{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-16_1_StR_653_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-16","aktenzeichen":"1 StR 653/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\nf2\nBEREN\n[N\non\nPERS\nBr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 653/70 URTEIL\nAb]2-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Erwin P EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am ie 1956 in TEEN,\n\nKreis Te, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.&.\n\nI\n\ndi\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. CU =.: GERD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n20. Juli 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nLk\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes, begangen in Mateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung,\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im übrigen\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision\ndes Angeklagten, die sich gegen den verurteilenden\nmeil der Entscheidung richtet, rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung der Revision, die Strafkamnmer .\nhabe zu Unrecht Ergebnisse der Wahlgegenüberstellung\nvom 25. Oktober 1969 verwertet, geht fehl. Der Beschwerdeführer meint, die Bayerische Landpolizei habe diese\nMaßnahme unsachgemäß durchgeführt. Sie habe den Angeklagten lediglich zusammen mit vier Polizeibeamten\nder Geschädigten vorgestellt. Die Beamten hätten einzelne\nUniformstücke getragen. Zwei Auswahlpersonen seien der\nZeugin sc bereits bekannt gewesen, denn sie hätten\nbei der Festnahme des Angeklagten mitgewirkt. Bei der\nzweiten Gegenüberstellung hätten die Beamten gegen den\nAngeklagten Zwang angewendet. Sie hätten ihm gegen\nseinen Willen seinen Mantel angezogen und ihn so der\nZeugin vorgeführt.\n\n-4-\n\nDas Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nbezieht sich auf Aussagen, die ein Strafverfolgungsorgan unter Anwendung der in § 136 a Abs. 1 und 2 StPO\nmißbilligten Methoden herbeigeführt hat. Die Strafkammer selbst hat keine Wahlgegenüberstellung vorgenommen. Sie hat lediglich in der Hauptverhandlung\nZeugen auch über die im Ermittlungsverfahren veranstaltete Gegenüberstellung vernommen (Bl. 135, 143).\nDabei könnte eine im Ermittlungsverfahren etwa angewendete unrechtmäßige Methode noch in den Zeugenaussagen fortwirken.\n\nDer von der Revision dargelegte Sachverhalt läßt\njedoch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht\nerkennen. Unzulänglichkeiten einer Wahlgegenüberstellung\nsind grundsätzlich geeignet, die Beweiswürdigung des\nerkennenden Gerichts zu beeinflussen, führen aber nicht\nohne weiteres zum Ausschluß des Beweismittels. Der Tatrichter kann eine fehlerhaft vorgenommene Gegenüberstellung für wertlos halten, aber er ist dazu nicht\ngezwungen. Über Art und Durchführung der Maßnahme\nentscheidet die vernehmende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 48, 201, 202 und 211; Eb. Schmidt,\nLehrk. StPO II § 58 Anm. 5; Müller-Sax StPO 6. Aufl.\n§ 58 Anm. 3).\n\nDie Strafkammer verneint die Möglichkeit, daß die\nGegenüberstellung an wesentlichen Mängeln litt, mit\neingehender Begründung (UA S. 15, 16). Sie weist darauf\nhin, daß die als Auswahlpersonen vorgestellten Polizeibeamten in ihrer Kleidung einen zivilen Eindruck erweckten»\n\nAy\n-5-\n\nUniformhosen, die einige Beamte getragen hätten,\nseien durch einen Tisch und Schreibmaschinen verdeckt gewesen. zivile Oberbekleidung habe Uniformhemden unkenntlich gemacht, die einzelne Beamte\ngetragen hätten. Ausschlaggebend für das Herausfinden des Angeklagten seien dessen Schuhe gewesen.\nDiese hatte die Zeugin gesehen, als sie nach dem\nÜberfall am Boden lag. Daß die Geschädigte beim\nBetrachten der Schuhe auch die Hosen gesehen haben\nkann, ist nach lage der Dinge nicht ausgeschlossen.\nDennoch hält die Strafkammer in freier richterlicher\nBeweiswürdigung das Erkennen der Schuhe für entscheidend. Rechtliche Einwände sind dagegen nicht zu erheben. Außerdem ist der Angeklagte durch die Aussagen\n\nder Zeugen Dr und wei überführt.\n\nZur Anwendung von Zwang beim Anziehen des Mantels\nwar die Polizeibehörde berechtigt. § 163 StPO verpflichtet\ndie Polizei zu Maßnahmen des ersten Zugriffs. Zwangsmittel darf sie nach 8 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur\nanwenden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt.\nDie Zulässigkeit kann sich auch aus dem Sinn und Zweck\neiner Maßnahme ergeben. 8 58 Abs. 2 StPO ermächtigt den\nRichter, eine Gegenüberstellung des Beschuldigten mit\nZeugen auch im Vorverfahren vorzunehmen, wenn es für\ndas weitere Verfahren geboten erscheint. Bei Gefahr\nim Verzuge steht diese Befugnis der Ppolizeibehörde ZU,\ndie im Rahmen des 8 152 GVG für die Staatsanwaltschaft\n+ätig wird.\n\n-6-\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die\nPolizeibeamten, die die Gegenüberstellung veranlaßten, waren Hilfsbeante der Staatsanwaltschaft\n(§ 1 V Nr. 2 der Bayerischen VO über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 1960\n- GVBl 237; jetzt VO vom 23. Oktober 1969 - GVBl 349).\nGefahr im Verzuge war gegeben, weil zu befürchten stand,\ndaß die Sachaufklärung ohne die sofortige Gegenüberstellung Schaden nehmen werde. Sinn und Zweck der Maßnahme erforderten auch, daß der Angeklagte seinen\nMantel trug, denn der Täter war nach der Darstellung\nder Geschädigten mit einem Mantel bekleidet.\n\nEine Rechtspflicht, aktiv an der Aufklärung mitzuwirken, besteht für den einer Straftat Beschuldigten\nnicht (BGHSt 1, 342). Die Tat ist ohne sein Zutun in\nverfahrensrechtlich zulässiger Weise aufzuklären. Durch\nden Zwang, das Anziehen des Mantels und die Gegenüberstellung zu dulden, muteten die Polizeibeamten dem\nAngeklagten jedoch lediglich die passive Teilnahme\nan einer gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahme zu.\n\n2. Die weiteren verfahrensrechtlichen Ausführungen\n\nder Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters dar.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n- 17 -\n\na) Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand\nder §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 303, 43 StGB,\nindem er der Zeugin ScB auf einer öffentlichen\nStraße die Handtasche zu entreißen versuchte, sie\ndabei zu Boden stieß und hin und her schleuderte.\nEr verletzte sie und beschädigte ihre Kleidung.\n\nb) Die Strafkammer verwertet zum Nachteil des\nAngeklagten, daß er im Ermittlungsverfahren eine\nGegenüberstellung mit allen Mitteln zu verhindern\nversuchte und insbesondere seinen Mantel nicht anziehen wollte (UA S. 16). An dieser Schlußfolgerung\nist sie rechtlich nicht gehindert. Sie legt ihr ersichtlich nicht eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten\nzugrunde, sondern dessen Verpflichtung, eine gesetzlich\nvorgesehene Ermittlungsmaßnahme zu dulden. Aus der\nWeigerung des Angeklagten, sich einer zulässigen\nAufklärungsmethode zu unterziehen, dürfen für ihn\nnachteilige Schlüsse jedenfalls dann gezogen werden,\nwenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen\nund sich so selbst der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterstellt hat (BGHSt 20, 298). Das ist hier\nder Fall.\n\n>. Auch die Strafzumessungserwägungen einschließlich\nder Ausführungen zur Anordnung der Maßregel begegnen\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\ndie Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 93 des 1. StrRG nach bisherigem\n\n-8 -\n\nund nach neuem Recht erfüllt sein müssen. Die zur\nAburteilung gestellte Tat ist vor dem 1. April 1970\nbegangen. Die Unterschiede in der Festlegung des\nZeitpunkts für die Beurteilung der Erforderlichkeit\nder Maßregel zwischen dem früheren (BGHSt 1, 66, 67)\nund dem jetzigen Rechtszustand sind berücksichtigt.\nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.\n\nPfeiffer lIoesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-653-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-653-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.664881+00:00"}}