{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-16_1_StR_679_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-16","aktenzeichen":"1 StR 679/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n0413 003\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 679/70 URTEIL\nA6]3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Jürgen WEB zus KEEP, geboren\nam 941 ir YO, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: CEMEEB u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nX f\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ENEEEEEED zus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten VB gegen\ndas Urteil des landgerichts Karlsruhe vom\n27. April 1970 wird verworfen. Er trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt\n22 Straftaten - wegen vollendeten und versuchten Diebstahls,\nAnstiftung zum Diebstahl und Hehlerei - zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt, ihm unter\n\nEinziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis aberkannt\nund eine Sperre von zwei Jahren sechs Monaten angeordnet,\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen (\n\n1. Auf eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Frist kann die Revision nur in Ausnahmefällen\ngestützt werden (BGHSt 21, 4); hierfür trägt der Beschwerdeführer nichts vor.\n\n2. Ein Verstoß gegen § 265 StPO hinsichtlich der\nGasthauseinbrüche (Fälle II 38 - 45 der Urteilsgründe)\nliegt nicht vor. Anstiftung zur Anstiftung wird rechtlich ebenfalls von § 48 StGB erfaßt (BGHSt 6, 359, 360).\nIn tatsächlicher Hinsicht gingen schon Anklage und\nEröffnungsbeschluß von dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt aus (Bl. 411 Bd. VI, Bl. 139, 183\nBd. VII d.A.).\n\n3. Das landgericht durfte im Fall II 37 (UA S. 42 -\n44, 69, 70) seine Überzeugung auch auf die Aussage des\nKriminalbeamten SB über die Bekundungen des flüchtigen SCHW stützen, auch wenn dieser selbst gemäß\n§ 55 StPO die Auskunft ganz oder teilweise hätte verweigern\ndürfen (BGHSt 17, 245).\n\n4. In den Fällen II 48 - 51 (UA S. 50 - 54) hat\ndie Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung\ndes Angeklagten auch aus den Bekundungen von Kriminalbeamten gewonnen, die über die Berichte ihres - für den\nTatrichter nicht erreichbaren - Gewährsmannes \"gg\nausgesagt haben (UA S. 74 - 77). Soweit der Beschwerdeführer dieses Verfahren rügt, kann er nicht durchdringen.\n\nPam\n\nDer revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegen\nbei Verfahrensrügen nur die Tatsachen, die in der\nschriftlichen Revisionsbegründung bezeichnet worden\nsind (88 352 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); bloße\nBezugnahmen auf andere Schriftstücke, wie etwa das\nProtokoll, genügen grundsätzlich nicht. Soweit daher\nder Beschwerdeführer rügt, seine Beweisamträge seien\nnicht beschieden und damit seine Verteidigung zu Unrecht\nbeschränkt worden (Abschnitt II bp, c der Revisionsbegründung vom 26. September 1970), kann der Senat hierauf\nnicht eingehen, weil die Angabe der zu beweisenden Tatsachen fehlt. Sie sind auch der weiteren - innerhalb der\nFrist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangenen - Begründungsschrift vom 2. Oktober 1970 nicht hinreichend zu entnehmen.\n\nIn jenem Schriftsatz (Abschnitt 4) rügt zwar die\nRevision allgemein, daß das Landgericht die Aussagen\nder Polizeibeamten über die Berichte \"OB\" verwertet\nhabe. Indessen sind die Angaben der Revision darüber,\nin welchem Umfange sie die Verwertung beanstandet,\nnicht widerspruchsfrei (vgl. R9St 52, 68, 69) und damit\nnicht genügend konkretisiert. Während sie sich einerseits\ngegen eine Verwertung bei den Schuldfeststellungen wendet,\nbehauptet sie andererseits, \"OP\" habe die Angeklagten\n\"zu den Taten, in denen er selbst bei Abnahme der heißen\nWare tätig geworden ist, angestiftet\" (Schriftsatz vom\n26. September 1970 Abschnitt II b); es hätte erforscht\nwerden müssen, \"welche Rolle er gespielt hat\" (Abschnitt\nII co aa0). Eindeutig läßt sich der Revision deshalb nur\nentnehmen, daß sie eine unmittelbare Vernehmung des Gewährsmanns lediglich zu der Frage vermißt, ob er \"agent\nprovocateur\" gewesen sei, d.h. ob auch auf seinen Einfluß\nhin die Diebstähle geschehen seien.\n\nInsoweit geht jedoch die Rüge ins Leere, Das Urteil\nselbst schließt nicht aus, daß von \"Oi\" mittelbar\n(durch den Hehler WE) ein gewisser Anreiz zur Begehung\nweiterer Diebstähle ausgegangen sei (UA S. 77). Bei der\nStrafzumessung wird die - durch \"OP\" Handeln verstärkte\nBereitschaft WW zur Abnahme heißer Ware ausdrücklich\nmildernd berücksichtigt (UA S. 116).\n\nDer Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die\nVerwertbarkeit der Berichte von Gewährspersonen grundsätzlich zu erörtern (dazu einerseits BGHSt 17, 382,\nandererseits BGH GA 1968, 370 und BGHSt 23, 244; vgl.\nauch BGH, Urteil vom 16. Juli 1969 - 2 StR 81/69 - zur\nVerwertung der Aussagen desselben Gewährsmanns in einer\nanderen Verfahrenslage).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die\nDenkgesetze bei der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.\nAuch wenn CB vorher aus eigenem Antrieb Straftaten begangen hatte, konnte er zu weiteren Diebstählen vom Angeklagten angestiftet werden. Der Umstand, daß CB und\nTEE von Einbruchsdiebstählen leben wollten, schloß\ndie Feststellung einer Anstiftung ebenfalls nicht aus.\n\nZwar sind diese Feststellungen im Fall II 48 (UA\nS. 50) recht knapp. Jedoch läßt sich dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zum\nFall II 36 (UA S. 41) die weitere Feststellung entnehmen,\ndaß der Angeklagte die beiden Mitangeklagten nicht nur auf\ndie Möglichkeit aufmerksam machte, Fotoartikel zu stehlen,\nsondern daß er sie dazu bestimmte; er stellte überdies\nhierzu sein Fahrzeug zur Verfügung. Daß die Diebe im Fall II\n\n49 (UA S. 51) entgegen dem Vorschlag des Angeklagten\nnicht im Pelzgeschäft G@B, sondern in der Kürschnerei\n\nBögEEB einbrachen, steht der Annahme einer Anstiftung\nnicht entgegen.\n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme vollendeter Sachhehlerei in den Fällen II 48 -\n50; sie übersieht, daß der Angeklagte das Stehlgut bel\nvWabsetzte. Daß dessen Abnehmer \"Of die Waren wieder\nden Eigentümern zuführte, spielt für die Vollendung der\nvom Angeklagten begangenen Hehlerei keine Rolle.\n\nIm Fall II 51 (UA S. 53, 54) gelangten die Handtaschen\nzwar nicht mehr zu vg: jedoch hatte der Angeklagte vor\ndem Zugriff der Polizei bereits eine Tasche an sich gebracht.\n\n3, Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Dadurch werden die einzelnen Handlungen nicht zu einer fortgesetzen Tat zusammengefaßt\n(BGHSt 1,41). Auch der allgemeine Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Taten zu begehen, genügt für eine solche\nrechtliche Würdigung nicht, wie das Landgerioht rechtsirrtunsfrei ausführt (UA S. 99). Die einzelnen Einbruchsdiebstähle in Gastwirtschaften (Fälle II 38 - 45) sind\nnach den Feststellungen jeweils auf Grund neuer Tatentschlüsse begangen worden.\n\n4. Die Ausführungen der Revision zum rechtlichen\nVerhältnis zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und\nder nachfolgend begangenen Hehlerei können den Bestand\ndes Urteils nicht gefährden. In den Fällen II 36 - 45\nhat die Strafkammer Tateinheit, in den Fällen II 48 - 50\nTatmehrheit angenommen. Das ist angesichts der unterschiedlichen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden. Wie\n\nder Senat in seinem Urteil BGHSt 22, 206 ausgeführt\n\nhat, wird in der Regel Tatmehrheit gegeben sein. Nur\nausnahmsweise wird natürliche Handlungseinheit und\n\ndamit die Anwendbarkeit des § 73 StGB angenommen werden\nkönnen (S. 208 aa0); davon ist der Tatrichter in\n\nden oben bezeichneten Fällen ausgegangen. Der Angeklagte\nist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.\n\n5. Die Strafzumessungserwägungen des landgerichts\nsind entgegen dem Vorbringen der Revision rechtsfehlerfrei. Da das Urteil auch sonst aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-679-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-679-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.685694+00:00"}}