{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-16_1_StR_659_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-16","aktenzeichen":"1 StR 659/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dr\n\nCN si\nt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 659/70 URTEIL\nAc]ı:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Rechtsanwältin Maria BED aus op:\ngeboren an ED :920 in BEE CSR, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nFreiherr EEE au: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter a\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-\n\nFürth vom 20.\n\nAugust 1970 aufgehoben,\n\nsoweit nicht über die Anrechnung der\n\nerlittenen Untersuchungshaft entschieden\n\nist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue\nunter Einbeziehung einer gegen sie durch das Schöffengericht Nürnberg am 12. Mai 1970 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 1 800 DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 2 250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Strafkammer hat die Angeklagte\nder Untreue in zwei weiteren Fällen schuldig befunden\nund deshalb gegen sie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr neun Monaten und eine Gesamtgeldstrafe\nvon 2'250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe,\nverhängt. Die bisher von der Angeklagten entrichteten\nGeldstrafen hat das Landgericht auf die erstgenannte\nGesamtgeldstrafe angerechnet. Über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft auf die verschiedenen Strafen hat\nes nicht entschieden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\nder Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nAuch die Strafzumessungserwägungen einschließlich\n\nder Bildung der beiden Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nve\n\nDer ausdrücklichen Feststellung der Dauer der\nbisher erlittenen Untersuchungshaft und ihrer Einwirkung auf die Angeklagte bedarf es nicht. Dagegen\nist zu beanstanden, daß die Strafkammer keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die erlittene\nUntersuchungshaft auf eine Freiheits- oder eine\nGeldstrafe anzurechnen ist und auf welche der vier\nGesamtstrafen sich die Anrechnung beziehen soll.\nNach der Neufassung des § 60 StGB durch das 1. StrRG\nist zwar im Grundsatz ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich,\nweil eine aus Anlaß der abgeurteilten Tat verhängte\nFreiheitsentziehung nunmehr kraft Gesetzes auf die\nStrafe anzurechnen ist (BGH NJW 1971, 290 Nr. 8;\nBegründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts BT.-Drucks. V/4094 S. 24\nzu Nr. 24). Ausnahma sind jedoch gegeben, wenn das\nGericht von der Möglichkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB,\ndie Untersuchungshaft nicht anzurechnen, Gebrauch\nmacht oder wenn es auf Freiheits- und Geldstrafen\nnebeneinander erkennt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1969\n- 3 StR 227/69 bei Dallinger MDR 1970, 196; BGH NJIW 1971,\n290 Nr. 8). Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsund Geldstrafen kann Unklarheit darüber entstehen, auf\nwelche der beiden Strafarten und in welcher Verteilung\ndie Untersuchungshaft anzurechnen ist. Die Art der\nAnrechnung muß deshalb in einem solchen Falle in den\nUrteilsspruch aufgenommen werden. Die für sie maßgebenden Gesichtspunkte sind in den schriftlichen\nUrteilsgründen darzulegen. Es ist unstatthaft, die\nEntscheidung dem Beschlußverfahren nach § 458 StPO\nzu überlassen.\n\n-5\n\nDen Umrechnungsmaßstab für dle Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe ergibt nunmehr ohne\nweiteres die nach § 29 StGB festgesetzte Ersatz-Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber wollte, worauf der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat (NJW 1971, 290 Nr. 8), den\nbisher vorhandenen Ermessensspielraum des Richters bei\nder Umrechnung einschränken und insoweit eine feste\nRichtlinie schaffen. Da die Anrechnungsweise feststeht,\nist ein Hinweis auf den Umrechnungsmaßstab und den Teil\nder Geldstrafe, der als entrichtet gilt, im Urteilssatz\nentbehrlich. Die eindeutige Entscheidung darüber, ob auf\nFreiheits- oder Geldstrafe anzurechnen ist und auf welche\nvon mehreren verhängten Strafen sich die Anrechnung\nbeziehen soll, darf jedoch nicht fehlen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/1-str-659-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/1-str-659-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.882013+00:00"}}