{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-06_1_StR_71_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-06","aktenzeichen":"1 StR 71/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nPr\n\nIM NAMEN DES VOLKES (473 621\n\n1 StR 71/71 URTEIL\nEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Josef VB aus AED\ngeboren an EEEEREEND 1909 in On\n\n(Kreis Ag) ‚\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nT\n\nr>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 6. April 1971,\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nan der teilgenommen haben:\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n410. November 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nSitzung\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht wit Kindern in drei Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen\n\n“t\n\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die festgestellten Vorgänge erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung\ndes Begriffs der unzüchtigen Handlung sind zwar kurze\noder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten auszuscheiden (BGHSt 17, 280, 288). Die\nHandlungen des Angeklagten, die überdies in ihrer Gesamtheit zu sehen sind, gehen aber weit darüber hinaus.\nInsbesondere die beischlafähnlichen Bewegungen, das\nEindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof und das\nReiben am erregten Glied des Angeklagten tragen eindeutig Unzuchtcharakter. Die Mädchen waren 8 bis 10 Jahre\nalt. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind\neinwandfrei dargetan.\n\n2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl. Das angefochtene Urteil enthält weder\nWidersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze. Daß\nder Angeklagte den Kindern zunächst aus Mitleid kleinere\nGeschenke mitbrachte (UA S, 3), schließt nicht aus, daß\ner sie später im Zusammenhang mit den unzüchtigen Handlungen beschenkte, um sie für diese geneigt zu machen\n(UA S. 7), oder um sie zum Schweigen zu veranlassen\n(UA S. 4, 5).\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n1. Die Jugendkammer billigt dem Angeklagten\nmildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Strafschärfend berücksichtigt sie u.a., daß die Taten einem\nplanvollen, listigen und hemmungslosen Vorgehen des\nAngeklagten entsprangen. Entgegen der Annahme der Revision\nenthält das angefochtene Urteil eine Reihe von Feststellungen, die diese Wertung tragen. Plan und List\ndes Angeklagten bestanden u.a. darin, daß er ein\n\"familienähnliches Verhältnis\" (UA S. 4) für seine\nZwecke nutzte. Als hemmungslos wertet die Strafkammer\ndas \"massive\" Vorgehen des Angeklagten in einer erheblichen Zahl von Einzelfällen (UA S. 7). Strafmildernde\nGesichtspunkte, insbesondere Einsicht, Reue und bisherige\nUnbestraftheit sind dem Angeklagten zugute gehalten.\n\n2, Strafaussetzung zur Bewährung ist in rechtlich\nnicht angreifbarer Weise versagt. Das Gericht kann die\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre\nnicht übersteigt, nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur\nBewährung aussetzen, wenn künftiges Wohlverhalten zu\nerwarten ist und wenn besondere Umstände sowohl in der\nTat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.\nLediglich als Ausnahme und in engem Umfang sieht das\nGesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung\nvor (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18). Dabei ist an besondere\nKonfliktslagen und an Handlungen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe grenzen, gedacht.\n\nHier fehlt es bereits an der begründeten Erwartung\nkünftigen Wohlverhaltens (UA S. 8). Besondere Umstände,\ndie eine Ausnahme nahelegen, sind ebenfalls nicht erkenn-\n\nbar.\n\nlLoesdau Mösl\n\nZugleich für BR Pikart,\nder wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-71-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-71-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.348818+00:00"}}