{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-09_1_StR_374_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-09","aktenzeichen":"1 StR 374/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_374/70 URTEIL\nah.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Max GC EEE aus\nSEE, geboren am EEE 1916 in TEE) Thüringen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen\nhaben: “\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 1. April 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetster Untreue in zwei Fällen sowie wegen Betrugs\nund fahrlässigen Falscheids zu einer Gesamtfreiheits-\n\ntt\n\nstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und zu einer Gesamtgelästrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise zu 70 Tagen\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der\nBeschwerdeführer eine Verletzung des § 136 a StPO geltend.\nEr behauptet hierzu, das von ihm in der Hauptverhandlung\nabgegebene Geständnis bezüglich der \"Unterschlagung\nUSED und der Fälle DEEEEEEEB und BED\" beruhe\nauf einer unzulässigen Einwirkung des Strafkammervorsitzenden, der ihm bei Behandlung der Anklage vom\n28. August 1969 (Untreue zum Nachteil der Firmen\nMORE We , DEE und BEEEEED) zu bedenken\ngegeben habe, welche Möglichkeiten das ab 1. April 1970\ngeltende Recht bei Geständnis für die Gewährung einer\nStrafaussetzung zur Bewährung biete. Einen ähnlichen\nHinweis habe der Vorsitzende bereits am Tage vor Beginn der Hauptverhandlung dem Verteidiger anläßlich\neines Telefongesprächs erteilt, und zwar mit der ausdrücklichen Ermächtigung, darüber noch vor Sitzungsbeginn mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu sprechen.\n\nOb die letzterwähnte fernmündliche Unterredung\nden vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt hatte,\nbedarf keiner näheren Untersuchung. Denn die Revision\ngeht selbst davon aus, daß der Angeklagte, nachdem er\nvon diesem Gespräch erfahren hatte, zu einem Geständnis\nnicht bereit war (Rev.Begründung vom 19.6.1970 S. 4).\nEs kann sich daher nur fragen, ob der Vorsitzende in\nder Hauptverhandlung auf den Angeklagten auf unzulässige\nArt eingewirkt hat.\n\n“ 7,\n\nZwar verstößt ein Vorhalt von Umständen und /\nGründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinen\nProzeßverhalten vernünftigerweise schon selbst bestimmen lassen sollte, grundsätzlich nicht gegen\n§ 136 a StPo (BGRSt 1, 387). Dem Tatrichter ist es\naber im Rahmen der in dieser Vorschrift ausdrücklich\nfestgelegten Verbote regelmäßig auch verwehrt, für\nden Fall von Geständnissen Erklärungen abzugeben, die\nentgegen ihrem wahren Sinn vom Angeklagten als bindende Zusage einer bestimmten Behandlung aufgefaßt\nwerden können und deshalb geeignet sind, seine Entschlußfreiheit in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen\nWeise zu beeinträchtigen (BGHSt 14, 189, 191). Eine\nsolche irreführende und somit hier ebenfalls unzulässige Erklärung (vgl. Grünwald NJW 1960, 1941 sowie\nEb. Schmidt JR 1961, 70) hält der Beschwerdeführer offensichtlich für gegeben.\n\nDer behauptete Verstoß ist indessen nicht bewiesen.\nFür die dem Revisionsgericht übertragene Prüfung, ob\ndie Voraussetzungen einer Verletzung des § 136 a StBO\nvorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises (BGHSt 16,\n164). Insoweit hat der Senat der berichtigten Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen lediglich entnehmen können,\ndaß der Vorsitzende dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Geständnis in der Sache BED nahegelegt\nhat. Dagegen ist nichts dafür hervorgetreten, daß dem\nAngeklagten dabei oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt\nzugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt worden\nsel, er habe im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu erwarten, deren Höhe nach Inkrafttreten der\n\nNeufassung des § 23 StGB eine Strafaussetzung zur\nBewährung ermöglichen werde. Wenn der Anwalt einen\nallgemeinen Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende\nÄnderung des Strafgesetzes subjektiv dahin gedeutet\nhaben sollte, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung\nbei entsprechendem Prozeßverhalten ernstlich in\nBetracht zu ziehen sei, so würde der allein durch ein\nsolches Mißverständnis veranlaßte Irrtum des Angeklagten die Anwendung von § 136 a StPO nicht rechtfertigen können (BGHSt 14, 189, 192). Auch im übrigen\nergibt die Üßerprüfung des Sitzungsprotokolls und der\neingeholten dienstlichen Erklärungen keine Anhaltspunkte für eine nach § 136 a StPO unzulässige Einflußnahme auf die Willensfreiheit des Angeklagten. Keinesfalls ist die Vorschrift schon dadurch verletzt, daß\nder Vorsitzende überhaupt - hinsichtlich zweier Einzelakte einer fortgesetzten Tat -— auf ein Geständnis des\nAngeklagten hingewirkt hat. Ein solches Vorgehen mag\nstets besonderes Einfühlungsvermögen erfordern und nicht\nimmer zweckmäßig sein (vgl. Eb. Schmidt aa0), überschreitet aber nicht ohne weiteres den Bereich des rechtlich Erlaubten (BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 -— 5 StR\n52/55; BGHSt 20, 268 mit weiteren Nachweisen).\n\n2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler.\nDas gilt insbesondere auch für den Schuldspruch wegen\nfahrlässigen Falscheids. Die Feststellungen hierzu sind\nzwar, zumal im Hinblick auf die innere Tatseite, etwas |\nknapp, reichen aber, wenn man den gesamten Urteilsinhalt |\nin Betracht zieht (vgl. UA S. 19/20, 21, 22, 25), vollauf |\naus, die Anwendung des § 163 StGB zu rechtfertigen. Auch |\n\ndie Strafzumessungserwägungen sind entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-374-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-374-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.588681+00:00"}}