{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-16_1_StR_661_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-16","aktenzeichen":"1 StR 661/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n047135 061\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 661/70 URTEIL\n\nMET:\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Bozidar M\n\naus MED, geboren am EEE 1926 ir Dm/\n\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. den Rechtsanwalt Franz L ee aus Mi,\ngeboren an p 929 in B h\n\nden Facharzt für innere Krankheiten Dr.med. Hans Heinz\n\nD EEE aus ME, zeboren am EEE 1929\ninK ‚ ITandkreis Ti? EEE\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Frhr. ED 2: EEE und\n\nRechtsanwalt Dr. (GE 2..: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mi,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Mai 1970 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vin\nwegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten, die Angeklagten Ip-FEW und Dr. Dumm\nje wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu Geldstrafen\nvon 4.500,-- DM und von 8.000,-- DM verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen vergeblich die Verletzung förmlichen und - der Angeklagte Ig-Feiiip\nausschließlich - sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Mn\n\n1. Rechtlich unangreifbar stellt die Strafkammer\nfest, daß MB am 17. Januar 1967 in seiner\nWohnung gegen ein Honorar von 2.000,-- DM bei Gabriele\nVB einen Eingriff zur Beseitigung einer im vierten\nMonat bestehenden Schwangerschaft vorgenommen hat. Er\nführte einen Mutterspiegel in die Scheide von Gabriele\nWOW ein, fixierte mit einer Kugelzange den Muttermund und erweiterte mit verschieden großen Hegar-Stiften den Muttermund und den Gebärmutterkanal;\ndadurch wurde der die Gebärmutter abschließende\nSchleimpfropf verletzt (UA S. 13).\n\nNachdem Gabriele WEB die darauf folgende Nacht\nund den 18. Januar 1967 bei der - wegen Beihilfe zur\nFremdabtreibung rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Iydia MB verbracht hatte, suchte sie am\n19. Januar 1967 gegen 10.30 Uhr wegen stärkerer Schmerzen\n\n-4-\n\nund Blutungen die Privatklinik RB auf, wo sie noch\nam selben Tag einen Kreislaufkollaps erlitt. Am\n\n20. Januar 1967 wurde sie nach Erliegen der Nierenfunktionen in die Chirurgische Universitätsklinik\nME verbracht, wo eine Entfernung der Gebärmutter,\nbeider Eileiter und des linken Eierstocks vorgenommen\nwurde. Am 23. Februar 1967 verstarb Gabriele ww.\n\n2. Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung\ndes landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei\nfür den Tod von Gabriele WWW ursächlich gewesen\n(TA S. 30 ff), wobei der Tatrichter offen läßt, ob\ndie Infektion der Gebärmutterhöhle durch die Verwendung nicht steriler Instrumente - der Angeklagte hatte\ndie Instrumente in ein Handtuch gewickelt und hat mit\nbloßen Händen gearbeitet - oder durch das Aufsteigen\nvon Krankheitserregern aus der Vagina nach Beseitigung\ndes Schleimpfropfens verursacht worden ist, da dies\nan der Ursächlichkeit des Eingriffs nichts ändere\n(UA S. 41). Die von der Verteidigung hervorgehobene\nMöglichkeit, daß von dritter Seite überdies eine\nEinspritzung von Seifenlösung vorgenommen worden\nsein könne, hat die Strafkammer ausgeschlossen (UA\nSs. 39 ff).\n\na) Daß das Landgericht, wie die Revision meint,\ninsoweit bestehende Zweifel zum Nachteil des Angeklagten unterdrückt hätte, ist weder dem Wortlaut\nnoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehnen.\n\nRL\n\n-5 -\n\nb) Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nist nicht verletzt worden.\n\nDas Landgericht hat zwei Sachverständige - Professor\nDr. ICE von Gerichtsmedizinischen Institut der\nUniversität München (UA S. 31 bis 33) und Professor\nDr. Sgg@von der II. Universitäts-Frauenklinik München\n(UA S. 34 bis 38) - gehört und außerdem die Aussagen\nvon vier Ärzten gewürdigt, die Gabriele WB penandelt\nhatten und als sachverständige Zeugen vernommen worden\nsind (UA S. 39). Es kommt auf Grund der Gutachten und\nAussagen zum Ergebnis, daß der Krankheitsverlauf allein\naus medizinischer Sicht die Möglichkeit eines mechanischinstrumentellen oder eines chemischen Eingriffs offen\nlasse, wobei weder für die eine noch für die andere\nAusführungsart eine größere Wahrscheinlichkeit vorhanden sei (UA S. 38).\n\nDie Revision meint,- in Übereinstimmung mit dem\nVertreter der Bundesanwaltschaft -— ein chemischer\nEingriff - den der Angeklagte nicht vorgenommen habe -\nwäre medizinisch bewiesen worden, wenn die Strafkammer\ndas histologische Operationspräparat der Universitäts-Frauenklinik beigezogen und den Sachverständigen zur\nUntersuchung übergeben hätte. Dazu sei sie gedrängt\ngewesen, weil Dr. E@EEED - einer der vier sachverständigen Zeugen - ausgesagt habe, daß bei der\nhistologischen Untersuchung Saponine gefunden worden seien.\n\n-6 -\n\nDr. EEE nat jeäoch bekundet, daß sich ein\nSeifenabort oder allgemein ein chemischer Abort medizinisch nicht habe beweisen lassen (UA S. 39). Da\nProfessor Dr. ICE seine Untersuchung auch auf\ndie Operationspräparate ausgedehnt und in diesem\nRahmen Uterus, Eileiter und Eierstock begutachtet\nhat (UA S. 31/32), mußte es sich dem Tatrichter ohne\ndahingehenden ausdrücklichen Antrag der Verteidigung\nnicht aufdrängen, noch ein histologisches Präparat\nbeizuziehen, das von eben diesen Gewebsteilen angefertigt worden war. Das Vorhandensein dieses Präparats\nund der daraus hergeleitete Untersuchungsbefund war\nden anderen Sachverständigen bekannt und hatte mit\ndazu geführt, daß zu Gunsten des Angeklagten von\nder medizinischen Gleichwertigkeit beider Eingriffsarten ausgegangen worden ist. Bei dieser Sachlage\ndurfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler den Hilfsbeweisamtrag ablehnen (UA S. 42/43), weitere Sachverständige dazu zu hören, daß es sich \"um konkrete\nAnhaltspunkte für einen chemischen Eingriff auf Grund\nder Krankheitsgeschichte der Welte und der Befunde\nhandelte\" (Prot. S. 86/87 = GA Bl. 633/634).\n\nc) Das Landgericht ist demnach davon ausgegangen,\ndaß nach dem medizinischen Befund als solchem sowohl\nein instrumenteller als auch ein chemischer Eingriff\nvorgenommen worden sein konnte; dabei hat es sogar\nzugunsten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen,\naaß nach beiden Sachverständigengutachten der Zeitablauf\nder Krankheitserscheinungen mehr für einen instrumentellen Eingriff sprach (UA S. 33, 37). Es stellt aber\n\n- 7-\n\nfest, daß der Angeklagte einen mechanischen Eingriff\nvorgenommen hat, bei dem - wie der Sachverständige\nProfessor Dr. SgBausführte (VA S. 35) - die Instrumente mit Sicherheit nicht ausreichend steril gewesen\nsind, und kommt unter eingehender Würdigung der Aus-\n\nsage der Mitangeklagten BB zun Ergebnis, daß in\n\nder allein hierfür in Betracht kommenden Zeit vom\n\nAbend des 17. Januar bis zum Vormittag des 19. Januar 1967\nkein weiterer Eingriff, insbesondere keine Seifeneinspritzung, bei Gabriele WM vorgenommen worden ist.\n\nAuch diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler\nersehen. Insbesondere konnte sich das Landgericht selbst\ndie Sachkunde zutrauen (vgl. BGHSt 8, 130), die Glaubwürdigkeit von Iydia Bi zu beurteilen, und durfte\ndemgemäß den Hilfsamtrag, einen psychologischen Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, in den Urteilsgründen (UA S. 21/22) zurückweisen. Die für die Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände hat der Tatrichter\neingehend dargelegt (UA S. 22 bis 30); er hat sich\ninsbesondere mit der von der Verteidigung aufgezeigten\nMöglichkeit (UA S. 28) auseinandergesetzt, Iydia De\nkönne selbst noch zusätzlich einen Eingriff bei Gabriele\nWERD vorgenommen haben (UA S. 40). Was die Revision\ndagegen anführt, bewegt sich weitgehend auf dem ihr\nverschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung; die von\nihr behaupteten Denkfehler, Widersprüche und Verstöße\ngegen Erfahrungssätze bestehen in Wirklichkeit nicht.\nSoweit sich die Revision darauf beruft, Ausführungen\ndes Urteils stimmten nicht mit dem Inhalt der Sitzungsniderschrift überein, handelt es sich um eine unzulässige\nProtokollrüge.\n\nd) Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer auch\nvon der Vernehmung von Professor Dr. Igw dem\nehemaligen Leiter des Gerichtsmedizinischen Instituts\nder Universität MB, absehen (UA S. 43). Einen\ndahin zielenden Beweisamtrag hatte die Verteidigung\nzurückgenommen (Prot. S. 79 = GA Bl. 626); die Aufklärungspflicht gebot die Vernehmung nicht, da das\nGutachten des Gerichtsmedizinischen Instituts vom\nSachverständigen Professor Dr. ICE erstattet\nworden ist. Im übrigen wird die Aufklärungspflicht\nnur in besonderen Fällen zur Heranziehung eines\nBeweismittels drängen, auf das die Verteidigung\nausdrücklich verzichtet hat; ein solcher Fall liegt\nhier nicht vor.\n\n3. Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken. Grundlage für die Zumessung\nder Strafe ist die Schuld des Täters (§ 13 Abs. 1\nSatz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens,\nder die äußersten Grenzen für die denkbar leichtesten\nund die denkbar schwersten Fälle absteckt, besteht\nim Einzelfall ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen\neine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist\n(BGHSt 3, 179; 7, 28). In diesem Rahmen darf der Richter\nauch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Geltung verschaffen, solange die gerechte schuldangemessene Strafe\nnicht überschritten wird (BGHSt 20, 264, 266/267; 23,\n176, 192; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70).\nDie Bemerkung, das Landgericht habe straferschwerend\ngeneralpräventive Gesichtspunkte mit berücksichtigt\n(VA S. 53), hält sich an diese Grundsätze, zumal der\nTatrichter ausdrücklich hervorhebt, daß er die Strafe\nfür schuldangemessen hält.\n\n- 9 -\n\n4. Da die Revision auch sonst keinen Rechtsfehler\naufzeigt und die umfassende Nachprüfung auf die Sachrüge ebenfalls keinen solchen ersehen läßt, ist das\nRechtsmittel des Angeklagten MW zu verwerten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Te FB\n\nist offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat, was\nkeiner näheren Darlegung bedarf, das Landgericht - ebenso\nwie beim Angeklagten Dr. IB - das Vorliegen eines\nübergesetzlichen Notstands rechtlich zutreffend verneint, zumal sich Ip-EW, der mit \"großer Wahrscheinlichkeit\" (UA S. 9) der Erzeuger des Kindes war,\n\nin einer Garantenstellung befand.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Dr. DEE\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, daß einem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Wii nicht entsprochen worden ist; die Strafkammer hat jedoch das\nBeweisthema als wahr unterstellt (UA S. 47) und es\nist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß sie\nsich nicht daran gehalten hätte.\n\n2. Ein weiterer Hilfsbeweisamtrag, Dr. Sp\ndarüber zu vernehmen, daß sich die Zeugin Rep\n- die Sprechstundenhilfe des Angeklagten Dr. TED ‚\ndie dessen Gespräch mit Iydia Brit angehört haben\nsoll - nach ihrer Einvernahme durch den Polizeibeamten\nIo 'in ärztliche Behandlung begeben mußte und\ndabei unter anderem ein Nervenschock festgestellt wurde\"\n\n- 10 -\n\n(Anlage 6 zum Protokoll = GA Bl. 664), ist zwar in den\nUrteilsgründen nicht ausdrücklich verbeschieden worden;\nauf ihn zielt aber die Wendung des Urteils (UA S. 48),\nder \"Erhebung der zur Frage der Glaubwürdigkeit des\nZeugen KHM Le angebotenen Beweise\" bedürfe es\nnicht, da das Gericht die Aussage dieses Zeugen seiner\nEntscheidung nicht zugrunde lege. Das ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer nur die Aussage der\nZeugin RB in der Hauptverhandlung vom 28. April 1970\n(Prot. S. 34 ff = GA Bl. 581 ff) gewürdigt. Daß die Glaubwürdigkeit dieser Aussage von der Art einer polizeilichen\nVernehmung abhängen könnte, die mehr als drei Jahre zuvor,\nnämlich am 10. März 1967 (GA Bl. 50) stattgefunden hatte,\nbrauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.\n\n3. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gege:\ndie Beweiswürdigung und zeigen weder einen Verstoß gegen di\nDenkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung auf. Auch im\nübrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/1-str-661-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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