{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-02_1_StR_616_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-02","aktenzeichen":"1 StR 616/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 616/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Susanne DEE , geborene WB,\n\naus HOEEED, Kreis VE Allgäu, geboren am\nGE 1925 in VEN Saar,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nm\nFADEEE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n\nRavensburg vom 21. Mai 1970 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes und wegen Blutschande zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich\nihre Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Im Urteil sind auch die\nTatbestandsmerkmale des versuchten Mordes rechtsfehlerfrei\ndargelegt. Das gilt auch für die Annahme des bedingten\nTötungsvorsatzes. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte den Tod des Säuglings als Folge des Erstickens an\nder Schraubenmutter in Kauf genommen \"und wäre letztlich\nauch mit dem Tod des Kindes einverstanden gewesen, wenn sie\ndadurch, also durch den von ihr inszenierten Vorfall, die\nEheleute StB hätte auseinanderbringen können\" (UA S. 9).\nDem Einverständnis steht nicht.entgegen, wenn der Täter den\nErfolg an sich nicht wünscht und er ihn lieber vermieden\nhätte. Entscheidend ist, ob der Täter - wie hier - bei\nseiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des\nTodes billigt, ob er es also bewußt hinnimmt, daß gerade\ndiese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann\n(BGH NJW 1968, 660; BGHSt 7, 363, 369).\n\nAuch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch sind ohne Rechtsfehler verneint worden.\nDas Schwurgericht geht von einem beendeten Versuch aus:\nmit \"dem Einführen der Schraubenmutter habe die Angeklagte\nihrerseits alles getan, um die geplante Situation herbeizuführen, die nach ihrer Vorstellung auch zum Tod des\nKindes führen mochte\". Wenn der Tatrichter aus dem nachfolgenden Verhalten der Angeklagten den Schluß zieht, sie\nhabe nichts zur Abwendung des Erfolges getan, so ist das\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Herbeirufen des Vaters\ngehörte zu dem - den bedingten Tötungsvorsatz einschließenden -\n\nFe\nPe \"\nKu\n\nTatplan, dem Vater vorzuführen, wie sehr die Mutter das Kind\nvernachlässigt. Das Schwurgericht konnte also davon ausgehen,\ndaß die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Die Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-616-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-616-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.260318+00:00"}}