{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-09_1_StR_662_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-09","aktenzeichen":"1 StR 662/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 662/70 URTEIL\nyyL.\n\nin der Strafsache\n\nden Lackierer Johann H CD zus PO ,\nseboren am mp 1929 ir Su, Xrs. Donau,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösi\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. zum\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 13. März 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\nMünchen I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Zutreffend beanstandet die Revision, daß der Tatrichter die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit seiner am We 1953 geborenen Tochter\nRosemarie in der Zeit von August 1967 bis zum 2. Februar\n1969 mindestens tausendmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Es gründet seine Feststellungen im wesentlichen\nauf die Angaben der verletzten Tochter, die es - übereinstimmend mit dem Gutachten einer Diplom-Psychologin -\nfür glaubwürdig hält.\n\nDie Tochter Rosemarie hat allerdings ausgesagt, der\nAngeklagte habe - mit Ausnahme der Zeiten ihrer Regel -\ntäglich fünf- bis sechsmal mit ihr geschlechtlich verkehrt; es sei Jedoch, so legt das angefochtene Urteil\n\ndar, \"nicht völlig auszuschließen, daß die Aussage, schließ-\n\nlich habe der Verkehr täglich fünf- bis sechsmal stattge-\n\nfunden, objektiv übertrieben ist und subjektiv zum Ausdruck\n\nbringen will, es sei täglich jedenfalls öfter als zweimal zum Verkehr gekommen\" (UA S. 11). Daraus gewinnt\n\nder Tatrichter die Überzeugung, der Angeklagte habe spätestens vom Oktober 1967 an bis zum 2. Februar 1969 mit\nAusnahme der Zeiten der Regel täglich mindestens dreimal mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr gehabt,\n\nDer Angeklagte, der die Tat insgesamt bestreitet,\nhat insbesondere geltend gemacht, daß er sich seit mindestens drei Jahren fast impotent fühle und deshalb\nselbst den ehelichen Verkehr nur selten ausübe. Mit Recht\nvermißt die Revision ein näheres Eingehen der Jugendkammer\nauf dieses Vorbringen.\n\n2. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder\nihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese\nmindestens 'nahelegte (BGHSt 3, 169, 175); bei der Prüfung, ob eine solche Verletzung vorliegt, kann das Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der\nTatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft hat (RG JW 1931, 2030).\n\nNach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte erklärt,\ner.sei wegen seiner mangelnden Potenz schon beim Arzt gewesen und er habe seit 1964 gemerkt, daß \"es mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr recht klappt\" (Prot. S. 4 =\nGA Bl. 161); den ihn auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchenden psychiatrischen Sachverständigen hatte er ebenfalls\n\nauf seine nachlassende Potenz hingewiesen (Prot. S. 28 GA\nBl. 185) und dies auf seine berufliche Tätigkeit zurückgeführt. Der Psychiater, Prof. Dr DE, nat diese Angaben nicht nachgeprüft - was auch nicht innerhalb seines\nFachbereichs gelegen hätte -, Sondern hat nur zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit dargelegt, daß der Geschlechtstrieb\ndurch die Möglichkeit des Verkehrs mit einer Jugendlichen\nPartnerin zwar gesteigert worden sein könne, daß dies aber\nnicht die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt\nhaben könne (UVA S. 18); eine Triebstärke von fünf bis sechsmal am Tag fand Jedoch auch er als \"wohl sehr graß ausgedrückt\" (Prot. S. 29 = GA Bl. 186).\n\nBei dieser Sachlage mußte es für den Tatrichter naheliegen, den behandelnden Arzt zu hören, den der Angeklagte\nwegen seiner Potenzstörung aufgesucht hatte; gegebenenfalls\nmußte auch noch ein Sachverständiger zugezogen werden, der\nsich zu dieser Frage äußern konnte. Mit einer willkürlichen\nund nicht näher begründeten Herabsetzung der von der Tochter\nRosemarie gemachten Zahlenangaben durfte die Jugendkammer\nsich um so weniger begnügen, als die Tochter im einzelnen\nangegeben hatte, ihr Vater habe in der Mittagszeit in der\nWerkstatt meist \"2 oder Smal hintereinander\" und am Abend\nim Bett \"manchmal ... dreimal, manchmal viermal\" mit ihr\nverkehrt (Prot. S. 10/11 = @A Bl. 167/168) und dabei sei\n€S - mindestens in der Werkstatt - jedesmal zum Samenerguß gekommen. Bevor das Landgericht diese genauen Angaben\nvon sich aus und ohne nähere Anhaltspunkte auf etwa die\nHälfte zurückführte und gleichwohl die Zeugin für voll\n\nglaubwürdig ansah, mußte es alle Beweismöglichkeiten ausschöpfen, die für die Nachprüfung der gegenteiligen Angaben des Angeklagten zur Verfügung standen.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand\nhaben. Da die Frage der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs\nnicht nur den Schuldumfang und damit die Straffrage, sondern\ndie allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Rosemarie |\nberührt, ist es insgesamt aufzuheben.\n\nII. Auf die weiteren Rügen der Revision bezüglich der\nörtlichen Gegebenheiten in der Werkstatt, der Männerbekanntschaften der Tochter und der von ihr an den Angeklagten in\ndie Haftanstalt geschriebenen Briefe kommt es danach nicht\nmehr an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-662-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-662-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.608067+00:00"}}