{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-16_1_StR_687_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-16","aktenzeichen":"1 StR 687/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“=\nRe\n”.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 687/70 URTEIL\nA6]3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Paul Johannes zZ BD\n\neus EEE, geboren am EEE 1304 in TE, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Leo Karl Eugen Baron von der Rp\n\naus MW, geboren an EEE 1913 in Rp, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Redakteur Karl Heinrich NP aus CE,\n\ngeboren au GEEEEED 1910 in EM, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. IB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z,\nRechtsanwalt Dr. MESSEN au: GEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten von der Ru,\nRechtsanwalt ENEEEEER aus MENEENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten N,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gg, von der rg\nund N gegen das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht München I vom 26. Februar 1970\nwerden verworfen. Jedooh treten an die Stelle\n\nder verhängten Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Den Angeklagten\nist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit\naberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Zgpwegen acht\nsachlich zusammentreffender, jeweils in Mittäterschaft begangener Verbrechen des Mordes in insgesamt 13.449 Fällen\nund eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus, den Angeklagten von der Rp\nwegen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen Beihilfe\nzum Morä in insgesamt mindestens 5.000 Fällen zur Gesamtstrafe von dreizehn Jahren Zuchthaus und den Angeklagten\nN wegen äreier Verbrechen der gemeinschaftlichen Beihilfe\nzum Mord in insgesamt mindestens 897 Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten bleiben ohne\nErfolg.\n\nRechtlich zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß keine der hier in Rede stehenden Taten verjährt ist.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Zug.\n\ni. Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, daß eine\nReihe von Zeugen (Ei, we, KoC, SCHE.\nKrD, SED, Cie, Cu) vereidigt worden seien,\nobwohl sie selbst Angehörige des vom Angeklagten za» seführten Einsatzkommandos 11 a gewesen und daher der Beteiligung an den aem Angeklagten zur last gelegten Massenr\nerschießungen von Juden verdächtig seien (§ 60 Nr. 2 StPO);\n\ndie vom Tatrichter vorgenommene Teilbeeidigung in der\nWeise, daß einzelne Vorgänge von der Beeidigung ausgenommen\nwurden, sei unzulässig.\n\nDie Rüge dringt nicht Aurch. Die Beeidigung eines\nZeugen auf Teile der Aussage ist zulässig, es Sei denn,\ndaß sich die Aussage auf eine einheitliche Tat im Sinne\ndes § 264 StPO bezieht (BGH NJW 1954, 1655; BGH bei Dallinger,\nMDR 1969, 535); die Unteilbarkeit der Aussage für die\nBeeidigung ergibt sich nicht schon daraus, daß sich die\nTat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen des gleichen\ngeschichtlichen Vorgangs abspielt und sich in derselben\nRichtung bewegt, in der auch die Tat des Angeklagten liegt,\nund daß sie mit diesen Taten in einem inneren oder äußeren,\nwenn auch noch so engen Zusammenhang steht (RGSt 59, 166,\n167; vgl. auch RGSt 49, 358/359). Nach diesen Grundsätzen\nwar die Teilbeeidigung in den hier in Rede stehenden Fällen\nzulässig; die jeweils ausgeklammerten Vorgänge bei den\nMassenexekutionen in Kischinew, Nikolajew, Cherson und\nSinferopol waren in sich geschlossene Tatkomplexe, die\njeweils selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO darstellten. Lediglich bei dem Zeugen Scip ist das\nSchwurgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den\nZeugen \"nit Ausnahme der Fälle Kischinew und Cherson\" zu\nbeeidigen (GA Bl. 3411), nicht gefolgt und hat den Zeugen\nuneingeschränkt beeidigt (GA Bl. 3416). Darauf kann das\nUrteil in Richtung gegen za jeaoch nicht beruhen, da\ndie Urteilsfeststellungen zum Fall Kischinew nur auf\nder Einlassung dieses Angeklagten (UA S. 115) und zum\nFall Cherson \"im wesentlichen\" (UA S. 120), für die\nZahl der Getöteten ausschließlich (UA S. 121) auf seinen\nAngaben beruhen; dem gesamten Urteil ist jedenfalls nichts\n\n5.\n\ndafür zu entnehmen, daß das Schwurgericht Angaben des\n\nZeugen SCHEEEED zum Nachteil des Angeklagten zB verwertet hätte. Im übrigen war für den Angeklagten wie für\n\ndie Verteidigung aus den vorangegangenen (Teil-)Beeidigungen\nder Wille des Gerichts ersichtlich, die Aussagen der ehemaligen Angehörigen des Einsatzkommandos insoweit als\nuneidlich zu würdigen, als sie selbst an den zur Aburteilung stehenden Vorgängen beteiligt waren.\n\n2. Zu Unrecht sieht die Revision die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch als verletzt an, daß der\nTatrichter \"fast ausschließlich nur Angehörige der\nSchutzpolizei\" als Zeugen vernommen habe, daß dagegen\n\"so gut wie überhaupt kein Zeuge der Waffen-SS und der\nSicherheitspolizei\" gehört worden sei. Was solche Zeugen\nhätten bekunden sollen, gibt die Revision nicht an; es\nist hier auch unerfindlich, inwiefern die wahrheitsgemäße\nSchilderung äußerer Geschehnisse davon abhängen sollte,\nwelcher Organisation der Zeuge zur Tatzeit angehörte.\nWas die von ihr vermißten Zeugen über die Rechtsfrage\naussagen könnten, ob Zip als Täter oder als Teilnehmer\ngehandelt hat, vermag die Revision ebenfalls nicht anzugeben.\n\n3. Eine Verletzung des § 251 StPO erblickt die\nRevision darin, daß die Protokolle über die Vernehmungen\ndes verstorbenen Otto On (des ehemaligen Leiters\nder Einsatzgruppe D) vor dem amerikanischen Militärgericht\nin Nürnberg und des verstorbenen früheren Mitangeklagten\nAlbrecht ZUM vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter nicht vollständig, sondern nur zum Teil verlesen\nworden sind.\n\n-6 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Verlesung der Niederschriften war hier nur soweit notwendig, als die Vernehmungen Vorgänge oder Tatsachen betrafen, die für die\nFeststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die hier\nzur Aburteilung stehenden Taten von Bedeutung sind (ebenso\nBGH, Urteil vom 1. Februar 1961 - 2 StR 558/60). Die Verfahrensbeteiligten waren zudem mit dieser Art der Verlesung\neinverstanden. Weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil\nbieten Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter Angaben\naus den Vernehmungsniederschriften verwertet hätte, die\nin der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind; auch\ndie Revision behauptet das nicht.\n\n4. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\nInsbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndas Schwurgericht den Angeklagten Zap als Mittäter und\nnicht als Gehilfen angesehen hat. Die Unterscheidung\nzwischen den beiden Teilnahmeformen im Einzelfall zu\ntreffen, hängt zum großen Teil von der Abwägung tatsächlicher Gesichtspunkte ab und ist weitgehend Aufgabe des\nTatrichters; das Schwurgericht hat sie rechtlich zutreffend\ngelöst und sich dabei an die Grundsätze des Urteils\nBGHSt 18, 87, 94 gehalten, wobei es zu Recht hervorgehoben\nhat (UA S, 195), daß der Angeklagte als Leiter des Einsatzkommandos bestimmenden Einfluß auf das Tatgeschehen\nhatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1969 - 5 StR 504/68 -\ninsoweit in BGHSt 23, 39 nicht abgedruckt). Daß er die\nTaten auf Befehl begangen hat (UA S. 214), ändert nichts\ndaran, daß er seinen wesentlichen Tatbeitrag mit der\ninneren Einstellung geleistet hat, die eine Mittäterschaft\nausmacht; bei dieser Willensrichtung kann den gehorchenden Untergebenen als \"Strafe des Teilnehmers\" im Sinne\n\ndes § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB auch die Strafe des Mit-\n\ntäters treffen (BGH, Urteile vom 9. April 1963 - 5 StR 22/63;\nvom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51).\n\nII. Die Revision des Angeklagten von der Rei,\n\n1. Dieser Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge,\ndas Schwurgericht habe aus seiner Feststellung, der Angeklagte habe in \"unbedingter Befehlstreue\" (UA S. 99) und\nin \"blinder Gefolgschaftstreue\" (UA S. 229) gehandelt,\nnicht die für die Annahme eines Handelns im Befehlsnotstanäd\n(§ 52 StGB) sprechenden Schlußfolgerungen gezogen; ferner\nhabe es zwar ausgeführt, daß bei der Feststellung der\ninneren Vorgänge die Gesamtumstände so zu betrachten\nseien, wie sie sich nach den Verhältnissen zur Zeit der\nTat für den Angeklagten dargestellt hätten (UA S. 233),\ndoch habe es sich daran nicht gehalten und dadurch gegen\ndas Rückwirkungsverbot verstoßen.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Zwar ist es richtig, daß\ndem § 211 StGB die Vorstellung von einem Mörder zugrunde\nliegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch\ngegen die Vorstellungen seiner Umwelt und gegen die Strafdrohung der Staatsgewalt handelt; die zuletzt genannte\nHemmung war dadurch beseitigt, daß dem Angeklagten — wie\nvielen anderen vergleichbaren Tätern - der Mord befohlen\nwar. Durch die nachträgliche Verfolgung solcher Taten\nwird aber nicht das Rückwirkungsverbot des Art. 1053 Abs. 2 GG\nund des § 2 Abs. 2 StGB deshalb verletzt, weil die Verbrechen dieser Art zur Tatzeit von Mächten innerhalb des\nStaates planmäßig durchgeführt wurden und tatsächlich\nstraflos blieben. Daß jeder Täter aus niedrigen Beweg-\n\ngründen handelt, der sich bei der Vernichtung von Menschenleben durch Rassenhaß und Anwaßung der Überlegenheit der\neigenen Rasse leiten läßt, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 18, 37, 39). Ob diese Frage zur Zeit\nder Tat — unter nationalsozialistischer Herrschaft - von\n\n. der Rechtsprechung ebenso beurteilt worden wäre, kann\nkeine Rolle spielen; denn das Verbot der Rückwirkung erfaßt nicht die richterliche Gesetzesauslegung (BGH, Urteil\nvom 28. Oktober 1969 - 1 StR 227/69 - bei Dallinger,\n\nMDR 1970, 196 — bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom\n\n4. Februar 1970 - 2 BvR 731/69; BVerfGE 18, 240/241; 14,\n251; 11, 238).\n\nDas Schwurgericht hat das Vorliegen eines Nötigungsstandes mit ausführlicher Begründung (UA S. 226 £f) verneint. Es ist zutreffend von dem rechtlichen Erfordernis\n\nin § 52 Abs. 1.StGB ausgegangen, daß dem Täter die Handlung\n\ndurch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben abgenötigt wird, daß also sein Wille durch diese\nDrohung gebeugt wird; es ist nicht der Sinn des § 52 StGB,\ndaß sich diejenigen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bereitwillig dem Verbrechen gedient haben,\n\nder Verantwortung durch den bloßen Hinweis sollen entziehen können, sie hätten für Leib oder Leben fürchten\n\nmüssen, wenn sie ihre weitsre Mitwirkung bei verbrecherischen\n\nHandlungen versagt hätten (BGHSt 3, 271, 275/276). Der\nTatrichter stellt fest, daß der Angeklagte nicht nur\nkeinen ernsthaften Versuch gemacht hat, der ihm angesonnenen Mitwirkung bei den Massentötungen zu entrinnen,\nsondern daß er sich sogar bei der Judenverfolgung besonders\nhervorgetan hat und mit seinen Quälereien weit über das\nVerlangte hinausgegangen ist (UA S. 154, 158). Bei dieser\n\nSachlage kann von einem Nötigungsstand nicht die Rede sein.\n\nn\n\n- 9.\n\n2. Das angefochtene Urteil enthält auch - im Gegensatz zur Meinung der Revision - keine Widersprüche bei\nder Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe in Elternhaus und\nSchule keine Haßgefühle gegen Juden gekannt (UA S. 96)\nund habe sich gleichwohl als Angehöriger des Einsatzkommandos alsbald \"mit der Auffassung von der Minderwertigkeit der jüdischen Rasse\" identifiziert (UA S. 97),\nhabe sich insbesondere nach der Bekanntgabe des \"Führerbefehls\" in der Judenverfolgung besonders hervorgetan,\nist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Daß er\nsich als \"Herrenmensch\" benahm und ständig Stock oder\nPeitsche mit sich führte, kann freilich - wie die Revision\nmeint — ein Zeichen von Unreife sein, doch liegt darin\nkein Widerspruch, sondern eher eine psychologische Begründung. Ein das Urteil gefährdender Widerspruch kann\nendlich auch nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte sich zwar die Vorstellungen (UA S. 154), nicht\naber die Ziele (UA S. 98) der damaligen Machthaber zu\neigen machte; der Angeklagte hat zwar die Rassenlehre\ndes Nationalsozialismus gebilligt (UA S. 97), aber kein\neigenes Interesse an den Tötungshandlungen gehabt\n\n(TA S. 98).\n\n3. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten N.\n\n1. Daß das angefochtene Urteil nicht innerhalb der\nFrist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden\n\n- 10 -\n\nist, kann der Revision grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen (BGHSt 21, 4); besondere Umstände, die ausnahmsweise\neine andere Beurteilung zuließen, sind angesichts des\nUmfangs der Sache nicht ersichtlich, insbesondere sind\nkeine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Beratungsergebnis nicht richtig wiedergegeben sei.\n\n2. Die Aussage Ob (ve1. oben I 5) ist gemäß\n§ 251 StPO mit Zustimmung aller Beteiligten (Prot. GA\nBl. 3503) in das Verfahren eingeführt worden; ihrer Verwertung stand daher nichts im Wege.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des\nSchwurgerichts (UA 5. 176), der geschichtliche Hintergrund\nder in Rede stehenden Taten, insbesondere die Entwicklung\nder Judenfrage, die Verfolgung und schließliche Ausrottung der Juden als Endziel der damaligen Machthaber,\nsei geschichts- und offenkundig. Der allgemein gehaltene\nHinweis der Revision, daß das Quellenmaterial unvollständig und, soweit vorhanden, \"zum großen Teil noch\nim Besitz der damaligen Feindstaaten\" und im übrigen\nnoch nicht geordnet und veröffentlicht sei, verfängt demgegenüber nicht. Im übrigen handelt es sich insoweit auch\num gerichtskundige Tatsachen, die in einer im wesentlichen\nunveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu würdigenden Vorgängen verknüpft sind\n(vgl. BGHSt 6, 292, 294).\n\n4. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht einen\nVerbotsirrtum des Angeklagten verneint und dies daraus\ngeschlossen, daß er den \"Führerbefehl\" über die Ver-\n\n{N\n\nnichtung der Juden für unmoralisch und ungeheuerlich gehalten habe (UA S. 223). Wenn auch im nationalsozialistischen Staat oft Macht vor Recht ging, blieb das Recht\ndoch im Bewußtsein des Volkes lebendig und wurde sogar\nvon den Machthabern - wie die geflissentliche Geheimhaltung verbrecherischer Maßnahmen bestätigt - in Rechnung\ngestellt. Angesichts der Ungseheuerlichkeit des Geschehens\nbedurfte es keiner weiteren Begründung für die Verneinung eines Verbotsirrtums; die Einlassung, man habe\neine als solche erkannte strafbare Handlung für erlaubt\ngehalten, weil sie befohlen war, könnte nur bei wesentlich geringeren Verstößen gegen die Rechtsordnung eine\neingehendere Erörterung verdienen (BGH, Urteil vom\n\n28. Mai 1963 - 1 StR 540/62).\n\n5. Nötigungsstand (§ 52 StGB) und Notstand (§ 54 StGB)\nhat der Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint.\nHierzu kann zunächst auf die Darlegungen zu II 1 verwiesen werden. Da der Angeklagte selbst nicht behauptet\nhat, er sei zu seinen Handlungen genötigt worden (UA S.\n229), da er sich vielmehr dann, wenn er selbst die Art\nund Weise der Exekution bestimmte, noch zusätzlicher\nGrausamkeit schuldig machte (Fall Kaganowitsch, UA S. 79 £,\n162, 230), kann ein Nötigungsstand nicht vorliegen. Es\nkommt daher auch nicht darauf an, ob der Angeklagte\n- falls er das ernstlich gewollt hätte - durch Vortäuschen\neiner Krankheit vom Einsatzkommando hätte loskommen können.\n\n6. Daß § 47 MStGB auch auf Taten anwendbar ist, die\naus der Verstrickung in einen brutalen Machtapparat\nfolgten, ist anerkannten Rechts (vgl. oben zu I 4); einen\nRechtsfehler bei seiner Anwendung läßt das angefochtene\nUrteil ebensowenig ersehen wie bei der Strafzumessung.\n\n\\\n\n- 12 -\n\nIV. Auch im übrigen ergibt die umfassende Nachprüfung\ndes gesamten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten. Insbesondere ist die Annahme grausamer Tatbegehung bei ZB und Wpund die Bejahung niedriger\nBeweggründe bei allen drei Angeklagten nicht zu beanstanden; die Anwendung des § 50 Abs. 2 StGB kommt daher nicht\nin Betracht.\n\nDie Revisionen sind nach allem mit den durch Art. 95\nAbs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG gebotenen Änderungen des\nUrteilssatzes zu verwerfen.\n\nPfeiffer Ioesdau Mösl\nWoesner | Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-687-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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