{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-02_1_StR_583_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-02","aktenzeichen":"1 StR 583/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wa\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 583/70 URTEIL\n1(2.\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Elektriker Nikolaus Ludwig TOD zu: SaEmEEEEEED ,\n\ngeboren am MEEENEEEED 1949 in EEEMp/Saar, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Werner Klaus H EEE aus\nSED, dort geboren am EEE 935',\n\n- Sachbezeichnung: WED u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TEE\nund HD wirä das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt vom\n22. Juni 1970 mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im vollen Umfang, soweit es den Angeklagten TWpetrifft,\n\n2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nHE.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Würzburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNe\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten TB - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen eines versuchten und fünf\nvollendeter gemeinschaftlicher (erschwerter) Diebstähle,\neines weiteren Diebstahls, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Sachhehlerei zur Jugenästrafe von unbestimmter Dauer verurteilt; gegen den Angeklagten Hs\nhat sie wegen neun vollendeter und eines versuchten Diebstahls eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverhängt.\n\nI. 1. Die Revision des Angeklagten TEE\n\nbeanstandet mit der Verfahrensrüge zu Unrecht, daß der\nAngeklagte über den Umfang des der Hauptverhandlung zugrunde\nliegenden Schuldvorwurfs im Unklaren gewesen sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der\nAnklageschrift (GA Bl. 541 ff) 13 vollendete (Fall 2, 3, 4,\n5, 6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 33) und einen versuchten\n(Fall 21) Diebstahl zur last gelegt; davon war der Fall 53\nim Anklagesatz (GA Bl. 557) versehentlich nicht mit aufgeführt, was in der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 = GA Bl. 605)\nberichtigt worden ist. Im Fall 20 war der Angeklagte zwar\nin der Sachverhaltsschilderung als anwesend erwähnt, aber\nkeiner strafbaren Teilnahme beschuldigt worden; daß das\nLandgericht im Eröffnungsbeschluß die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nur in den Fällen 2 und 3, sondern auch\nim Fall 20 abgelehnt hat, war demnach gegenstandslos, beschwert den Angeklagten aber nicht. Der Hinweis des Vor-\n\nsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung (Prot. S. 3), daß\ndem Angeklagten 8 Fälle des gemeinschaftlichen Diebstahls,\n\n2 Fälle des versuchten Diebstahls und 2 Fälle des Diebstahls\nals Alleintäter zur Last liegen, erschöpfte den nach dem\nEröffnungsbeschluß verbliebenen Schuldvorwurf (Fälle 4, 5,\n6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 21, 33 der Anklage) und ließ\nkeine Unklarheit bestehen.\n\nDarauf, daß die Staatsanwaltschaft entgegen § 207 Abs. 3\nStPO nach der teilweisen Nichteröffnung des Hauptverfahrens\nkeine neue Anklageschrift eingereicht hat, kann das Urteil\nnicht beruhen; denn nach dem angeführten Hinweis des Vorsitzenden bestand kein Zweifel mehr über den Umfang des\nSchuldvorwurfs.\n\n2. Dagegen greift die Rüge durch, daß die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit\ndes Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).\n\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, beschloß die\nJugendkammer (Prot. S. 28 = GA Bl. 617), daß die Angeklagten und deren gesetzliche Vertreter während der Anhörung\ndes Vertreters der Jugendgerichtshilfe den Saal zu verlassen haben; der Beschluß wurde ausgeführt. Nach dem\nweiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe sodann Bericht über den\nAngeklagten TOM erstattet; erst danach wurden die vier\nAngeklagten wieder in den Sitzungssaal gerufen.\n\nDer Angeklagte T@WPwar zur Tatzeit Heranwachsender\nim Sinne des § 1 Abs. 2 JGG; daher waren die Vorschriften\nüber das Jugenädstrafverfahren anzuwenden. Zwar soll der\n\nVorsitzende im Jugendstraiverfahren nach 8 51 JGG den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung\nentstehen können; diese Vorschrift ist aber im Verfahren\ngegen einen Heranwachsenden nicht anwendbar (§ 109 Abs. 1\nJGG), auch nicht in den Fällen, in denen der Richter gegen\nden Heranwachsenden Jugenästrafrecht anwendet (§ 109 Abs. 2\nJGG; vgl. auch Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz, zu\n\n§ 51, Nr. 4). Der Angeklagte durfte also, da offensichtlich\nauch der Fall des § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vorlag,\nwährend der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht aus dem Sitzungssaal ausgeschlossen werden;\nwegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) kommt\n\nes auf die dienstlichen Äußerungen der Richter nicht an.\n\nEs ist daher der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 5 gegeben; da die Gesetzesverletzung sich nicht auf\neinzelne Teile des Verfahrens beschränkt, muß das Urteil\nin Richtung gegen TB insgesamt aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten HD,\n\ndie auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat ausgeführt (UA S. 38/39), daß\nHE schädliche Neigungen besitzt, die \"auf einer\nverfehlten Erziehung durch seine Mutter beruhen\"; diese\nDarlegung, die nicht näher ausgeführt wird, ist schwerlich vereinbar mit der an anderer Stelle getroffenen\nFeststellung (UA S. 9), daß die Mutter, die als Raumpflegerin in verschiedenen Haushalten arbeitet, \"um die\n\nCh\n\nErziehung ihrer Kinder redlich bemüht\" ist. Da weitere\nFeststellungen über die Art der Erziehung fehlen, kann\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob hier ein die\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussender Widerspruch vorliegt.\n\nDa der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hätte die\nJugendkammer, die zur Verhängung von Jugenästrafe nach\nder ersten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG gekommen ist,\ndes näheren darlegen müssen, worin sie die \"schädlichen\nNeigungen\" (§ 17 JGG) erblickt. Zwar setzt die Annahme\nschädlicher Neigungen nicht voraus, daß sich der Täter\nschon in einer bestimmten Richtung strafbar gemacht habe,\nsondern es kann genügen, wenn eine Anlage zu strafbarem\nVerhalten erst im Verlaufe einer oder mehrerer Taten\ndurch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist\n(vgl. BGHSt 11, 169). Es bedarf dann aber regelmäßig\nder Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher\nErziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten\nbefürchten lassen (BGHSt 16, 261). Da HE alle\nTaten in Mittäterschaft begangen hat und von den vier\nhier abgeurteilten Angeklagten der jüngste ist, wäre\ninsbesondere darauf einzugehen gewesen, in welchem\nMaße der Einfluß der übrigen Täter für ihn bestimmend\ngewesen ist.\n\nDie nicht näher begründete Strafhöhe und die formelhafte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt\nnach allem auch Zweifel darüber aufkommen, ob die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken gebührend Rechnung getragen\nhat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 -,\ninsoweit in NJW 1970, 1465 nicht abgedruckt).\n\nDas Urteil ist demnach im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-583-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-583-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.240096+00:00"}}