{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-02-02_1_StR_472_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-02-02","aktenzeichen":"1 StR 472/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"cn)\nBERN\n—\nun\ncn\nEn\nSs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 472/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektroschweißer Eugen D EB aus\nVE, dort geboren am EEE 1947,\n\n2, den Arbeiter Werner SEE aus 1,\ngeboren am EEE 951 in EEE, Kreis\nFe ,\n\n- Sachbezeichnung: IMBru.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. Februar 1971, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nloesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\nDr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten Bi gegen\n\ndas Urteil der Jugendkamnmer des Landgerichts\nMünchen II vom 6. Februar 1970 wird verworfen.\nAn die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe\ntritt jedoch Freiheitsstrafe von gleicher\n\nDauer,\n\nDer Angeklagte Bw trägst die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten SCEEED\nwird das genannte Urteil im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Festellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n2. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten,\nan das Landgericht München I zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHE wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkamner des Landgerichts München II hat die\nAngeklagten der Beihilfe zur einfachen Brandstiftung schuldig\nbefunden und den Angeklagten De zu sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten Si zu Jugendstrafe von sechs.\nMonaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat\nsie zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revisionen beider Angeklagten. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des Angeklagten Senat teilweise Erfolg.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten BWWist unbegründet.\n\nA. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Auffassung der Revisionen, die Jugendkammer habe\ndie Angeklagten Bw und SB wesen eines Sachverhalts\nverurteilt, der überhaupt nicht angeklagt gewesen sei, findet\nin den Verfahrensvorgängen keine Stütze,\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die\nin der Anklage bezeichnete Tat, d.h. der geschichtliche\nVorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses\nabzuurteilen rechtlich in der Lage ist (BGHSt 6, 90, 95).\nDie zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten die Nichtanzeige eines Verbrechens nach § 138 StGB\nzur Last. Sie geht davon aus, daß die Angeklagten von dem\nVorhaben ICE, im Amtsgerichtsgebäude einen Brand zu\nlegen, Kenntnis gehabt und dennoch keine Anzeige erstattet\nhätten, weil sie die geplante Tat gebilligt hätten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wies der Vorsitzende\nbeide Angeklagten am 6. Februar 1970 gemäß § 265 Abs.1 StPO\ndarauf hin, daß sie auch wegen Beihilfe zur Brandstiftung\nverurteilt werden könnten. Danach hatten die Angeklagten und\nihr Verteidiger Gelegenheit, sich unter dem neuen rechtlichen\nGesichtspunkt zu verteidigen. Der veränderte strafrechtliche\nVorwurf fußt auf demselben geschichtlichen Vorgang, der die\nGrundlage der Anklage bildete, denn die Teilnahme an einen\nVerbrechen und die Nichtanzeige dieses Verbrechens sind\n\"eine\" Tat im Sinne des § 264 StPo (BGH, Urteil vom 13. September 1955 - 5 StR 305/55; vgl. auch RGSt 21, 78, 82),\n\nB. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen\nbedurfte es nicht schon deshalb, weil der Vorsitzende\nden Rechtsanwalt Dr. Sci erst zu Beginn der Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Bi\nbestellt hat. Der Verteidiger hat einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Er war mit den Gegenstand des Verfahrens\nbereits vor Beginn der Hauptverhandlung vertraut, denn er\nwar zu diesem Zeitpunkt Wahlverteidiger des Angeklagten\nSC. Die gegen beide Angeklagten gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe sind gleichartig. Auch der Hinweis auf den\nveränderten rechtlichen Gesichtspunkt legte eine Aussetzung\nvon Amts wegen nicht nahe.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nC. Die Sachrüge\n\nI. Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. a) Hänseleien der festgestellten Art können als\ngeistige Unterstützung im Sinne des § 49 StGB und danit\nals Förderung der Haupttat angesehen werden, wenn sie den\nohnehin gefaßten Tatentschluß des Haupttäters stärken,\n\n. letzte Hemmungen beseitigen oder die Tatverwirklichung beschleunigen. Die Tatsache, daß Sticheleien nicht ernst gemeint sind, schließt nicht von vornherein aus, daß sie ob-Jektiv den Tatentschluß eines anderen beeinflussen können.\n\nFee BT Ben © pn\n\nDie Jugendkammer stellt dazu fest, die Hänseleien\nhätten den Haupttäter dazu bewogen, seinen Entschluß\n\"nur noch rascher in die Tat umzusetzen\" (UA S. 7). Er habe\nauch deshalb gehandelt, weil er nicht als Feigling vor\ndenen, die ihn gehänselt hätten, habe dastehen wollen.\nDas äußere Merkmal der geistigen Förderung der Haupttat ist\ndanach erfüllt.\n\nb) Beihilfe setzt ferner voraus, daß der Tatentschluß\ndes Haupttäters nicht erst durch den Gehilfen hervorgerufen\nwird. Darin liegt ein Merkmal der Abgrenzung zur Anstiftung.\nDas Landgericht stellt fest, LM sei zur Tat bereits entschlossen gewesen, als DW und SlPnit ihren Hänseleien\nbegonnen hätten (UA S. 21).\n\n2. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind\nhinreichend festgestellt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört\nein zweifacher Wille: der Gehilfe muß das Bewußtsein und\nden Willen haben, die Handlung eines anderen zu fördern\n(BGHSt 3, 65), zugleich muß sein Wille auf den Erfolg der\nHaupttat gerichtet sein (RGSt 56, 168, 170; 60, 24). Der\nGehilfe, der einen anderen wegen der Unterlassung einer mehrfach von diesem angekündigten Tat hänselt, muß demgemäß zumindest billigend damit rechnen, daß der andere die Tat vollenden wird und daß die eigenen Sticheleien sich dabei im\nSinne der Bestärkung, Erleichterung oder Beschleunigung\nauswirken werden.\n\nDiese Gesichtspunkte sind in den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils enthalten. Die Art der Hänseleien\n\n- 7 -\n\nbegründet zwar zunächst Zweifel daran, daß die Angeklagten\nernsthaft mit einer Inbrandsetzung des Amtsgerichtsgebäudes durch Lee rechneten. Die Erklärung, er sei ja\ndoch zu feige, so etwas zu tun, deutet sogar auf das\nGegenteil hin. Die Angeklagten bemerkten aber, daß Ip\n\"ihr Gerede ernst nahm\", Nunmehr glaubten sie an die Ernsthaftigkeit des Vorhabens der Brandstiftung. Sie waren sich\nder Tatsache bewußt, daß sie es durch ihre Sticheleien\nförderten,\n\nII. 1. Beim Angeklagten EBBvestehen gegen die\nStrafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken.\nInsoweit ist lediglich die Änderung in Art. 95 Abs. 3 des\n1. StrRG zu berücksichtigen,\n\n2. Die gegen den Angeklagten SCHW verhängte Jugendstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach § 17 IcG\nist Jugenstrafe nur zulässig, wenn wegen der schädlichen\nNeigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten\nsind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung\nnicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld\ndie Strafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt\nein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche\n\nAnlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß\n\ner ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten\ndie Gemeinschaftsordnung stören wird. Das trifft nicht nur\nauf solche Täter zu, die sich bereits in einer bestimmten\n\nRichtung strafbar gemacht oder sich gar schon einer dauernden\n\nkriminellen Betätigung zugewandt haben, sondern kann auch\nder Fall sein, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten\n\nerst im Verlauf des Tatgeschehens durch Verführung oder\n\nGewöhnung geweckt worden ist. Schädliche Neigungen müssen\ndaher nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat wirksam\nbestehenden Anlage beruhen, sie können sich vielmehr auch\n\nin der ersten Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsen-\n\nden auswirken (BGHSt 11, 169; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970\n- 1 StR 580/69). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben\nund die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen\n(BGHSt 16, 261).\n\nDerartige Feststellungen läßt das angefochtene Urteil\nvermissen. Es hebt im Gegenteil hervor, daß der bisher\nunbestrafte Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis\nsteht, im Elternhaus lebt und sich \"auch sonst ordentlich\naufführt\",. Das strafbare Verhalten dieses Angeklagten, das\nsich auf Beihilfe beschränkte, ist danach eher als Gelegenheitstat zu werten, für die eine Jugenästrafe im\n\nallgemeinen nicht in Betracht kommt (BGHSt }1, 169,\nBSH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel\n\n170;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-02/1-str-472-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-02/1-str-472-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.515706+00:00"}}