{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-23_1_StR_647_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-23","aktenzeichen":"1 StR 647/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"GA Ga d\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 647/70 URTEIL\n\nLA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Bundeswehrsoldaten Gustav 5 (EEE\n\naus Ten / AED Sort geboren am I 949;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fahnenflucht u.a.\n\nMm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteillter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n4. Juni 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht und Autostraßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verietzunz der\nAufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung sachlichen\nRechts; sie hat keinen Erfols.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Fahnenflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit\n\nauch keine Einwendungen.\n\n2. Die Annahme des sachlich mit dem Vergehen gegen\n8 16 WStG zusammentreffenden Autostraßenraubs wird\nentgegen der Meinung des Beschwerdeführers ebenfalls\nvon den Feststellungen getragen. Nach anerkannten Rechts-\n\ngrundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht,\nkann die in § 316 a StGB vorausgesetzte \"Ausnutzung der\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" auch gegeben\nsein, wenn es sich um einen räuberischen Angriff von\nWageninsassen gegen den Fahrer eines stehenden Fahrzeugs\nhandelt (BGHSt 5, 280, 282; 18, 170, 171). Das gilt\njedenfalls und vor allem dann, wenn der Täter, wie hier,\nden Wagenführer mit Vorbedacht an eine einsame Stelle\ngelockt hat, um ihn nach dem Anhalten dort zu überfallen\nund zu berauben (BGH IM StGB § 316 a - Nr. 2, Nr. 3).\n\nVergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang,\ndaß das Landgericht es unterlassen habe, zur restlosen\nAufklärung des Sachverhalts noch den vom Angeklagten\nüberfallenen Taxifahrer HB als Zeugen zu vernehmen\n(§ 244 Abs. 2 StPO). Halb war allerdings zur Hauptverhandlung geladen und unentschuldigt ausgeblieben.\nStaatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter hatten\njedoch auf die Vernehmung verzichtet. Unter diesen Umständen hätte der Zeuge nur dann von Amts wegen erneut\ngeladen werden müssen, wenn für das Gericht hierzu bei\n\nder gegebenen Beweislase dringende Veranlassung bestanden\nhätte. Das war indessen nicht der Fall. Der Angeklagte\nhatte die Tat in vollem Umfang gestanden. Nach seiner\nEinlassung hatte er das Mietauto schon in der Absicht\ngenommen, den Fahrzeugführer im Verlauf der Fahrt\nräuberisch zu überfallen. Bereits damit war das Verbrechen nach § 316 a StGB verwirklicht worden (BGH IM\nsteB § 316 a - Nr. 2). Außerdem fällt dem Angeklagten\nnach eigenem Eingeständnis zur Last, den Angriff gegen\nden Taxifahrer nicht nur geplant, sondern auch unter\nVerwendung einer Waffe ausgeführt zu haben, so daß für\neine Abwendung des Erfolgs im Sinne von 8 316 a Abs. 2\nStGB kein Raum mehr wär (BGHSt 10, 320, BGH VRS 21,\n206). Bei dieser Sachlage kam €e5 sowohl für die Schuldfeststellung als auch für die Bemessung der Strafe im\nRahmen des § 316 a StGB auf nähere Einzelheiten des Tathergangs, die der Zeuge Hoi noch hätte bekunden\nkönnen, nicht mehr an. Im übrigen war von diesem Zeugen\nnach dem Inhalt seiner vor der Polizei im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben auch alles andere als eine\nEntlastung des Angeklagten zu erwarten, so daß das\nGericht sich jedenfalls nicht aus Rücksicht auf Belange\ndes Angeklagten dazu gedrängt sehen mußte, den Zeugen\nin der Hauptverhandlung ZU vernehmen.\n\nDaß die Strafkammer entgegen BGHSt 14, 387, 391;\n15, 322, 323; BGH NIW 1969, 1679 keine Tateinheit mit\nversuchter räuberischer Erpressung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Den Revisionsangriffen hält aber auch der\nStrafausspruch stand.\n\n%\n\n>\n\nGegen die Bemessung der für die Fahnenflucht verhängten Einzelstrafe wendet die Revision ein, daß von\nder Strafkammer nicht genügend geprüft worden sei, ob\nund inwieweit der Angeklagte möglicherweise aus einer\nabnormen seelischen Bedrängnis heraus gehandelt habe.\nDer insoweit behauptete Verstoß gegen 8 244 Abs. 2 StPO\nliegt indessen nicht vor. Das Urteil geht davon aus,\ndaß der Angeklagte an einer beträchtlichen seelischen\nBelastung litt (UA S. 15), und verneint lediglich - ohne\nerkennbaren Rechtsirrtum - das Handeln aus einer augenblicklichen seelischen Sonderbelastung heraus (UA S. 16).\nDiese Feststellung konnte das Gericht treffen, ohne\nveranlaßt zu sein, den Dienstvorgesetzten des Angeklagten\noder die weiteren in der Revisionsbegründung aufgeführten\nPersonen anzuhören und nach ihren allgemeinen Beobachtungen und Eindrücken zu fragen.\n\nDie Strafe für den Autostraßenraub hat die Strafkammer zutreffend dem in § 316 a Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmen entnommen. Für eine Unterschreitung\nder Mindestgrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe im Wege\nder Analogie bot sich keine gesetzliche Handhabe. Analogie\nist zwar zugunsten des Angeklagten möglich, setzt aber\neine Gesetzeslücke voraus, zu deren Auffüllung ähnliche\nVorschriften zur Verfügung stehen. Von einer solchen\nLücke kann hier keine Rede sein.\n\nDie Strafkammer hat sich auch nicht aus unzulässigen\nErwägungen daran gehindert gesehen, innerhalb des ihr\nfür den Autostraßenraub vorgezeichneten Strafrahmens\neine noch mildere Strafe zu verhängen. Sie hat alle\nzu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ausführlich erörtert und berücksichtigt, andererseits aber auch\n\nmit Recht die Auffassung vertreten, daß der Fall nicht\nzu den leichtesten seiner Art gerechnet werden könne\n(va S. 18). Da die Strafdrohung des § 316 a StGB bereits für das bloße Unternehmen eines räuberischen\nAngriffs mit den in der Vorschrift bezeichneten besonderen Merkmalen, also auch schon für Versuchshandlungen gilt, durfte die - freilich an sich ungewöhnlich\nhohe - Mindeststrafe überschritten werden. Den Belangen\ndes Angeklagten hat das Landgericht dabei insofern weitgehend Rechnung getragen, als es sich bewußt dieht an\nder unteren Strafgrenze gehalten hat (VA S. 17). Auch\ngegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe kann aus\nRechtsgründen nichts eingewandt werden.\n\nNach alledem ist die Revision u verwerfen.\n\nLoesdau Mösi Pikart\n\nzugleich für BR Dr.Woesner\nund BR Strickert, die wegen\nUrlaubs ortsabwesend und daber verhindert sind zu unterschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/1-str-647-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/1-str-647-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.993762+00:00"}}