{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-03-02_1_StR_1_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-03-02","aktenzeichen":"1 StR 1/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGISt: ja\n\nStGB 1969 § 2 Abs. 4, §§ 38, 39, 42 a, 248, 256\nGG Art. 103 Abs. 2\n\n1. Die Polizeiaufsicht untersteht als Maßregel der\nSicherung nicht dem Rückwirkungsverbot.\n\n2. § 2 Abs. 4 StGB ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGISt: ja\n\nStGB 1969 § 2 Abs. 4, §§ 38, 39, 42 a, 248, 256\nGG Art. 103 Abs. 2\n\n1. Die Polizeiaufsicht untersteht als Maßregel der\nSicherung nicht dem Rückwirkungsverbot.\n\n2. § 2 Abs. 4 StGB ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.\n\nBGH, Urt. v. 2. März 1971 - 1.StR 1/71 -IG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 1/71 URTEIL\n\nin.der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Eduard KÜHNE , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 1944 in MEERE,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen baben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. August 1970 wird verworfen. Jedoch\n\nwird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß\n\ndie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nund fortgesetzten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet. Nur gegen\ndiesen Ausspruch wendet sich die zu Gunsten des Ange-\n\nklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Saohbeschwerde.\n\n1. Das wirksam auf diesen Punkt beschränkte Rechtsmittel (BGH, Urteil vom 18. Juni 1963 - 5 StR 194/63)\nkann keinen Erfolg haben. Das Landgericht geht davon\naus, daß nach dem zur Tatzeit (Anfang Januar bis Anfang\nFebruar 1970) geltenden Recht die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht nicht hätte angeordnet werden dürfen,\nweil die §§ 248, 256 a.F. StGB eine - hier nicht gebotene -\nZuchthausstrafe voraussetzten. Da aber die Neufassung\nbeider Vorschriften nur Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr zur Bedingung mache, sei die Anoränung zulässig; das Rückwirkungsverbot stehe nicht entgegen,\nweil die Polizeiaufsicht eine unter § 2 Abs. 4 StcB\nfallende Sicherungsmaßregel sei. Gegen diese Rechtsauffassung wenddt sich die Staatsanwaltschaft zu Unrecht.\n\nZwer ist die Polizeiaufsicht nicht in § 42 a StGB\nangeführt. Diese Vorschrift enthält jedoch keine erschöpfende Aufzählung der Sicherungsmaßregeln. Der Bundesgerichtshof\nhat vielmehr seit jeher auch die Anordnung der Polizeiaufsicht dazu gerechnet, so z.B. bei der Beurteilung der\nFrage, ob § 265 Abs. 2 StPO zum Zuge kommt (BGHSt 18, 66),\nund - beiläufig - bei der Auslegung des § 45 a.F. StGB\n(BGH NIW 1955, 997 Nr. 17). In seinem Urteil vom 27. August\n1953 (1 StR 124/53) hat der Senat ausgesprochen, daß die\nAnordnung der Polizeiaufsicht (nur) ausnahmsweise an\nStelle der Sicherungsverwahrung (also einer der in § 42 a\nStGB angeführten Maßregeln) als zulässiges Mittel zum\nSchutze der Allgemeinheit gelten könne; der sichernde\n\nCharakter der in §§ 38, 39 StGB unschriebenen Maßnahmen\nwird dadurch deutlich gekennzeichnet.\n\nAuch der Gesetzgeber des 2. StrRG ging davon aus,\ndaß die Polizeiaufsicht eine Sicherungsmaßregel ist.\nGerade weil diese ausschließlich auf dem Sicherungsgedanken beruhe, auf wenige Maßnahmen repressiven\nCharakters beschränkt sei und sich deshalb als wenig\nwirksam erwiesen habe (Sitzungsberichte des Sonderausschusses Strafrecht, 4. Wahlperiode, 18. Sitzung\nvom 18. März 1964 S. 330; vgl. auch Begründung zu\n8 81 des E 1962 S. 208), hat der Reformgesetzgeber sie\ndurch die anders geartete Maßregel der Führungsaufsicht\nersetzt, welche die Fürsorge und Hilfe für den Täter\nganz in den Vordergrund stellt (§§ 61 Nr. 5, 68 des\nAllgemeinen Teils des StGB i.d.F. des 2. StrRG; vgl.\nBT Drucksache V/4095 S. 35).\n\nBis zum Inkrafttreten des 2, StrRG hält der Gesetz-\n. geber jedoch an der Polizeiaufsicht fest; er hat als\nÜbergengslösung auch bewußt in Kauf genommen, daß - als.\nFolge der Einführung einer Einheitsstrafe —- durch die\nNeufassung der §§ 248, 256 StGB (Art. 1 Nr. 70, 72 des\n\n1. StrRG) eine \"gewisse Verschärfung\" eingetreten ist\n(Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform, BT.-Drucks. V/4094 S. 36). Die\nFrage der Rückwirkung verschärfter Bestimmungen im Bereich der Sicherungsmaßregeln ist, wie die in dem umfangreichen Überleitungskatalog des.1. StrRG enthaltene Bestimmung des Art. 93 zur Sicherungsverwahrung zeigt, im\nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens gesehen worden. Das\nFehlen einer die Polizeiaufsicht betreffenden Überleitungsvorschrift deutet deshalb darauf hin, daß der Gesetzgeber es insoweit bei der Regelung des § 2 Abs. 4 StGB\n\nbelassen wollte und im Hinblick darauf eine besondere\nVorschrift für entbehrlioh gehalten hat.\n\nDie im zukünftigen Recht für die Führungsaufsicht\nvorgesehene abweichende Bestimmung (§ 2 Abs. 6 StGB\ni.d.F. des 2. StrRG) steht dem nicht entgegen. Denn\ndiese neue Maßregel kann zu wesentlich schwerer wiegenden Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen\nführen, weshalb sich der Gesetzgeber hier zu einem\n(beschränkten) Rückwirkungsverbot vornehmlich \"aus\nGründen der Billigkeit\" veranlaßt gesehen hat (Zweiter\nschriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform, BT.-Drucks. V/4095 5. 4). Mit der\nFührungsaufsicoht läßt sich deshalb die Polizeiaufsicht\nnicht vergleichen.\n\nDer Senat ist nach allem in Übereinstimmung mit\nder herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Tröndle\nin IK 9. Aufl. § 2 Rn. 73; Schönke-Schröder, StGB 15.\nAufl. § 2 Rn. 57, § 38 Rn. 1, § 42 a Rn. 4; Dreher, StGB\n32. Aufl. § 38 Anm. 1; Iackner-Maaßen, StGB 6. Aufl.\n§ 2 Anm. 4, § 42 a Anm. 3; Hassenpflug, Polizeiaufsicht\nund Sicherungsaufsicht, Diss. München 1963 S. 72 mit\nweiteren Nachweisen) der Auffassung, daß die Polizeiaufsicht als Sicherungsmaßregel im Sinne des § 2 Abs. 4\nStGB angesehen werden muß. Diese Vorschrift gilt für\nalle Maßnahmen, die Sicherungscharakter haben, d.h. dazu\ndienen sollen, die Allgemeinheit in Zukunft zu schützen.\nFür diesen Bereich hat der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden, daß eine Sicherungsmaßnahme wie die Unbrauochbarmachung, die nicht im Katalog des § 42 a StGB enthalten ist, vom Rückwirkungsverbot freigestellt ist\n(BGHSt 16, 49, 56).\n\n2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4\nStGB bestehen keine Bedenken; die Vorschrift ist mit\nArt. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Wie die Begründung zum\nEntwurf 1962 (S. 108 aaO) überzeugend darlegt, hat der\nGrundgesetzgeber eine Strafrechtsordnung vorgefunden,\ndie zwischen Strafe und Maßregel scharf unterscheidet.\nDa die. Verfassungsbestimmung nur die Strafe unter das\nRückwirkungsverbot stellt, muß hieraus geschlossen\nwerden, daß der einfache Gesetzgeber hinsichtlich der\nMaßregeln freigestellt ist (so im Ergebnis BGHSt 5,\n168, 173, 174; vgl. auch Tröndle aaO Rn. 74; Stree,\nDeliktsfolgen und Grundgesetz 1960 S. 30 £f, 34 £;\nHamann-Lenz, Das Grundgesetz 3. Aufl. Art. 1053 Anm.B 3;\nHamann, Grundgesetz und Strafgesetzgebung 1965, S. 55).\n\n3. Die Anordnung der Polizeiaufsicht hat das\nLandgericht mit der Unstetigkeit und Labilität des\nAngeklagten (UA S. 18) noch ausreichend begründet.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb verworfen werden. Ihrem Hinweis folgend ist lediglich\nauszusprechen, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\n\nnicht eintreten. Das war die Auffassung des Landgerichts; es hat den Ausspruch darüber nur versehentlich unterlassen (UA S. 18, 19).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-1-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/1-str-1-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.218502+00:00"}}