{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-06_1_StR_80_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-06","aktenzeichen":"1 StR 80/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rArız mn\n\nnr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 80/71 URTEIL\nkiy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hannelore B (EEEEEEEEENEEEREEREEEEED\ngeborene KM aus U, geboren am CE '34'\n\nin Me,\n\nwegen Totschlags\n\nef\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzuns\nvom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B:.: EEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle»\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nlLandgericht Hof vom 16. Oktober 1970\nwird verworfen, Die Beschwerdeführerin\nträgt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte war von einem anderen Schwurgericht\nwegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nRK\n\nAuf ihre Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil\nim Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das jetzt erkennende Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von vier\nJahren verhängt. Die Revision der Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt\nerfolglos.\n\nI. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO\nmacht die Beschwerdeführerin geltend, \"wenigstens ein\nGeschworener, wenn nicht mehrere\" hätten die Verlesung\ndes ersten Schwurgerichtsurteils durch den Berichterstatter\n\"nicht ausreichend akustisch vernehmen\" können. Die Rüge\nist unzulässig, weil die erforderliche Angabe der den\nVerfahrensmangel begründenden Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2.\nSatz 2 StPO); es ist nicht ersichtlich, welcher der sechs\nGeschworenen gemeint ist.\n\nAus demselben Grunde scheitert die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens, weil auch insoweit konkrete Angaben darüber\nfehlen, welche Zuhörer den Inhalt der Verlesung nicht\nverstehen konnten. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob und wann bei einer solchen Sachlage ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO\ngegeben sein könnte.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.\nWas die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen\nanführt, ist teilweise offensichtlich unbegründet.\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\nNE\n\n1. Der Tatrichter bezeichnet es als besonders verwerflich, daß die Angeklagte ihren an und für sich verständlichen Haß gegen ihren Ehemann an ihrem unschuldigen\nKind vergolten habe (UA S. 7). Die Revision macht an sich\nzutreffend geltend, daß Haß und Vergeltung gegenüber dem\nEhemann als niedriger Beweggrund im ersten Schwurgerichtsurteil nicht hat festgestellt werden können (dort UA S. 12).\nHierin liegt jedoch kein unlösbarer Widerspruch. Als besonders belastend wertet das Schwurgericht hier nicht\ndas Ausmaß ihrer - damaligen - Abneigung gegen ihren Mann,\nes bezeichnet vielmehr diese Einstellung ausdrücklich als\nverständlich; wohl aber sieht es der Tatrichter als straferschwerend an, daß ein unschuldiger Mensch für die ehelichen Schwierigkeiten der Angeklagten leiden und sterben\nmußte.\n\n2. Abschließend führt das Schwurgericht an, bei Bestimmung der Strafhöhe könne ihre präventive wirkung\nnach außen nicht unberücksichtigt bleiben. Das beanstandet\ndie Revision zu Unrecht.\n\nDie Strafe muß schuldangemessen sein, wie jetzt\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich hervorhebt.. Innerhalb\ndes hiernach gegebenen Spielraums können auch andere\nStrafzwecke, wie der der Abschreckung anderer berücksichtigt\nwerden; der Präventionszweck darf. jedoch nicht dazu führen,\ndie gerechte Strafe zu überschreiten (so schon die frühere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 3, 179;\n7, 214, 216; 20, 264, 267). Diese Grundsätze gelten im\nwesentlichen auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG. Der\nSenat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen,\ndaß der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auch\n\nnach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzumessungsgrund\nanzuerkennen ist, sofern sich die Strafe im Spielraum der\nSchuldangemessenheit hält (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile\nvom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70; vom 16. Februar 1971\n\n- 1 StR 661/70; vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht\nverstoßen. Es hebt unter Anführung des § 13 Abs.1 Satz 1\nStGB ausdrücklich hervor, daß die Strafe im wesentlichen\nan der Schuld der Angeklagten gemessen werde. Daß der\nTatrichter eine vorbeugende Wirkung \"zum Schutz anderer\nKinder, die ihren Eltern auf Gedeih und Verderben ausgeliefert sind\" erzielen will, ist auch angesichts des\nhier gegebenen Sonderfalls nicht zu beanstanden.\n\nLoesdau Mösl Bundesrichter Pikart\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-80-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-80-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.367458+00:00"}}