{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-16_1_StR_681_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-16","aktenzeichen":"1 StR 681/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn\n\ncn\n>\nPER \\\nin\ncn\nco\nEn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_681/70 URTEIL\nv3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Jürgen W EB zus KO , seboren\nom U 1941 in VE, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: A u.a. -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEED :.: GEEENEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten WB zesen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n13. Mai 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n(Fall II 5 der Urteilsgründe) und wegen Anstiftung zum\nDiebstahl, begangen in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II 4\n\nder Urteilssgründe), zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr acht Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzuns förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten\nFrist vermag nur ausnahmsweise die Revision zu rechtfertigen (BGHSt 21, 4). Der Beschwerdeführer trägt keine\nGründe hierfür vor.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.\n\na) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere verstieß es nicht gegen die Denkgesetze, wenn\ndas Landgericht seine Feststellungen auf die Aussagen\nCE stützte. Im übrigen genügt es, wenn die Schlüsse\ndes Tatrichters möglich sind; zwingend brauchen sie\nnicht zu sein. Ob die Aussagen \"OP\", des Gewährsmanns\nder Polizei, verwertbar waren, kann hier offen bleiben,\nweil sie in diesem Verfahren nicht zum Schuldnachweis\ngegen den Angeklagten herangezogen worden sind. Die\nRolle \"OB\" hat die Strafkammer nur zu Gunsten des\nAngeklagten bei der Strafzumesgung berücksichtigt\n(UA S. 30, 31).\n\nb) Die Feststellungen zum Fall II 3 ergeben, daß\nder Angeklagte die beiden gestohlenen Schecks zu eigenen\n\nZwecken an sich brachte; wie er sie seinerseits verwertete,\n\nhat für den äußeren Tatbestand des § 259 StGB keine\nBedeutung. Daß er seines Vorteils wegen handelte, durfte\ndas Landgericht aus dem Umstand entnehmen, daß er unter\nVerwendung der Schecks Kleidungsstücke für sich kaufen\nließ. Wie viel diese kosteten und welcher der Schecks\nzur Bezahlung verwendet wurde, ist unwesentlich.\n\nN)\n\n=\n\n|\nne\n\nc) Fehl geht der Angriff der Revision, As\nhabe im Fall II 4 nicht mehr angestiftet werden können,\nweil er allgemein zu lohnenden Einbrüchen bereit war.\nNach den Feststellungen führte erst der Hinweis des\nAngeklagten auf die günstige Gelegenheit und seine\nAufforderung dazu, AB zum Diebstahl bei Beiiiiiiiiiiiin\nzu bestimmen (UA S. 12). Die Verurteilung wegen Hehlerei\nist rechtlich unbedenklich; daß die Strafkammer Tateinheit mit der Anstiftung zum Diebstahl angenommen hat,\nbeschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGHSt\n22, 206).\n\nd) Auch die Zumessung der Einzelstrafen ist frei\nvon Rechtstfehlern. Insoweit ist das Vorbringen der\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte\nder Tatrichter keine Möglichkeit, in die Gesamtstrafe\nauch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 27. April 1970 (UA S. 8) einzubeziehen.\n\nDenn jenes Urteil war noch nicht rechtskräftig (BGH\n\nIM StGB § 79 Nr. 20 zu § 79 a.F. StGB; jetzt ausdrücklich § 76 Abs. 1 Satz 1 n.F. StGB).\n\nPfeiffer Loesdau Mösi\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-681-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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