{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-25_1_StR_9_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-25","aktenzeichen":"1 StR 9/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n>A17Z DT\n0415 \\ 3\n\n[w; JE De\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Str 9/71 URTEIL\nZSR.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Peter : EEE ‚ obne\nfesten Wohnsitz, geboren an EEE 1944 in CEEEEEEEED/\n\nOstpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende liichter,\nAmtsgerichtsrat (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeilagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n30. September 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdefuhrer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeslagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\n\nEs\n\nsich die kevision des Anpeklasten nit der Rüse der\nVerletzuns sachlichen hechts. Das kechtsmittel hat\nkeinen krlol;r.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer sieht sich au3erstande, das vor der\nPolizei abgelegste Geständnis des Angexlagten strafmildernd\nzu berücksichtigen, weil er es in der Hauptverhandlung\nnicht wiederholt hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, daß\nsie möglicherweise das Geständnis im Strafmaß u Gunsten\ndes Angeklagten verwertet hätte, wenn er, statt die\nEiniassung zur Sache in der fauptverbandluns zu verweigern,\ndort eine gleichartige ürklärung abgegeben hätte.\n\nEntgegen der Annahme der Revision liegt darın kein\nRechtsfehler. ks ist unstatthaft, den geständigen Angeklagten nur wegen seines Geständnisses milder und den\nleugnenden Angeklagten nur wegen seines Restreitens\nhärter zu bestrafen (BGHSt 1, 105, {u6; ständ. Rspr.).\nMaßgebend ist weder Geständnis noch Leugnen allein,\nsondern die innere Einstellung des Täters zur Tat, die\nin seinem Verhalten w..hrend der Hauptverhandlung zum\nAusdruck kommt. Aus ihm können Schlüsse auf das Ausmaß\nseiner Schuld unä auf seine Gefährlichkeit gezogen\nwerden,\n\nEin Angeklagter, der sich in der Hauptverhandlung\nzur Sache nicht erklärt, macht zwar von einen ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch, nimmt aber zugleich dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, seıne\n\ninnere Einstellung zur Tat in Zeitpunkt der Hauptverhandlunr zu beurteilen. \"s ist deshaıb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Strafzumessung eine\ntrühere Einlassung des Angexlagten nicht zu seinen\n\nGunsten wertet. Daß der Angeklagte erklärte, er wolle nicht\nalles noch einmal sagen, weil er es bereits vor der\n\nPolizei gesagt habe, ändert daran nichts, denn dem\nerkennenden Gericht blieben damit klare Feststellungen\n\nüber seine innere Rinstellung verwehrt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/1-str-9-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/1-str-9-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.159726+00:00"}}