{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-30_1_StR_376_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-30","aktenzeichen":"1 StR 376/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 376/71 URTEIL\nAr:\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter August r EEE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren anlD 935 in rm:\nLandkreis Fi\n\nEL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der SLtZUNS\nvon 17. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nBundesrichter Strickert\n| als beisitzende Richter,\n\nAmtegerichtarat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n30. März 1971 wird verworfen; jedoch\nwird der Urteilstenor unter Ziffer 1\n\nneu gefaßt:\n\nEs wird die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Einweisung des Beschuldigten\nin eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte sreift das Urteil mit der Rüge der Verletzung\nTörmlichen und sachlichen Rechts an. Die Revision hat\nim Brgebnis keinen Erfolg.\n\n' Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDie Behauptung der Revision, die Straikamner habe sich\nüber den vorsorglich gestellten Antrag, ein Obergutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs. 1 StGB\neinzuholen, hinweggesetzt, ist unrichtig. Der Tatrichter\nhat sich mit dem Antrag - einem Beweisermittlungsamtrag -\nin den Urteilssründen in rechtlich nicht angreifbarer\nWeise auseinandergesetzt.\n\nAuch in sachlicher Hinsicht ist das Urteil - von\nder Urteilsformei abgesehen - nicht zu beanstanden;\ndas gilt im Ergebnis auch für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils leidet der\n\"Beschwerdeführer an den Folgeerscheinungen eines\nchronischen Alkoholismus (Willensstörung, Zustand\ndes Deliriums), einem hirnorganischen Abbauprozeß\nmit speziellen intellektuellen Einbußen. Diese Umstände\nstellen die Grundlage für das bisherige asoziale Verhalten des halt- und kritiklosen Beschuldigten dar,\n\nnase\n\n-4-\n\nder schon längere Zeit in Freiheit nicht mehr sozial\nangepaßt leben kann, und bilden den Mutterboden für\ndie begangenen Straftaten. Dem Beschuldigten fehlt\ninfolge Geistesschwäche die Fähigkeit, nach seiner\n\n- obnedies eingeschränkten — Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB).\nSeit vielen Jahren geht er keiner geregelten Arbeit\nnach, hat sich dem Trunke ergeben und irrt oft zielund planlos umher; er war wiederholt in Nervenkrankenhäusern untergebracht. Er ist insgesamt 27 mal vor-\n\n' bestraft, u.a. wegen versuchten schweren Raubes, Notzucht, Sachhehlerei, Betrugs und Diebstahls i.R.\n\nWenn der Tatrichter aus der Gesamtentwicklung\ndes Beschuldigten, seinen zahlreichen Vorstrafen und\nseinem Geisteszustand folgert, daß von dem Beschuldigten\nauch in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sind, die\ngeeignet seien, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, so\nist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, in welcher Weise die - im Urteil nicht\nnäher dargestellten - Vorstrafen von der Krankheit des\nBeschuldigten beeinflußt sind, gehen jedenfalls die\nHandlungen, welche die Grundlage des Verfahrens bilden,\nauf dieselbe geistige Erkrankung zurück, die auch die\nGefahr künftiger Rechtsverletzungen begründet (BGHSt\n5, 140; BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71,\nzum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Ob diese der Allgemeinheit drohenden Gefahren von erheblichem Gewicht\nsind, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Die\nvon der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich.\n\nEs bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn\n\ndas Landgericht keine Gewalttätigkeiten, sondern nur\nVernögensdelikte im Auge gehabt haben sollte. Nicht\nentscheidend fällt ins Gewicht, daß bei den festgestellten Diebstählen -— im übrigen entgegen der Ürwartung -\nnur eine geringe Beute erzielt wurde und die räuberische\nErpressung nur bis zum Versuch gediehen ist.\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der jetzt\nin § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag\ngefunden hat (BGH NIW 1970, 1242 Nr. 15), ist beachtet.\nMaßgebend ist insoweit neben den vom Täter begangenen\nTaten die Art der geistigen Erkrankung, die die Begehung\nbedeutender Rechtsgutverletzungen in der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH, Urteile vom 21. April 19709\n- 1 StR 609/69 — bei Dallinger NDR 1970, 730, und vom\n26. Januar 1971 - 1 StR 649/70 - ). Diese Gesichtspunkte\nsind im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegenüber der angeordneten Maßregel abzuwägen. Der vernommene Sachverständige hat geäußert, es sei mit Rücksicht auf den\nZustand des Beschuldigten jederzeit damit zu rechnen, daß\ner weitere Straftaten, vor allem auf vermögensrechtlichem Gebiet, begehen werde. Der Bedeutung dieser\nPrognose kommt im vorliegenden Falle besonderes Gewicht\nZU.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler die\nFrage, ob die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren\nnicht auf mildere Weise zu beseitigen sind, verneint.\n\nDer Beschuldigte lebt ohne persönliche und soziale\nBindungen; seine Angehörigen kümmern sich nicht um\nihn. Ob ein Entmündigungsverfahren möglich ist und\nden Sicherungszweck gewährleistet, ist zumindest\nzweifelhaft; im übrigen war ein Verfahren dieser\n\nArt noch gar nicht anhängig (vgl. BGHSt 15, 279).\nAuch die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem\nBayerischen Verwahrungsgesetz steht der angeoräneten\n Sicherungsmaßregel nicht entgegen (BEHSt 7, 61; vgl.\nauch. BGHSt 19, 348). Der Revision war daher der Erfolg\nzu versagen.\n\nLediglich die Urteilsformel bedurfte einer Berichtigung, da sie nicht der gesetzlichen Fassung des\n§ 42 db StGB entspricht.\n\nPfeiffer Loesdu Woesner\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-30/1-str-376-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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