{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-09_1_StR_260_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-09","aktenzeichen":"1 StR 260/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n0413 069\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_260/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Journalisten Dr. Erhard K ED zu: TEE,\ngeboren am EEEED 1905 in reg,\n\n2. den Kaufmann Baron Andreas von K EEE zu: 1 Cum\ngeboren am EEE 1906 in KeE,Kreis TEE KA,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n16\n\n-2_ Y\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEEEEEED:.: GERD\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. Ki,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Tübingen vom 31. Juli\n1969 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß an Stelle der\nZuchthausstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer tritt. Die Angeklagten sind\nfür die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen der Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen und den Angeklagten Dr. KW zu ürei Jahren vier Monaten, den Angeklagten von KOEB zu einem\nJahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Auslieferungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Strafverfolgung der Angeklagten. Insbesondere ist der - eine allgemeine Regel des Völkerrechts bildende (BGHSt 15, 125, 126) - Grundsatz der\nSpezialität beachtet.\n\n2. Die abgeurteilte Straftat war nicht verjährt.\nDas Schwurgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus,daß\ndie Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (UA S. 55). Bis\nzum 8. Mai 1945 war die Verjährung gehemmt (§ 69 StGB);\ndie in der damaligen französischen Besatzungszone erlassenen Vorschriften ändern hieran nichts (BGH NJW\n1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 18, 367).\n\nZutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, daß die Verjährung durch die Haftbefehle des\nAmtsgerichts Darmstadt vom 25. April 1960 (Bd. 21\nBl. 172, 173 d.A.) unterbrochen worden ist. Zwar enthalten diese nicht im einzelnen den genauen Ort und\n\nZeitpunkt der hier abgeurteilten Taten. Diese Vorgänge bildeten jedoch schon zur Zeit der richterlichen\nHandlung den Gegenstand des Verfahrens und waren deshalb von den Haftbefehlen miterfaßt (BGH, Urteil vom\n24. April 1956 - 5 StR 619/55, auszugsweise wiedergegeben bei Dallinger MDR 1956, 395; vgl. auch Urteil\nvom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70).\n\nIm Schreiben vom 8. März 1960 hatte die Zentrale\nStelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg\nder Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß Führer des\nEinsatzkommandos 6 der Angeklagte Dr. KuiiD sewesen sei und daß der Angeklagte von KB ebenfalls\ndieser Einheit angehört habe; als Einsatzort war u.a.\nICE angegeben (Bd. 1 Bl. 3, 11 d.A.). Die staatsanwaltliche Vernehmung Mae (Bd. 1 Bl. 73 ff d.A.)\nvom 22. März 1960 ergab dasselbe; es kam darin außerdem zum Ausdruck, daß die Einsatzkommandos die Aufgabe hatten, \"die in ihren Einsatzgebieten aufhältlichen Juden zu liquidieren\" (Bl. 74 aa0).\n\nBei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß\ndie Haftbefehle des Amtsgerichts Darmstadt alle Tötungen von Juden erfassen sollten, an denen die Angeklagten während der Dauer ihrer besonders gearteten\nTätigkeit von Juni 1941 bis Dezember 1941 bzw. Juni\n1942 für das Einsatzkommando 6 in Rußland beteiligt\nwaren. Das Wirken dieses Einsatzkommandos war schon\nbeim damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens im\n\nschiedenen Tötungshandlungen noch nicht allenthalben\n\npräzisiert waren, lag an der Besonderheit des Verfahrens (im Ausland begangene Taten im Rahmen eines\ngegen Millionen von Juden gerichteten Vernichtungsplans). Unter diesen Umständen genügte schon die Bezeichnung \"in Ip, vERMEEEB und anderen Orten der\nVASSR\" in den Haftbefehlen, zumal der Ort Di\n\nin der Nähe des namentlich bezeichneten WP liest.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionen waren\ndie Haftbefehle auch nicht deshalb zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet, weil für sie kein sachlicher Anlaß bestanden hätte (BGHSt 15, 234); denn der\nAufenthalt der Angeklagten war, wie auch die Haftbefehle ergeben, den Strafverfolgungsbehörden unbekannt (vgl. Bd. 2 Bl. 175 ff d.A.).\n\n3. Die Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB\n(vA S. 69, 70) ist entgegen der Ansicht der Revisionen rechtlich unbedenklich.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergibt, waren die Rechtsmittel zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-260-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/1-str-260-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.568354+00:00"}}