{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-08_1_StR_284_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-16","aktenzeichen":"1 StR 284/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stellt das Rechtsbeschwerdegericht bei Prüfung der\nZulassung einer Rechtsbeschwerde das Verfahren wegen\nVerfolgungsver jährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO\nein, so ist dieser Beschluß gemäß § 79 Abs. 3 OWiG,\n\n§ 357 StPO auf Mitbetroffene zu erstrecken.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO §§ 206 a, 357; OWiG §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3\n\nStellt das Rechtsbeschwerdegericht bei Prüfung der\nZulassung einer Rechtsbeschwerde das Verfahren wegen\nVerfolgungsver jährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO\nein, so ist dieser Beschluß gemäß § 79 Abs. 3 OWiG,\n\n§ 357 StPO auf Mitbetroffene zu erstrecken.\n\nBGH, Beschl. v. 16. September 1971 -1 StR 284/71 -\nAG Neumarkt i.d. OPf.\nBayObLG\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 284/71 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache |\n\ngegen\n\nden Maurer und Landwirt Michael GC EEE\naus SEM, Landkreis N 0rf., dort geboren\nam GEB 1940, | |\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 8. April 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 16. September 1971 beschlossen:\n\nStellt das Rechtsbeschwerdegericht bei\nPrüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde\ndas Verfahren wegen Verfolgungsver jährung\ngemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO ein,\n\nso ist dieser Beschluß gemäß § 79 Abs. 3 OWiG,\n§ 357 StPO auf Mitbetroffene zu erstrecken.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat durch Urteil vom 26. Oktober 1970:\ngegen die Betroffenen Anton MB und Michael Cup\nwegen der - bei dem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge\nbegangenen - Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 1, 13\nAbs. 2 StVO Geldbußen verhängt. Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 79 Abs. 1\nSatz 2, § 80 OWiG hat nur der Betroffene CE gestellt.\n\nDie Verfolgung hinsichtlich beider Betroffener war\nbereits vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils verjährt.\n‘ Das Amtsgericht hat dies übersehen. Das Bayerische\nOberste Landesgericht, das über den Zulassungsamtrag\nzu entscheiden hat, beabsichtigt, das Verfahren gemäß\n§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO durch Beschluß einzustellen\n(BGHSt 23, 365) und die Einstellung nach § 357 StPO auch\n\nauf den Mitbetroffenen Mu erstrecken, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat. Es sieht sich daran aber\ndurch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1955 - 3 StR 316/55 - (NJW 1955, 1934 Nr. 24) gehindert.\n\nNach dieser Entscheidung ist eine Revisionserstreckung auf andere Mitangeklagte nicht zulässig, wenn\ndas Verfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung\nvom Revisionsgericht durch Beschluß eingestellt wird.\nDiese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet,\ndaß § 357 StPO wegen der weitreichenden prozessualen\nFolgen eng auszulegen sei und daß das Strafverfahrensrecht auch sonst keine allgemeine Vorschrift kenne, die\neinem Beschluß des Revisionsgerichts eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung beilege.\n\nNach Auffassung des vorlegenden Gerichts hingegen\nkann die Erstreckungswirkung des § 357 StPO. nicht davon\nabhängig gemacht werden, ob das Revisionsgericht durch\nEinstellungsurteil oder Beschluß entscheidet. In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in\nSchrifttum (Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 206 a Anm. 2,\nJZ 1959, 180 £.; KMR StPO 6. Aufl. § 357 Anm. 6 b;\nKohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 206 a\nAnm. 5; Eb. Schmidt, Nachträge zu Teil II StPO § 206 a\nRn. 5; Haase, GA 1956, 273, 275; Wilhelm, NJW 1956,\n1646; a.A. Jagusch in Löwe/Rosenberg aa0 § 357 Anm. 2)\nund Rechtsprechung (OLG Celle JZ 1959, 180; BayObLGSt\n1949 - 1951, 528; vgl. auch OLG Celle NJW 1969, 1977)\n\nberuft sich das Bayerische Oberste Landesgericht hierfür\nauf den Vorrang der materiellen Gerechtigkeit, der eine\nGleichbehandlung des Nichtrevidenten gebiete und dessen\n\nVerweisung auf den Gnadenweg als unbillig erscheinen lasse.\nIm übrigen entspreche es, so meint das vorlegende Gericht,\nauch nicht den Erfordernissen der Prozeßwirtschaftlichkeit,\nwenn das Revisionsgericht, um der Bestimmung des § 357 StPO\nGeltung zu verschaffen, im Wege einer Hauptverhandlung\ndurch Urteil entscheiden müsse.\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen.\n\nII.\n\nDie allgemeinen Vorlegungsvoraussetzungen des\n§ 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Vorschrift gilt\nunmittelbar zwar nur für die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen, ist aber für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG entsprechend heranzuziehen\n(§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366).\n\nEine Vorlegungspflicht ist gegeben. Der frühere\n3, Strafsenat, von dem die der Rechtsansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts entgegenstehende\nEntscheidung stammt, ist. zwar bereits im Jahre 1956\nals Revisionssenat aufgelöst worden (vgl. BGHSt 11, 15,\n17; 17, 362; 20, 77, 79, 81). Die Pflicht zur Vorlegung\n‘ hängt jedoch nicht davon ab, ob der Senat des Bundes-\n\ngerichtshofs, der in der strittigen Rechtsfrage entschieden hat, noch oder nicht mehr besteht (BGHSt 17,\n360, 363; vgl. auch Kleinknecht JZ 1959, 181, 183 gegen\nOLG Celle JZ 1959, 180). |\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung\ndes Falles erheblich. Denn die Vorschrift des § 357 StPO,\nderen Tragweite zur Nachprüfung gestellt ist, findet\nnach § 79 Abs. 3 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren\nAnwendung (vgl. Göhler, OWiG 2. Aufl. § 79 Ann. 4 E;\nRebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 79 Anm. 16).\n\nDie Vorlegungsfrage, die vom vorlegenden Gericht\nnicht formuliert ist, wird wie folgt gefaßt:\n\n\"Erfolgt eine Erstreckung auf Mitbetroffene\ngemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 357 StPO auch\ndann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht\nbei Prüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde das Verfahren wegen. Verfolgungsverjährung gemäß $.46 Abs. 1 OWiG, § 206 a\nStPO durch Beschluß einstellt?\"\n\nIII.\n\nDer Senat bejaht diese Frage und schließt sich im\nErgebnis der vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nvertretenen Rechtsauffassung an. Er ist - anders als\ndas vorlegende Gericht - durch die abweichende Entscheidung des früheren 3. Senats nicht gebunden (BGHSt 11,\n15, 17; 20, 77, 79, 81; vgl. auch Kleinknecht aa0).\n\n1. Der Vorschrift des § 357 StPO liegt der Gedanke\nzugrunde, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine\nDurchbrechung der Rechtskraft aus Gründen der materiellen\nGerechtigkeit geboten erscheint, um - das Rechtsgefühl\nverletzende - Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer\nPersonen zu vermeiden (BGHSt 12, 335, 341; BGH LM StPO\n§ 357 Nr. 10; RGSt 68, 18, 19; 71, 251, 252; vgl. auch\nBGHSt 20, 77, 80). Von diesem Ausgangspunkt her grenzt\n§ 357 StPO die materielle Reichweite einer Revisionserstreckung ab. Diese sachlichen Erfordernisse sind im\nvorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere ist es anerkannten Rechts, daß § 357 StPO auch Anwendung findet, wenn\ndie Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrenshindernisses wie der Verjährung erfolgt (BGHSt 12, 335, 340;\nBGH NJW 1955, 1934; ‚BGH, Urteile vom 4. März 1960\n- 4 StR 14/60 - und vom 23. August 1961 - 2 StR 332/61).\n\n2, Hiervon ist die - im Vorlegungsbeschluß aufgeworfene - Rechtsfrage zu trennen, ob die Erstreckungswirkung eine bestimmte Form der revisionsrichterlichen Entscheidung - ein Einstellungsurteil - voraussetzt. Die Vorschrift des § 357 StPO sagt hierzu unmittelbar nichts aus. Wohl aber ergibt der mit § 357 StPO\nverfolgte gesetzgeberische Zweck in Verbindung mit dem\nZusammenhang der einschlägigen Verfahrensvorschriften,\ndaß bei seiner Anwendung kein Unterschied zwischen Einstellungsurteilen und Einstellungsbeschlüssen gemacht\nwerden kann.\n\n-7-\n\nDie bereits gesicherte Annahme, daß über den bloßen\nWortlaut des § 357 StPO (\"Aufhebung des Urteils\") hinaus\nauch eine das Verfahren einstellende Entscheidung\n(jedenfalls in der Form eines Revisionsurteils) zu einer\nRevisionserstreckung auf einen anderen Mitangeklagten\nführen kann, wird im wesentlichen damit begründet, daß\ndurch die Einstellung des Verfahrens das angefochtene\nUrteil - wie bei der Aufhebung - in entsprechendem Umfang\ngegenstandslos wird (BGH NJW 1955, 1934). Dieselbe\nprozessuale Wirkung tritt aber ein, wenn das Revisionsoder Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren außerhalb\nder Hauptverhandlung nach § 206 a StPO einstellt.\n\nSchon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nicht,\ndie beiden möglichen Formen der Einstellungsentscheidung\nunterschiedlich zu behandeln.\n\nHinzu kommt aber ein weiteres: Liegen die in\n§ 357 StPO bezeichneten materiellen Voraussetzungen\nvor, so ist die Revisionserstreckung nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck zwingend. Betrifft ein Verfahrenshindernis wie die Verjährung noch andere Mitangeklagte (Mitbetroffene), so muß das Revisionsgericht\nauch ihnen. gegenüber das Verfahren einstellen. Wäre\ndiese Verpflichtung nun davon abhängig, ob die Einstellung des Verfahrens durch Urteil ausgesprochen\nwürde oder nicht, so bliebe es aus der Sicht des Mitbetroffenen dem Zufall der Verfahrensgestaltung überlassen, ob seine Belastung mit den Folgen der Verurteilung entfiele oder nicht. Ein solches Ergebnis\nstände aber in einem untragbaren Gegensatz zu dem\nGesetzeszweck der Erstreckungsvorschrift.\n\nDer Wortlaut des § 357 StPO setzt nicht voraus,\ndaß die Entscheidung des Revisionsgerichts in Form eines\nUrteils ergeht. Wie das Revisionsgericht zu verfahren\nhat, ob es durch Urteil nach vorangegangener Hauptverhandlung oder durch Beschluß zu entscheiden hat,\nbestimmt sich daher nach den allgemeinen Vorschriften,\nan die § 357 StPO anknüpft. Hierzu gehört auch die Bestimmung des § 206 a StPO. Durch sie hat der Gesetzgeber\naus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Möglichkeit\neröffnet, ein Strafverfahren ohne Hauptverhandlung\ndurch Einstellungsbeschluß endgültig zum Abschluß zu\nbringen, wenn sich ein absolutes Verfahrenshindernis\nherausstellt. Diese Vorschrift gilt - trotz ihrer Einstellung im Abschnitt \"Entscheidung über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens\" - in jedem Verfahrensstadium,\nalso auch im Revisionsverfahren. Der außerhalb der\nHauptverhandlung ergehende Einstellungsbeschluß nach\n§ 206 a StPO ist somit vom Gesetzgeber ganz allgemein\nals zulässiger Ersatz für das Einstellungsurteil\n(§ 260 Abs. 3 StPO) vorgesehen worden, um eine überflüssige Hauptverhandlung zu vermeiden.\n\n§ 357 StPO enthält daher insoweit - entgegen der\n\nin Schrifttum und Rechtsprechung anklingenden Auffassung,\nder wohl auch das vorlegende Gericht zuneigt - keine\nGesetzeslücke, die aus Billigkeitserwägungen durch\n\neine ausdehnende Auslegung oder Analogie zugunsten\n\ndes Nichtrevidenten geschlossen werden müßte. Denn\n\ndiese Vorschrift bestimmt, wie bereits ausgeführt,\nlediglich die materielle Reichweite der Revisions-\n\nerstreckung, nicht aber die Form der - eine Erstreckungswirkung entfaltenden - revisionsrechtlichen Entscheidung.\nDiese ergibt sich hier vielmehr allein aus den Vorschriften der §§ 353, 356, 260 Abs. 3 und des § 206 a StPo,\nEine Abänderung oder Neuformulierung des § 357 StPO durch\nden Gesetzgeber war somit - entgegen der von dem damaligen\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung - im Zusammenhang mit der Einfügung des § 206 a\nStPO nicht veranlaßt.\n\nDies wird auch aus der Vorschrift des § 3u9 Abs. 4\nund 5 StPO deutlich, die zur Vereinfachung des Revisionsverfahrens durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom\n19. Dezember 1964 (BGB1 I 1067, 1078) eingefügt worden\nist, Diese Bestimmung ermöglicht bei offensichtlicher\nBegründetheit der Revision eine Urteilsaufhebung durch\nBeschluß. Sie gehört daher mit den §§ 353, 356 StPO zu\nden Vorschriften über die Form der revisionsrechtlichen\nEntscheidung und ist somit den Bezugsvorschriften des\n§ 357 StPO zuzurechnen. Liegen die sachlichen Voraussetzungen einer Revisionserstreckung nach § 357 StPO\nvor, so greift daher die Erstreckungswirkung unabhängig\ndavon ein, ob das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO\n(Aufhebung durch Beschluß) oder Abs. 5 (Aufhebung durch\nUrteil) verfährt (vgl. OLG Celle MDR 1969, 503). Für\n§ 206 a StPO kann sowohl im Revisionsverfahren als auch\nim Verfahren über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde\nnach dem OWiG nichts anderes gelten.\n\n- 10 -\n\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist nach allen berechtigt und verpflichtet, in Richtung des Mitbetroffenen.\nMEER so zu erkennen, als ob auch er den Rechtsbeschwerdeweg beschritten hätte. Es kann und muß das Verfahren also\nwegen des auf den Mitbetroffenen gleichermaßen zutreffenden Verfahrenshindernisses der Verjährung insgesamt\ndurch Beschluß einstellen.\n\nPfeiffer Msl . Pikart\n\nWoesner . BR Strickert ist wegen\nErkrankung verhindert\nzu unterschreiben.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-16/1-str-284-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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