{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-04-06_1_StR_47_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-04-06","aktenzeichen":"1 StR 47/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 47 /14 URTEIL\n\nly\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmännischen Angestellten Helmut A ED\n\nden kauf\naus AED, seboren an ED 1952 in VE ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 6. April 1971,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nan der teilgenommen haben:\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nAnsbach vom 50. November 1970 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung,\n\nauch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht\nNürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSitzung\n\nTr\n\nGründe?\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit\nmit Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 StGB) in vier\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nals Klavierlehrer in der Zeit von Jahresbeginn bis November 1968 vier - in den Jahren 1955 bis 1958 geborenen -\nJungen, wenn er während des Unterrichts neben ihnen am\nKlavier saß, öfter die Hand auf den Oberschenkel legte\nund ihnen wiederholt über die Hose an den Geschlechtsteil\ngriff.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese knappen\nUrteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, ob sich\nder Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen\nZudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewußt\ngewesen ist. Zwar wird durch das Greifen nach dem bekleideten Geschlechtsteil eines Kindes in der Regel der\nTatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein\n(vgl. IK 9. Aufl. § 176 Rän. 19 m. Nachw.); doch ist\nbei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung\nim Sinne dieser Vorschrift auch in einem solchen Falle\nzu berücksichtigen, daß kurze und unbedeutende Berührungen,\n\nhandgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen,\n\ndie einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus\ndem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn\nsie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte,\nAnstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht\n\nohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288); im\nZweifel soll der Richter fragen, ob die Schwere der\n\nvom Gesetz angedrohten Strafe im angemessenen Verhältnis\nzum Unrechtsgehalt der Handlung steht. Maßgebend für die\nAbgrenzung ist dabei nicht nur das äußere Erscheinungsbild\nder Handlung, auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Wertung einzubeziehen\n\n(BGH IM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 -— Nr. 15; BGH, Urteil\nvom 20. Oktober 1970 - 1 StR 276/70).\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,\num dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen,\nob diese Rechtsgrunäsätze zutreffend angewendet worden\n\n-5-\n\nter muß daher Gelegenheit gegeben\n\ndem neuen Tatrich\nfestzustellen.\n\nsind;\nerhalt genauer\n\nwerden, den sachy\nBundesrichter Pikart\n\nMösl\nist beurlaubt und veT-\nhindert zu unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nJoesdau\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-47-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/1-str-47-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.310277+00:00"}}