{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-26_1_StR_437_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-26","aktenzeichen":"1 StR 437/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Al\n\n0413 065\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 437/70 URTEIL\n\nf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kunst- und Bauschlosser Rüdiger E MEESEEEEEEREEEEEED\naus NR dort geboren an EEE 1944, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Ingbert S nn\naus CE , <eboren ar EEE 1944 in\nDEN EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Kaufmann Manfred SE zus NEE, Zeboren\nam ED 1939 ir CME, Landkreis KEEP,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus un\n\nals Verteidiger des Angeklagten Eu\nRechtsanwalt Dr. GEB zu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Smuummme ,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten TB und\nSCHE wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 23. April 1970 im Strafausspruch\ngegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sc wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Tu\nund SCHE je wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes zu Freiheitsstrafen von zwölf und von neun Jahren und den Angeklagten Sc wesen Beihilfe zum Diebstahl und wegen tateinheitlich begangener Personenhehlerei und Sachhehlerei in zwei rechtlich zusamnmentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagten Ti und SCHE, (ie\nin der Revisionsverhandlung ihre Rechtsmittel auf den\nStrafausspruch beschränkt haben, rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; der Angeklagte Sie\nerhebt im vollen Umfang die Sachrüge.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten TB und\nS UENEENEENEEEEEEED\n\n1. Der Angeklagte SEE beanstandet mit der\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe ein Urteil verkündet, das entweder ohne ausreichende Beratung oder auf\nGrund einer vor Schluß der Hauptverhandlung stattgefundenen Beratung gefällt worden sei. Denn die Sitzung sei\nam 23. April 1970 um 16.17 Uhr zur Beratung unterbrochen\nund um 16.55 Uhr zur Urteilsverkündung wieder aufgenonmen worden. Rechne man von diesen 38 Minuten noch die\nZeit ab, die für die handschriftliche Niederlegung des\nUrteilssatzes von vier Seiten erforderlich war, dann sei\nfür jeden der fünf Angeklagten eine Beratungszeit von\nhöchstens fünf Minuten verblieben; in dieser Zeit könne\naber eine ordnungsgemäße Beratung über die Schuld- und\nStraffrage nicht stattgefunden haben.\n\nAuf diese - an sich gewichtige - Rüge, zu der sich\naus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nichts ergibt, kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die übrigen\nvon den Angeklagten TEE und SCHE erhobenen\nVerfahrensrügen, da gegen den Strafausspruch die Sachrüge\ndurchgreift.\n\n2. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die\nSchuld des Täters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB). Innerhalb des\ngesetzlichen Strafrahmens, der die äußersten Grenzen für\ndie denkbar leichtesten und die denkbar schwersten Fälle\nabsteckt, besteht im Einzelfall ein gewisser Spielraum,\ninnerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179; 7, 28). Zwar darf der Richter im Rahmen dieses Spielraums auch dem Gesichtspunkt der\nAbschreckung Geltung verschaffen, doch darf der Präventionszweck niemals dazu führen, die gerechte schuldangemessene\nStrafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 266/267). Denn die\nHöhe der Strafe muß immer in einem arigemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen\n(BGHSt 23, 176, 192); hier liegt eine absolute Obergrenze,\ndie auch bei Berücksichtigung anderer Strafzwecke nicht\nüberschritten werden darf (BGH, Urteil vom 11. November 1970\n- 3 StR 75/70).\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen nicht eindeutig erkennen, daß sich die\nStrafkammer dieser Grundsätze bewußt gewesen ist. Zwar gibt\nder Tatrichter an, daß er die Strafen von zwölf Jahren für\nTEE und von neun Jahren für SEE für\n\"schuldangemessen\" hält (UA S. 46, 49), doch lassen einige\nWendungen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß dem\nGedanken der Abschreckung übermäßiger Einfluß auf die\n\nStrafhöhe eingeräumt worden ist. So wird gegen EURE\nWEB Hervorgehnoven, daß bei ihm \"neben dem Gesichtspunkt der Sühne für die Schwere der Tat der Gedanke der\nAbschreckung mit im Vordergrund aller Erwägungen stehen\"\nmüsse; da sich Banküberfälle in der letzten Zeit häuften,\nseien zur Abschreckung Gleichgesinnter \"drastische Freiheitsstrafen geboten\" (UA S. 45/46). Ebenso hat das Landgericht gegen SEE» den Gedanken \"der Sühne und\nAbschreckung im Vordergrund aller Erwägungen\" stehen lassen (UA S. 49).\n\nOb dieser Gesichtspunkt allein zur Aufhebung des\nStrafausspruchs nötigen würde, kann unentschieden bleiben.\nJedenfalls im Zusammenhang mit einigen weiteren Darlegungen zur Strafzumessung, die ebenfalls nicht unbedenklich sind, und mit Rücksicht darauf, daß bei Strafen, die\nvom allgemein Üblichen erheblich abweichen, besondere Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1969 - 1 StR\n189/69; BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22; RGSt 73, 121 ff),\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDem Angeklagten EEE legt das Landgericht erschwerend zur Last die \"Brutalität während der Tat\", mit\n\nder er \"jegliche Reaktion der Bankangestellten sofort mit\ndem Schwenken des Gewehrlaufes zu unterbinden wußte\"\n\n(UA S. 45). Daß die Angeklagten Waffen mit sich führten,\nist ihnen bereits als Tatbestandsmerkmal nach § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB angelastet worden und durfte daher bei der\nStrafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 13\n\nAbs. 3 StGB). Da während der Tatausführung weder ein Schuß\ngefallen ist noch eine sonstige körperliche Beeinträchtigung der Bankangestellten stattgefunden hat, ist nicht\n\nohne weiteres ersichtlich, inwiefern Te in straferschwerender Weise \"brutal\" vorgegangen sein sollte.\n\nDie Annahme, es sei für EEED \"abwegig, den\nLebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu bestreiten\"\n(UA S. 45), ist schwer vereinbar mit der Feststellung, er\nhabe von Januar 1968 bis März 1969 als Monteur bei einer\n\nNEED Firma gearbeitet (UA S. 24).\n\nSCHE 1e5t der Tatrichter ferner straferschwerend . zur Last, er sei kaltblütig und rücksichtslos\nzu Werke gegangen und habe \"ersichtlich nur den Erfolg\ndes Unternehmens und eine möglichst große Beute im Sinne\" gehabt (UA S. 48). Da es kaum einen Täter geben wird,\nder, wenn er sich schon zu einem bewaffneten Raubüberfall entschließt, dabei etwas anderes als Erfolg und\nBeute im Sinne hat, kann es sich dabei nicht um einen\nechten Strafzumessungsgrund, sondern nur um eine formelhafte Wendung handeln.\n\nAuf die von den Revisionen ausführlich erörterte\nFrage, ob das Geständnis TED (UA Ss. 43) und die\nAbhängigkeit Schwarzmeiers von TED (un Ss. 46 f)\nwiderspruchsfrei gewürdigt worden sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SMiWWist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtlich\neinwandfrei; der Strafausspruch läßt keine fehlerhafte\nAusübung des tatrichterlichen Ermessens ersehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-26/1-str-437-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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