_1_StR_440_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-26","aktenzeichen":"1 StR 440/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 440/71 URTEIL\na]\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Heribert E GEB zus re,\ngeboren am EEE 19.7 in CEREEEEEED, | |\n\nwegen Notzucht\n\nSe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23, November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl _\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter _Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäft\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\n\nvom 26. April 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nsstelle,\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht,\nbegangen an der damals 18-jährigen Anna SW uns der\ndamals 15-jährigen Kreszenzia StB zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von vier\nJahren angeordnet und den Führerschein eingezogen. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer räumt ein, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, gibt jedoch an, die Mädchen\nseien einverstanden gewesen. Das Landgericht stützt den\nSchuldspruch auf deren gegenteilige Bekundungen, aber\nauch auf eine Reihe weiterer Umstände. Hierzu gehören\ndie Aussagen von drei weiteren Mädchen, nach deren Darstellung der Angeklagte bei ihnen in gleicher Weise vorgegangen ist wie bei Anna und Kreszenzia. Gegen diesen\nPunkt der Beweisführung wendet sich die Revision; sie\nrügt insoweit mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.\n\na) Die zuständigen Staatsanwaltschaften hatten\nwegen jener drei Fälle (Zi, lb un: Sp)\nErmittlungen gegen den Angeklagten aufgenommen, die\nVerfahren jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts\neingestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung\nvon nicht angeklagten Sachverhalten als Indizien nicht\n\nfür unzulässig gehalten (zur Strafzumessung BGH NJW 1951,\n769 Nr. 15; zum Schuldspruch BGH, Urteil vom 16. Juni 1961\n- 5 StR 181/61; ebenso BayObLGSt 1949-1951, 129, 131; Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 7; Müller-Sax, StPO\n\n§ 264 Anm. 7; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 264 Anm. 5).\nEiner neuerlichen Prüfung dieser Frage bedarf es nicht,\nweil das Urteil aus anderem Grunde aufgehoben werden muß\nund alsdann eine Anklageerhebung in jenen drei Fällen\n\nund eine Verbindung mit dieser Sache möglich ist.\n\nb) Das Landgericht durfte jedenfalls das Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber den drei Mädchen nur dann als\nBeweisanzeichen für den Schuldspruch verwerten, wenn es\ndie Überzeugung von dem Sachverhalt auf einwandfreie\nWeise gewonnen hatte. Ob das der Fall war, läßt sich\nnicht mit Sicherheit sagen.\n\nDas Urteil gibt zwar die Aussagen der Mädchen wieder\n(UA S. 13 bis 15) und führt aus, es sei von deren Wahrheit überzeugt (UA S. 13). Der Tatrichter ist jedoch\nverpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen,\ndie geeignet sind, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten\ndes Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen\nerschöpfend zu würdigen; andernfalls liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil.\nvom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).\nHier gebot es die im Urteil erwähnte Einstellung der\nVerfahren, auf die Gründe dieser staatsanwaltlichen\nEntscheidungen einzugehen und ausführlicher als geschehen zu erörtern, weshalb das Landgericht zu einer\n\nSc\n\ngegenteiligen Überzeugung gelangt war; der bloße Hinweis\nauf die \"Gesamtschau\" genügt nach Sachlage nicht. Das\nUrteil enthält nichts darüber, wie sich der Angeklagte\ngegenüber den Bekundungen der Zeuginnen Zr ICE\nund Si einließ. Ebenso fehlen Angaben darüber,\nwelche weiteren Umstände etwa zu seiner Überführung oder\nEntlastung hinsichtlich dieser Vorwürfe gegeben waren.\nInsoweit dringt auch die Aufklärungsrüge durch. Neben\nallgemeinen Beanstandungen führt die Revision bestimmte\nBeweismittel an, die die Strafkammer hätte benutzen\nsollen, um die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen beurteilen\nzu können, so das Zeugnis des Amtsgerichtsrats Dr. Schi\n(für die Zeugin I und der Kriminalmeisterin Cup\n\n(für die Zeugin Sic.\n\nFalls es nicht zur Anklageerhebung in den genannten\ndrei Fällen und zur Verfahrensverbindung kommt, wird\ndas Landgericht zu prüfen haben, ob der Schuldspruch\nauch ohne Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\ngegenüber den drei Zeuginnen Bestand hat. Sollte das\nnicht der Fall sein, so wird der Tatrichter auch den\nweiteren, bisher nur allgemein gehaltenen Beweisangeboten\nder Verteidigung nachgehen müssen.\n\n2. Da das Urteil wegen der genannten Mängel nicht\nbestehen bleiben kann, braucht auf die weiteren Rügen\nnicht eingegangen zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Würdigung von Zeugenaussagen eine ureigene Aufgabe des Tatrichters ist; im allgemeinen ist er dabei\n\nnicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht\nbei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (vgl. dazu im\n\neinzelnen BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52; 7, 82; BGH NJW 1961,\n1636 Nr. 21).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner . Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-26/1-str-440-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-26/1-str-440-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.715654+00:00"}}