{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-23_1_StR_469_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-23","aktenzeichen":"1 StR 469/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0413 627 7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 469/70 URTEIL\n\n. 8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Handelsvertreter Helmut r ED | us\nSED, dort geboren am EEE :903,\n\n2, den Maler Elmar F EEE su: TOD:\ngeboren am EEE 19356 in SCHEEEEEED,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .SEEEEED, EEE,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten zu 1),\n\nRechtsanwaltiP, EEENEEED,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten zu 2),\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 23. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Helmut Fi»\nwegen Betruges in neun Fällen zu einem Jahr neun Monaten\nGefängnis und den Angeklagten Elmar FEB wegen Betruges in zehn Fällen zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie haben Erfolg.\n\nI. Das Urteil kann bereits auf Grund der Verfahrensrügen keinen Bestand behalten.\n\n1. Die Auffassung der Beschwerdeführer, bei der auf\nden 23. September 1969 anberaumten Hauptverhandlung habe\nes sich um eine außerordentliche Sitzung der Strafkammer\ngehandelt, so daß die Schöffen gemäß §§ 77 Abs. 1, 48 Abs. 1\nGVG gesondert hätten ausgelost werden müssen, ist allerdings unrichtig.\n\nEine außerordentliche Sitzung im Sinne dieser Vorschriften ist nur eine solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten\nwerden (BGHSt 11, 54; 15, 107).\n\nAus dem Sitzungsprotokoll ist hier festzustellen: _\nDie Hauptverhandlung, die am 10. September 1969 begonnen\nhatte, mußte am 22. September 1969 wegen Erkrankung eines\n\nEn\n\nSchöffen vertagt werden. Die Verfahrensbeteiligten kamen\ndaraufhin überein, die Verhandlung am 24. September 1969,\neinem ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer, neu zu\nbeginnen. Für den 23. September 1969 waren aber bereits\nzwei auswärtige Zeugen geladen, die nicht mehr abbestellt\nwerden konnten. Im Hinblick hierauf vereinbarten die Beteiligten, das Gericht solle versuchen, den Beginn der\nneuen Hauptverhandlung auf den 23. September 1969 vorzuverlegen. Das ist dann auch geschehen. Bei der Sitzung\nvon 23. September 1969 hat es sich somit um keine außerordentliche, sondern um die vorverlegte ordentliche\nSitzung vom 24. September 1969 gehandelt. Es ist daher\nnicht zu beanstanden, daß an der Verhandlung die Schöffen\nteilgenommen haben, die für den 24. September 1969 ausgelost waren.\n\nBei der gegebenen Sachlage hätte im übrigen auch\ngar keine außerordentliche Sitzung abgehalten werden\ndürfen. Reichen nämlich - wie hier - die ordentlichen\nSitzungen eines Gerichts zur Erledigung der Geschäfte\naus, läßt sich nur eine dieser Sitzungen an dem dafür\nvorgesehenen Tag nicht oder nicht sachgerecht durchführen, so ist, schon um den Angeklagten nicht seinen\n\"gesetzlichen\" Schöffen zu entziehen, der Weg der Verlegung der Sitzung zu wählen (BGHSt 11, 54).\n\n2. Die Rüge, die beiden Hauptschöffen GB und\nBED sowie der Hilfsschöffe MB seien unberechtigt\nvon der Dienstleistung entbunden worden, so daß an\nder Verhandlung zu Unrecht die Hilfsschöffen Son\nund Amitgewirkt hätten, greift hingegen durch.\n\nDie gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 1 GVG dem\npflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden der Strafkammer\nobliegende Entscheidung, ob ein Schöffe verhindert ist,\nan einem bestimmten Sitzungstag Dienst zu tun, darf vom\nRevisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie\nauf einem Rechtsirrtum beruht. Das kann hier nicht ausgeschlossen werden.\n\nDer Vorsitzende hat die beiden Schöffen CE und\nHp, die für den 24. September 1969 ausgelost waren,\nsowie den Hilfsschöffen EP an 22. September 1969\nwegen beruflicher Verhinderung von der Dienstleistung\nam 23. September 1969 und den folgenden Tagen entbunden,\nund zwar auf Grund fernmündlicher Rücksprachen mit den\nbeiden Schöffen und der Ehefrau des Hilfsschöffen. Es\nmuß davon ausgegangen werden, daß in diesen Gesprächen\nnur die Gründe erörtert worden sind, die’ in den späteren\nEntschuldigungsschreiben ihren Niederschlag gefunden\nhaben. Hiernach konnte der Schöffe CD \"aus beruflichen Gründen\", der Schöffe HD wegen \"zu kurzer Benachrichtigung und vor allem wegen des Lehrermangels\"\nund der Hilfsschöffe MM \"aus geschäftlichen Gründen\n(Jahresabschluß 1969)\" nicht an der Verhandlung teilnehmen.\n\nAuf Grund dieser allgemein gehaltenen Entschuldigungen\ndurfte der Vorsitzende die beiden Schöffen und den\nHilfsschöffen nicht von der Dienstleistung entbinden;\ndenn berufliche Gründe können nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. Dies\nist der Fall, wenn er zu der in Betracht kommenden Zeit\n\nnt\n\nBerufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder nicht\nohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er\nsich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann\n(BGH NJW 1967, 165 Nr. 17).\n\nBei der kurzfristigen Heranziehung eines Schöffen,\nwie sie hier notwendig war, mag zwar bei der Prüfung der\nFrage, ob er aus beruflichen Gründen verhindert ist,\nnicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden können,\nder geboten ist, wenn sich der Schöffe schon angemessene\nZeit darauf einstellen konnte, an einem bestimmten Tag\nDienst zu tun. Auch in einem solchen Fall müssen aber wichtige\nberufliche Gründe vorliegen, um einen Schöffen als ausreichend entschuldigt ansehen zu können, denn Bedeutung\nund Gewicht seines Amtes verlangen, daß er berufliche\nGründe zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und\nzumutbar ist (BGH aa0).\n\nEin Vorsitzender, der - wie hier -— Schöffen auf\nGrund allgemein gehaltener Formulierungen über eine berufliche Verhinderung von der Dienstleistung entbindet,\nzeigt, daß er rechtsirrigerweise von einem zu weiten\nBegriff der Hinderungsgründe ausgegangen ist.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher schon aus diesem\nGrunde aufgehoben werden, so daß es einer Erörterung der\nübrigen Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nDer Senat sieht insbesondere keine Veranlassung, zu\nder Frage Stellung zu nehmen, ob die Beiordnung eines\ngemeinschaftlichen Verteidigers für die beiden Angeklagten mit § 146 Abs. 1 StPO vereinbar war, denn nunmehr\nwerden sie von zwei Verteidigern vertreten.\n\nZur Sachrüge, die ebenfalls keiner Prüfung bedarf,\nsei für das weitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:\n\nIn den Fällen, in denen die neuen Wechsel tatsächlich\nzur Prolongation der alten Wechsel verwandt worden sind,\nwird es näherer Darlegungen bedürfen, worin der durch die\nAusfüllung der neuen Wechsel entstandene Vermögensschaden\nzu erblicken ist.\n\nDavon könnte der Schuldspruch in den Fällen 4 (Hatz)\nund 7 (Beck) sowie der Strafausspruch in den Fällen 8\n(Kovacs), 9 (Pap) und 12 (Zirbs) berührt werden.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nzugleich für BR Dr, Woesner,\n\nder wegen Urlaubs ortsab- Strickert\nwesend und daher verhindert\n\nist zu unterschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/1-str-469-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/1-str-469-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.971132+00:00"}}