{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-02_1_StR_691_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-02","aktenzeichen":"1 StR 691/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 691/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wagner Richard v EHE zu: |: GEEEEEEEEEEE,\ngeboren am ÜEEEEED 1929 in SB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Stuttgart vom 23. Juli 1970\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Es hat u.a. festgestellt:\nDer Angeklagte schlug mit einer frisch geschliffenen\nAxt auf seinen Vater ein. Er traf ihn zunächst am\nOberschenkel und an der rechten Hand. Der Vater fiel\nzu Boden. Der Angeklagte trat über ihn und schlug mit\ndem stumpfen Teil der Axt wuchtig dem wehrlos daliegenden Vater auf den Kopf. Dieser erhielt durch den\nSchlag lebensgefährliche Verletzungen. Schnelle ärztliche Hilfe rettete sein Leben.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie äußeren Tatbestandsmerkmale des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) sind bedenkenfrei festgestellt.\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite\nergeben, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte. Richtig ist zwar, daß derjenige, der eine Handlung vornimmt, die, wie er erkannt hat, einen bestimmten\nschädlichen Erfolg (hier den Tod eines anderen) herbeiführen kann, nicht schon deshalb den bedingten Vorsatz\nin Bezug auf den Eintritt dieses Erfolges hat, weil ihm\nder kintritt des Erfolgs gleichgültig ist, wenn er also\nden Eintritt des schädlichen Erfolgs nur \"in Kauf nimmt\".\n\nAuf der anderen Seite kann der Täter mit dem Eintritt\neines bestimmten schädlichen Erfolgs sogar einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den\n\ner lieber vermieden hätte. Entscheidend ist, ob der\nTäter bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung\nden Eintritt des schädlichen Erfolgs billigt, ob er\nes also bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung\nden von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend\nerachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH\nNJW 1968, 660; BGHSt 7, 363, 369). So liegt es hier.\nDem Angeklagten war \"die mögliche Folge seines Tuns,\nder Tod seines Vaters, bewußt, und er handelte trotzdem, weil er gegebenenfalls auch diese Folge hinnahnm!\n(UA S. 11).\n\nEinen genauen Tatplan hatte der Angeklagte nicht.\nEr handelte so lange, bis es ihm genug schien. Der\nZusatz des Tatrichters, der Angeklagte habe sich keine\nGedanken darüber gemacht, ob der Vater nun tot sei oder\nan seinen Verletzungen voraussichtlich sterben werde\n(UA S. 11), bezieht sich lediglich auf \"genug schien\".\nEr besagt, daß der Angeklagte während der Schläge\nnicht daran dachte, ob der von ihm für möglich gehaltene und gebilligte Tod des Vaters schon jetzt eintrete\nund ob der Vater schon in diesem Augenblick tödlich\nverletzt sei.\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB sind\nrechtsirrtumsfrei verneint. Strafbefreiender Rücktritt\nvom Versuch scheidet aus.\n\nIl. Auch die Stralzumessungserwägungen lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Das Schwurgericht geht zutreffend vom Strafrahmen des § 213 StGB aus. Von der Möglichkeit, däe\nStrafe im Hinblick auf § 51 Abs. 2 zusätzlich gemäß\n§ 44 StGB zu mildern, macht es Gebrauch. Generalpräventive Zwecke \"verhindern die Festsetzung einer\ngeringeren Strafe, als es geschehen ist\" (UA S. 15),\n\n2. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nist auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das\n1. StrRG als Strafzumessungsgrund anzuerkennen. Der\nGrundsatz der Schuldangemessenheit der Strafe ist\nnunmehr ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB\nverankert. Auch wenn weitere Strafzwecke die Höhe\nder Strafe mitbestimmen, begrenzt die Schuld die\nStrafe nach oben und unten. In beiden Richtungen\ndarf die Strafe sich von der Zielsetzung des gerechten Ausgleichs für verwirklichte Schuld nicht lösen\n(BGH NJW 1971, 61; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971\n- 1 StR 437/70 -; Erster schriftlicher Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform BT.-Drucks.\nv/4094 S. 5).\n\n3. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nhalten sich im Rahmen dieser Grundsätze. Wenn generalpräventive Zwecke die Festsetzung einer geringeren\nStrafe verhindern, so bedeutet das noch nicht, daß\nsie das Maß der Strafe unabhängig vom Spielraum der\n\n-6-\n\nSschuldangemessenheit bestimmen. »bensowenig besagt os,\ndaß sie unter den straisschärfenden Gesichtspunkten im\nVordergrund stehen. Das Schwurgericht befaßt sich eingehend mit der Schuld des Angeklagten. Es hält sie für\nnicht gewichtig, weil hier \"Täter und Opfer gleichermaßen schuldig sind\" (UA S. 15). Der Tatrichter will\nlediglich die \"Interessen der Allgemeinheit nicht\nunbeachtet\" lassen. Diese Erwägungen und die Höhe der\nverhängten Strafe lassen erkennen, daß das Schwurgericht\ndem Gedanken der Abschreckung anderer keinen übermäßigen\nEinfluß auf die Strafzumessung eingeräumt hat.\n\nPfeiffer Ioesdau Mösl\n\nWoesner zipfel\n\n{A\n\nF\n\n{","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-691-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-691-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.278163+00:00"}}