{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-06_1_StR_65_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-06","aktenzeichen":"1 StR 65/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MAATZ pr\n\nBUNDESGERICHTSHOF 129\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 65/71 URTEIL\n\nLv.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nien Hilfsarbeiter Gerhard 5 EB us\nDO _PSE\n\nin DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nED GE), geboren am EREEEREEED ' 940\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Ulm (Donau) vom 5. August 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbei dem Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAge\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig\nerachtet, im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit den Versuch unternommen zu haben, seine Mutter,\ndie ihn zuvor gereizt hatte, zu erwürgen. Es hat ihn\ndeshalb unter Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB sowie unter\nZubilligung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB wegen\nversuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu einem Jahr\nneun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begründet\n\ndas Schwurgericht vor allem mit folgenden Erwägungen:\n\nDer Angeklagte sei sich der Gefährlichkeit des zunächst\nmit den Händen ausgeführten Würgegriffs und des Zuziehens\nder Handtuchschlinge bewußt gewesen; er habe trotz seiner\nErregung und seiner alkoholischen Beeinflussung die\nMöglichkeit erkannt, daß seine Mutter dadurch zu Tode\nkommen könne, und habe in seinem Zorn diesen möglichen\nErfolg billigend in Kauf genommen (UA S. 8). Letzteres\nergebe sich zwingend aus der Hartnäckigkeit seines Vorgehens; ihm sei dabei nach seiner eigenen Einlassung\n\"alles egal\" gewesen, was sich \"nur\" dahin auffassen lasse,\ndaß er auch einen tödlichen Ausgang hingenommen hätte\n\n(UA S. 11). Hieran erscheint schon nicht unbedenklich,\n\n' daß das Schwurgericht offenbar meinte, das Verhalten\n\ndes Angeklagten nur in einem bestimmten Sinne würdigen\n\nzu können, obwohl erkennbar mehrere Möglichkeiten der\nDeutung gegeben waren. In jedem Fall aber lassen sich\ndiese Ausführungen des Urteils nicht mit der Feststellung\nvereinbaren, daß dem in Wut geratenen Angeklagten erst\nnach seinem Erschrecken über die heftige Gegenwehr der\nMutter allmählich klar wurde, was er angerichtet hatte\n(UA S. 8 u.). Auch an anderer Stelle hält das Urteil\n\ndem Angeklagten zugute, daß er erst an der Reaktion\nseiner Mutter erkannte, wie weit er gegangen war\n\n(UA S. 11 u.). Beides ist dahin zu verstehen, daß das\nSchwurgericht hier sagen wollte, dem Angeklagten sei\n\ndas volle Ausmaß der Gefährlichkeit seines Tuns vorher\nnicht zu Bewußtsein gekommen. War das aber der Fall, dann\nkonnte dem - erregten und stark unter Alkoholeinfluß\nstehenden - Angeklagten nicht zugleich der Vorwurf\ngemacht werden, er habe nicht nur gewußt, daß die\nMißhandlung seines Opfers zum Tode führen könne, sondern\ner habe diesen möglichen Erfolg sogar billigend in Kauf\ngenommen. Schon dieser Widerspruch in den Feststellungen\nzur inneren Tatseite muß zur Aufhebung des Urteils führen.\nAuf die Ausführungen der Revision zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommt es somit nicht\nan.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht\n\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nLoesdau Mösl\nWoesner zipfel\n\nPikart\n\n6","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-65-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-65-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.328248+00:00"}}