{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-16_1_StR_54_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-16","aktenzeichen":"1 StR 54/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn.\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 9tR 54/71\n‚Ae]3,.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Galvaniseur Rugen G ED aus VD.\nKreis SB zeboren or 955 in Y 5\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt pr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWU\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem\nVorwurf freigesprochen, die 70-jährige Zeugin vB\nim November 1969 einmal und in der Zeit vom 28. Januar\nbis 13. Februar 1970 fünfmal durch Gewalt zur Duldung\ndes außerehelichen Beischlafes genötigt ZU haben.\n\nDie Revision der staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nur hinsichtlich des Vorfalles\nim November 1969 vertreten wird, rügt die Verletzung\neiner Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts.\nIhr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\nII. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben,\nda das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen\nPrüfung nicht standhält.\n\n1, Die Strafkammer setzt sich mit den tatsächlichen\nReststellungen ZU dem Vorfall im November 1969 in widerspruch, wenn sie glaubt nicht ausschließen zu können,\n\"daß der Angeklagte auf Grund seiner Trunkenheit einen\nWiderstand der wegen ihres Alters ohnehin schwachen\n10-jährigen Anna vhicht erkannt hat\" (VA S. 7).\n\nEs ist schon nicht richtig, wenn die Kammer insoweit\ndavon ausgeht, die Zeugin vOnätte, um ihren widerstand gegen den Geschlechtsverkehr deutlich zu machen,\nso laut schreien und gegen die Wand schlagen müssen,\ndaß die im Nebenzimmer schlafende Ehefrau des Angeklagten\naufgewacht wäre, auch wenn diese im ersten Schlaf lag\noder betrunken war.\n\n-A-\n\nZum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB\ngehört nicht, daß dem Täter jeder nur erdenkliche\nWiderstand geleistet wird; es genügt vielmehr, wenn\nder geleistete Widerstand dem Täter deutlich macht,\ndaß er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen\nkann (BGH, Urteile vom 6. März 1956 - 1 StR 19/56 -\nund 11. August 1970 - 1 StR 224/70 -).\n\nDaß die Zeugin Volkert dem geschlechtlichen Begehren\ndes Angeklagten einen ernstlichen Widerstand entgegengesetzt und er diesen auch erkannt hat, ergibt sich aus\nden getroffenen Feststellungen, denn anders wäre es\nnicht zu erklären, daß der Angeklagte der Zeugin auch\ngedroht hat, \"sie solle stille halten, sonst bekomme\nsie ein 'paar'\" (UA S. 4).\n\nIm Hinblick auf die erhebliche Mißhardlung der\nZeugin VOM durch den Angeklagten, die vor November 1969\nerfolgte, wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Tatbestand des § 177 StGB erfüllt sein kann, wenn eine frühere\nGewaltanwendung oder Drohung fortwirkt, das Opfer also nur\naus Furcht vor Mißhandlungen keinen tatsächlichen Widerstand leistet (BGH, Urteile vom 30. November 1954 -\n5 StR 430/54 - und 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -,\nmitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB, § 177 Anm. 1;\nBGH,Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 394/70 -).\n\n2. Sollte der Angeklagte sich hinsichtlich des\nVorfalles im November 1970 einer Notzucht schuldig\ngemacht haben, wird möglicherweise auch sein Verhalten\nbei den Vorfällen in der Zeit vom 28. Januar bis 15. Februar 1970 anders als bisher zu beurteilen sein.\n\n-5-\n\nAus der Tatsache, daß die 70-jährige Zeugin\nVo nicht nach dem Schlüssel zu ihrem Schlafzimmer\ngesucht hat, um es abschließen zu können, wird im\nübrigen auch nicht ohne weiteres gefolgert werden\nkönnen, daß sie damit einverstanden wär, wenn der\nAngeklagte in ihr Zimmer kam und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zumal festgestellt worden ist, daß sie\nin allen Fällen widerstand geleistet hat.\n\nIm Hinblick auf die Verhältnisse, in denen die\nBeteiligten lebten, wird es auch näherer pDarlegungen\nbedürfen, daß die Zeugin vo einer von dem Angeklagten ausgehenden Bedrohung durch eine rechtzeitige\nAnzeige bei der Polizei hätte entgehen können.\n\nDas Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben.\n\npfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-54-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-16/1-str-54-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.646534+00:00"}}