{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-07_1_StR_261_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-09-28","aktenzeichen":"1 StR 261/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine vom Täter einen Dritten zur Sicherung übereignete\nSache kann nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 40 Abs. 2 Nr. 1\n\nEine vom Täter einen Dritten zur Sicherung übereignete\nSache kann nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen\nwerden.\n\nBGH, Beschl. v. 28. September 1971 - 1 StR 261/71 -\nAG und LG Traunstein\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_261/71 — BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Herbert w OD zu: vorm\n\n. dort geboren am EB 1941,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\nvom 7. April 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 28. September 1971 beschlossen:\n\nEine vom Täter einem Dritten zur Sicherung\n\nübereignete Sache kann nicht nach § 40 Abs. 2\nNr. 1 StGB eingezogen werden.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte reiste im November 1969 mit einem\nPersonenkraftwagen Marke BMW 2000, den er gekauft und der\nFirma CB zur Sicherung einer Restkaufschuld von\n3.200 DM übereignet hatte, in die Türkei. Bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik verneinte er die Frage des\nZollbeamten nach anzumeldenden Waren, doch wurden bei\nder anschließenden Durchsuchung im Reservereifen des\nKraftwagens und am Körper des Angeklagten zwölf Beutel\nmit insgesamt 6,5 kg und drei Plättchen Haschisch gefunden.\n\nDas Tandgericht Traunstein hat als Berufungsgericht\nden Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 9 OpiumG in Tateinheit mit einem\nVergehen der Zollhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4, § 396\nAbs. 1, 2 AbgO i.V.m. §§ 5, 6 Abs. 1, 4, § 57 Abs. 1 bis\n3 ZollG, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 21 UStG) zur Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt; es hat ferner die Einziehung\nvon 6,5 kg Haschisch und des zur Begehung der Tat verwendeten Kraftwagens angeordnet und dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er\nbekämpft vor allem die Verurteilung wegen vollendeter\nSteuerhinterziehung, die Einziehung des Kraftwagens und\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nFür die Frage, wann die Zollhinterziehung bei\nverbotswidriger Einfuhr von - in einem Kraftfahrzeug\nverstecktem - Haschisch vollendet ist, sieht das für\ndie Entscheidung über die Revision zuständige Bayerische\nOberste Landesgericht die Vorlegungsvoraussetzungen\ndes § 121 Abs. 2 GVG nicht für gegeben an. Im übrigen\nbat der beschließende Senat in seinem Urteil vom\n20. Juli 1971 (1 StR 683/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) die Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden. |\n\nDas Bayerische Oberste Iandesgericht möchte die\nRechtsansicht des landgerichts billigen, daß das\nSicherungseigentum der Firma CB Gier Einziehung\ndes vom Angeklagten zur Zollhinterziehung benutzten\nKraftwagens nicht entgegenstehe. Bei der rechtlichen\nKonstruktion des Sicherungseigentums handle es sich\n- ebenso wie beim Vorbehaltseigentum — nicht um\ntnormales Eigentum\", sondern um Sicherungsrechte,\ndie im Strafrecht, das an die zivilrechtliche Betrachtungsweise nicht gebunden sei, nach ihrem wirtschaftlichen\nZweck nicht als Eigentum des Sicherungsnehmers angesehen,\nsondern nur als durch den Sicherungszweck beschränkte\nRechte des Gläubigers an der Sache gewertet werden sollten.\n\nEs sei daher geboten, unter Eigentumsvorbehalt erworbene\noder zur Sicherung übereignete Beförderungsmittel als\n\ndem Vorbehaltskäufer oder Sicherungsgeber gehörend anzusehen; die Achtung vor dem formalen Eigentum des\ntatunbeteiligten Sicherungsgläubigers sollte nicht weiter\ngehen als dessen materielle Interessenlage reiche. Dieser\nInteressenlage geschehe dadurch Genüge, daß der Sicherungsgläubiger beim Übergang des Eigentums am eingezogenen\nGegenstand auf den Staat aus der Staatskasse entschädigt\nwerde (§ 41 c StGB); angesichts dieser Regelung sei es\nnicht notwendig, der formalen Eigentümerstellung des\nSicherungsnehmers entscheidendes Gewicht beizulegen,\nzumal der Möglichkeit einer mißbräuchlichen Begründung\noder Ausnützung dieser Stellung wirksam entgegenzutreten\nsei.\n\nDas Bayerische Oberste Iandesgericht hält es für\nzweifelhaft, ob es mit dieser Auffassung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 311;\n\n4, 344; 8, 70; 19, 123 - die vor der Neufassung der Einziehungsvorschriften ergangen sind - abweichen würde;\n\nes hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG den\nBundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,\n\nob ein zur Begehung einer Steuerbinterziehung benutzter, vom Täter gekaufter,\naber dem tatunbeteiligten Verkäufer zur\nSicherung einer Restkaufschuld wieder\nübereigneter Personenkraftwagen gemäß\n\n8 401 Abs. 2 Nr. 2 AbgO i.V.m. § 391\nAbs. 2 AbgO, § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden darf.\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis und\nweitgehend auch in der Begründung der Ansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n‘Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, daß die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Gesetzesvorschriften ergangen sind, die inzwischen in wesentlichen Teilen abgeändert worden sind (BGHSt 18, 279,\n281). Denn die in jenen Entscheidungen niedergelegten\nGrundsätze haben zur Neugestaltung der Einziehungsvorschriften mit beigetragen (vgl. Schäfer in IK 9. Aufl.\nvor § 40 Rdn. 4 bis 6) und sind durch die Neufassung\nnicht überholt.\n\nIII. In der Sache vermag der Senat dem vorlegenden\nGericht nicht zu folgen.\n\n1. Die §§ 40 bis 42 StGB, die die Einziehung im\nStrafrecht regeln, sind durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)\nvom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) neu gefaßt worden; diese\nNeufassung wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts nicht berührt. Gemäß § 391 Abs. 2 AbgO sind\ndie genannten Vorschriften auch für die Einziehung der\nbei einer Steuerhinterziehung zur Tat benutzten Beförderung‘\nmittel maßgebend (§ 401 Abs. 2 Nr. 2 Abg0; vgl. Hübschmann/\nHepp/Spitaler, AbgO Lfg. 60 § 401 Rän. 47).\n\nNach § 40 StGB können Gegenstände, die durch ein\nVerbrechen oder vorsätzliches Vergehen bervorgebracht\n\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\noder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; die Einziehung ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur zulässig,\nwenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter\noder Teilnehmer gehören oder zustehen. Die Ausnabmen von\ndiesem Grundsatz, also die Fälle, in denen auch dem\nTäter oder Teilnehmer nicht gehörende oder zustehende\nGegenstände eingezogen werden können, führt das Gesetz\n\nin § 40 Abs. 2 Nr. 2 und § 40 a StGB ausdrücklich auf;\ndie Rechtfertigung für die Einziehung beim Nichtbeteiligten wird hier darin gesehen, daß entweder von dem Gegenstand selbst Gefahr für die Allgemeinheit droht (§ 40\nAbs. 2 Nr. 2 StGB) oder daß dem tatunbeteiligten Drittberechtigten ein sonstiges schuldhaftes Verhalten in\nbezug auf den Gegenstand vorgeworfen werden kann (§ 40 a\nNr. 1 und 2 St@B).\n\nDa diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine\nEinziehung beim tatunbeteiligten Dritten hier nicht vorliegen, hängt die Entscheidung nur davon ab, ob der\nKraftwagen dem Angeklagten im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1\nStGB \"gehört\".\n\n2. Dieser Begriff \"gehören\" ist dahin auszulegen,\ndaß damit das Eigentum an körperlichen Gegenständen,\nalso an Sachen im Sinne des § 90 BGB gemeint ist (vgl.\nz.B. Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen\nBundestages für die Strafrechtsreform S. 1031). Die\nAuffassung des Generalstaatsanwalts beim Bayerischen\nObersten Landesgericht, aus dem Begriff des \"Zustehens\"\n\nin § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergebe sich, daß auch solche\nSachen eingezogen werden könnten, an denen dem Täter zwar\nnicht das Eigentum, aber ein sonstiges Recht zustehe,\nfindet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte\nder geltenden Einziehungsvorschriften eine Stütze. Dieser\nBegriff wurde vielmehr eingeführt, weil durch die Neufassung entgegen dem bis dahin geltenden Recht die Möglichkeit geschaffen wurde, nicht nur Sachen, sondern auch\nRechte, also unkörperliche Gegenstände einzuziehen; das\nsollte nach dem Regierungsentwurf zum EGOWiG (BT Drucks.\nv/1319) hinter dem Wort \"Gegenstände\" in § 40 Abs. 1 durch\nden Klammerzusatz \"(Sachen und Rechte)\" ausdrücklich klargestellt werden, doch wurde im laufe der Gesetzesberatung\nauf diesen Zusatz verzichtet, weil nach der Ausgestaltung\nder neuen Einziehungsvorschriften nicht zweifelhaft\n\nsein konnte, daß der Begriff \"Gegenstände\" sowohl Sachen\nals auch Rechte umfaßt (BT Drucks. zu V/2600, V/2601\n\nS. 14), wie sich z.B. aus § 40 a Nr. 1, § 41 a Abs. 1 StGB\ndeutlich ergibt.\n\n§ 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist demnach so zu lesen, daß\ndie Einziehung nur zulässig ist, wenn der Täter (Teilnehmer)\nEigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts ist; denn\ndas \"Zustehen\" eines Rechts ist im Sinne einer \"quasidinglichen Inhaberschaft\" zu verstehen (BGH, Urteil vom\n29. April 1969 - 5 StR 50/69 - bei Dallinger MDR 1969,\n722).\n\nDa es sich im Vorlegungsfall um die Einziehung einer\nSache handelt, kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte\n\nungeachtet der Sicherungsübereignung an die Firma\n\nCE 213 Eigentüner des Kraftwagens angesehen\nwerden kann,\n\n3. Nach den Regeln des bürgerlichen Rechts begründet die Sicherungsübereignung, die sich gewohnheitsrechtlich in weitem Umfang gegenüber dem schwerfälligen\nund wirtschaftlich vielfach unpraktikablen Mobiliarpfandrecht durchgesetzt hat und bei der die nach § 929 BGB\nan sich erforderliche Übergabe der zu Üübereignenden Sache\ndurch ein sogenanntes Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB\nersetzt wird, vollwertiges Eigentum des Sicherungsnehmers\nim Sinne von § 903 BGB, an dessen dinglicher Wirksamkeit\ndurch Vereinbarungen der Beteiligten nichts geändert wird\n(vgl. z.B. RGZ 99, 143; 102, 386; 124, 73; BGH in ständiger\nRechtsprechung, vgl. zuletzt BGH JZ 1971, 506 für die\nRechtsnatur und die Abgrenzung von Sicherungseigentum und\nVorbehaltseigentum). Das entspricht der zwingenden Natur\nder sachenrechtlichen Vorschriften und dem daraus folgenden\nGrundsatz, daß der Kreis der Sachenrechte gesetzlich begrenzt und die Rechtsnatur der dinglichen Rechte weitgehend der Vertragsfreiheit entzogen ist (vgl. BGB-RGRK\n11. Aufl. § 930 Anm. 45). Wenn daher gelegentlich davon\ngesprochen wird, daß auf Grund der zwischen den Beteiligten\ngetroffenen Abreden — sei es, daß das Sicherungseigentum\nauflösend bedingt ist, sei es, daß sich der Sicherungseigentliner schuldrechtlich zur Rückübereignung nach Erlöschen der gesicherten Forderung verpflichtet — der\nSicherungsnehmer nur \"fiduziarisches\" oder \"formales\"\nEigentum erwerbe, während der Sicherungsgeber wirtschaftlicher Eigentümer bleibe, so ändert das nichts daran, daß\n\ndem Sicherungseigentum dieselbe dingliche Kraft zukommt wie\njedem anderen Eigentum (RGZ 124, 73).\n\nDaran vermag auch der Gesichtspunkt nichts zu\nändern, daß - worauf der Generalbundesanwalt hinweist -\ndie Rechtsprechung dem Sicherungseigentümer im Konkurs\ndes Sicherungsgebers kein Aussonderungs-, sondern nur ein\nAbsonderungsrecht gewährt. Denn der Grund für diese Regelung liegt nicht darin, daß etwa das Sicherungseigentum\nnur ein Eigentum minderen Rechts sei und wirtschaftlich\neinem Pfandrecht gleichstehe, sondern vielmehr darin, daß\nder Konkurs zu einer sofortigen Lösung nicht nur des\nsachenrechtlichen Verhältnisses, sondern auch des der\nSicherungsübereignung zugrunde liegenden persönlichen\nVerhältnisses nötigt; der Sicherungsnehmer darf aber\nnicht gleichzeitig die Sache aussondern und wegen seiner\ngesamten Forderung Befriedigung aus der Masse verlangen;\ndagegen ist er außerhalb des Konkurses nicht gehindert,\nsein Eigentum zu verfolgen (dazu eingehend RGZ 124, 73,\n75).\n\n4. Der Begriff des Eigentums hat im Strafrecht\ngrundsätzlich keinen anderen Inhalt als im bürgerlichen\nRecht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt\nbleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt ausführt -\n\nim Einzelfall im Gesetz verwendete Ausdrücke in diesen\nbeiden Rechtsgebieten verschieden ausgelegt werden.\n\nIn der Regel ist jedenfalls die bürgerlichrechtliche\nBetrachtungsweise auch für das Strafrecht maßgebend\n\n—- 10 —\n\n(vgl. z.B. RGSt 61, 336, 337; BGHSt 6, 377, 378). Das\n\ngilt vor allem für das verfassungsrechtlich gewährleistete\n(Art. 14.6GG) Eigentum, dessen bürgerlichrechtliche\n\nWirkungen das Strafrecht grundsätzlich hinnehmen muß.\n\nAuch für die Frage der Zulässigkeit der Einziehung\n\nist vom bürgerlichrechtlichen Eigentumsbegriff auszugehen\nund es besteht kein Anlaß, diesen in \"formales\" und\n\"wirtschaftliches\" Eigentum aufzuspalten. Der Bundesgerichtshof hat daher bereits unter der Geltung der früheren\n\nFassung der Einziehungsvorschriften ausgesprochen, daß im\nEinziehungsverfahren ebenfalls nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend sein kann und daß daher der\nSicherungseigentüner volles, gegenüber jedermann wirksames\nEigentum hat (BGHSt 2, 311, 312).\n\nDie Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß gerade\nnach der Neufassung der Einziehungsvorschriften die\nwirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht und daher\nfür die Frage der Zulässigkeit der Einziehung vom bürgerlichrechtlichen Eigentumsbegriff abzugehen sei, wird durch\nkeine überzeugenden Gründe getragen; die Entstehungsgeschichte legt vielmehr den gegenteiligen Schluß nahe.\n\nIn der Zeit, als die Gesetzeslage in weiten Umfang die\nunterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer reohtfertigender Grund\nfür die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentünmer\nergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch\n\n- 1 -\n\ndie Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345; 8, 70),\n\nsei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der\nSache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu\nSchäfer aaO § 40 Rdn. 30). Ausgangspunkt war bei dieser\nRechtsprechung stets, daß der Sicherungseigentüner der\nEigentümer im Sinne der Einziehungsvorschriften sei.\nNachdem diese Rechtsprechung mit dazu beigetragen hat,\ndaß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Einziehungsvorschriften durch Art. 1 EGOWiG die Voraussetzungen im\neinzelnen geregelt hat, unter denen ein Gegenstand mit\nWirkung gegen den tatunbeteiligten Eigentümer eingezogen\nwerden darf, kann nicht die Rechtsprechung diese Voraussetzungen über die bisherige Rechtslage hinaus dadurch\nerweitern, daß sie durch den Übergang zu einem \"wirtschaftlichen\" Eigentumsbegriff den Sicherungseigentümer\nin seinem Eigentumsrecht einschränkt. Es besteht daher kein\nGrund, der Auffassung zu folgen, die im vorliegenden\nZusammenhang die \"wirtschaftliche Betrachtungsweise\"\nanwenden will (Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 40\nRdn. 24; Dreher, StGB 32. Aufl. § 40 Anm. 5 B; lLackmer/\nMaaßen, StGB 6. Aufl. § 40 Anm. 3 c; Eser, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, 1969, S. 309,\n313; Göhler, OWiG 2. Aufl. § 18 Anm. 5 A b; Kühn/Kutter,\nAbgO 10. Aufl. § 401 Anm. 4 d; Schulz, Außenwirtschaftsgesetz § 39 Rän. 16). Das Sicherungseigentum ist vielmehr\nvollwertiges Eigentum, das gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nder Einziehung beim Täter entgegensteht (ebenso Schäfer\naa0 Rdn. 29; Rotberg, OWiG § 18 Rdn. 6; Rebmann/Roth/\nHerrmann, OWiG § 18 Anm. 18). Ob der Sicherungsübereignungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen oder ob er etwa\nals Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder wegen Sittenverstoßes\n\n- i2 -\n\n(§ 138 BGB) nichtig oder aus einem sonstigen Grunde\nunwirksam ist, hat der Tatrichter zu prüfen; damit\nkann einem befürchteten Mißbrauch der Sicherungs-Übereignung begegnet werden.\n\n5. Das Bayerische Oberste Landesgericht meint,\ndem Sicherungseigentümer entstehe durch die — nach\nseiner Auffassung zulässige - Einziehung kein Nachteil,\nda er nach § 41 c Abs. 1 StGB aus der Staatskasse entschädigt werde. Eine solche Entschädigung könnte jedoch,\nworauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht\ngewährt werden, weil die genannte Vorschrift einerseits\nvoraussetzt, daß das Eigentum an der eingezogenen Sache\ndem tatunbeteiligten Dritten zustand, was nach der Meinung\ndes vorlegenden Gerichts gerade nicht der Fall sein soll,\nund weil die Sache andererseits auch nicht mit einem durch\ndie Einziehung erlöschenden Recht des Dritten belastet war.\nAber auch der Hinweis des Generalbundesanwalts, daß bei\nder Einziehung der zur Sicherung Übereigneten Sache das\npfandrechtsäbnliohe Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers\ngemäß § 41 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestehen bleibe, trifft\nnicht zu. Denn ein solches beschränktes dingliches Recht\nist von den Parteien des Sicherungsübereignungsvertrages\nnicht begründet worden und kann, da’ es bürgerlichrechtlich\nein Pfandrecht an nicht dem Pfanäigläubiger übergebenen\nbeweglichen Sachen nicht gibt (§ 1205 BGB), auch nicht\nunter strafrechtlichen Gesichtspunkten fingiert werden.\nDie Einziehung der zur Sicherung übereigneten Sache beim\nTäter liefe daher im Ergebnis auf einen entschädigungslosen\nenteignungsgleichen Eingriff gegenüber dem Sicherungsnehmer\n. hinaus.\n\n- 13 -\n\n6. Die Frage, ob statt dessen die Anwartschaft eingezogen werden kann, die dem Sicherungsgeber dann zusteht,\nwenn die Sicherungsübereignung durch das Erlöschen der\ngesicherten Forderung auflösend bedingt ist (vgl. dazu\n‚Schäfer aaO § 40 Rdn. 44; Rutkowsky, NJW 1964, 164),\nbedarf im Vorlegungsfall keiner Entscheidung. Denn\nnach der Ausgestaltung des vom Angeklagten mit der Firma\nChristmann geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages\nsteht dem Angeklagten lediglich eine schuldrechtliche\nForderung auf Rückübereignung des Kraftwagens nach Tilgung\nseiner Zahlungsverpflichtungen zu.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-28/1-str-261-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1205","ref_norm":"1205","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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