{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-26_1_StR_204_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-26","aktenzeichen":"1 StR 204/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 204/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gipser Rudolf CE aus CE, geboren\nam u 1944 in Te K7S- iR\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Handelsvertreter Lorenz R mE zus LEE ,\ngeboren am GEBE 1'955 in Ki Jugoslawien,\n\nwegen Mordes u.3.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nDr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGEEEEED aus EEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Memmingen vom 24. Oktober 1969\nwird mit den Feststellungen aufgehoben:\n\n1. auf die Revision des Angeklagten GB,\nsoweit es ihn bestrifft;\n\n>, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na. hinsichtlich des Angeklagten cin\nStrafausspruch,\n\nb. bezüglich des Angeklagten Reime\ninsgesamt.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nvorbezeichneten Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht beim Landgericht Kempten\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Res wird\nverworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten GEB wegen\neines im Zustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten\nROEEEB unter Preisprechung im übrigen wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 900.- DM, ersatzweise zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bemessung der Strafen und gegen den\nFreispruch des Angeklagten REED vom Schuldvorwurf der\nunterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB). Die beiden\nAngeklagten rügen mit ihren Revisionen uneingeschränkt\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte GEM erhept\naußerdem formelle Rügen.\n\nWährend sich die Revision des Angeklagten Rails\nunbegründet erweist, führen die übrigen Rechtsmittel im\n\nErgebnis insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten GEB erhobene Sachbeschwerde muß Erfolg haben, weil die Annahme des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer aus niedrigen Beweggründen\ngetötet habe, von den Feststellungen nicht getragen wird.\nZwar geht das Urteil bei Behandlung der Frage nach dem\nVorliegen niedriger Beweggründe zutreffend davon aus, daß\nes insoweit auf die Gesamtumstände ankomme, insbesondere\nauch auf das Verhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem\ngewollten Erfolg (BGH LM StGB § 211 Nr.25; BGH GA 1968,\n>35 BGH NJW 1967, 1140). Richtig ist ferner, daß der Tatrichter dahingehende Erörterungen angestellt hat, und es\n18t auch nichts dagegen einzuwenden, daß er sich dabei zu\nUngunsten des Angeklagten vom Vorliegen eines auffälligen\nMißverhältnisses zwischen der Veranlassung - Jähzorn, Wut\nund Verärgerung über einen zunächst harmlosen Spaß - und\nder Tötungshandlung überzeugt hat (UA S. 35). Das allein\nrechtfertigte aber hier noch nicht die Annahme des Handelns\naus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB.\nVerärgerung, Wut und Haßgefühl gegenüber dem Opfer können\nim allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster\nsittlicher Stufe stehende Tatmotive angesehen werden, wenn\nsie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhe\n\n‚4\n\n-5_\n\n(BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 109/57 - und vom\n\n3. September 1957 - 5 StR 194/57; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 7. April 1970 - 1 StR 632/69). Danit setzt sich das\nUrteil nicht genügend auseinander. Es kommt hinzu, daß\n\ndas Schwurgericht überhaupt der inneren Tatseite ersichtlich nur unzureichend Beachtung geschenkt hat. Zu den\nsubjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen\nBeweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der\nTat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten\n(BGH IM StGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29. März 1960 -\n1 StR 69/60). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte\nRegungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden\nkönnen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51).\nDiese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar.\n\nEs beschränkt sich darauf, in formelhafter Weise zum Ausdruck zu bringen, der Angeklagte habe erkannt, daß ein\nauffälliges Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und\ndem gewollten Erfolg bestehe (UA S. 36). Unter den gegebenen\nUmständen genügt das nicht. Nach den Feststellungen fällt\ndem Angeklagten nur bedingter Tötungsvorsatz zur Last\n\n(UA S. 26). Sein Hemmungsvermögen war durch Alkoholgenuß\nerheblich vermindert (UA S. 33). Während der Tat befand\n\ner sich in einem durch Ärger über das Verhalten des Opfers\nveranlaßten, durch Alkohol und Rauflust gesteigerten hochgradigen Erregungszustand (UA S. 5, 14/15). Er war als gewalttätig bekannt (UA S. 15) und mehrfach wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung bestraft (BUAS.5- 7), hatte aber bisher\nnoch keine schwerwiegende Gewalttat begangen. Bei diesen\n\nBesonderheiten der Sachlage und des Persönlichkeitsbilds\nhätte das Schwurgericht besonders sorgfältig prüfen müssen,\nob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat neben dem Bewußtsein\nvom Vorliegen niedriger Beweggründe (BGH, Urteil vom\n\n29. März 1960 - 1 StR 69/60) auch die insoweit erforderliche\nFähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung (vgl. BGH, Urteil\nvom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51) aufbringen konnte. Ob das\ngeschehen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Verurteilung wegen Mordes läßt sich daher nicht aufrechterhalten.\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es hiernach nicht mehr an.\nII.\n\nHinsichtlich des Angeklagten Graßl ist anderseits\nauch die bei diesem Beschwerdeführer auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nbegründet. Die Festsetzung der zeitigen Freiheitsstrafe\ndurch das Schwurgericht gemäß § 211 in Verbindung mit\n§ 51 Abs. 2 StGB beruht nach den Urteilsgründen auf der\nErwägung, daß nur derjenige Täter mit lebenslangen Zuchthaus betraft werden solle, der in nachgewiesener voller\nVerantwortlichkeit gemordet habe (UA S. 48). Diese Ansicht\nfindet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist es anerkannten\nRechts, daß die Zubilligung erheblich vermindertr Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB den Tatrichter\ngrundsätzlich nicht hindert, auch in solchen Fällen auf\nlebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen (BGH, Urteil vom\n25.8.1970 - 1 StR 251/70). Das gilt jedenfalls dann, wenn\nbesondere Voraussetzungen für die Annahme eines unvermindert\nschweren Schuldgehalts der Tat gegeben sind (BGH, Urteil\n\nvom 11. November 1970 - 3 StR 75/70). Das Schwurgericht\nhat sich mithin möglicherweise zu Unrecht daran gehindert\ngesehen, eine schärfere Strafe als geschehen auszusprechen.\nDieser Mangel des Urteils berührt unabhängig vom Erfolg\nder Revision des Angeklagten Graßl den Bestand des Strafausspruchs,\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten RN EB ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nJedoch greift auch gegen ihn das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft durch.\n\nDas Schwurgericht hat allerdings nicht für erwiesen\ngehalten, daß RW zu irgendeinen Zeitpunkt des Tatgeschehens die hilflose Lage des zunächst Qurch die Schläge\nder beiden Angeklagten verletzten und später vom Angeklagten\nGEB tödlich verwundeten Hip erkannt habe (UVA S. 47).\nDie insoweit getroffenen Feststellungen sind jedoch lückenhaft. RB hatte wahrgenommen, daß GEW auf den bereite\nam Boden liegenden Hi, der sich nicht mehr wehrte,\nsondern nur noch Arme und Hände vor sein Gesicht hielt,\nwahllos mit seinen beschuhten Füßen eintrat (UA S. 14/15).\nDa er EW für kampfunfähig hielt und er weitere Mißhandlungen durch GEB nicht mehr wollte, forderte er diesen\nauf, mit Schlagen aufzuhören und mit in das Fahrzeug einzusteigen (UA S. 15). Damit ist nicht ohne weiteres vereinbar, daß das Schwurgericht dem Beschwerdeführer an anderer\n\nStelle zugute hält, es sei nicht auszuschließen, daß sich\nHB während der Tätlichkeiten des Angeklagten GEB selbst\nzu Boden fallen ließ, um dadurch zu erreichen, daß Ge»\nvon ihm ablasse (UA S. 45). Da Ri selbst es war, der\ngegen Hi den ersten Schlag geführt hatte (UA S. 14),\nwäre es zudem geboten gewesen, sich näher mit seiner auf\nvorangegangenen Tun beruhenden Garantenpflicht auseinanderzusetzen. Dabei hätte sich ergeben können, daß für den Angeklagten nach Sachlage jedenfalls die Verpflichtung bestand,\nsich noch vor dem Wegfahren um den Zustand des liegengebliebenen Hp zu kümmern. Ob es zu diesem Zeitpunkt noch\nmöglich war, das Leben HB zu retten oder nicht, ist\nohne Belang; der Verletzte hatte jedenfalls noch nicht den\nTod gefunden (vgl. BGHSt 16, 200, 203). Der Freispruch vom\nVorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) ist\nhiernach auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt.\n\nDamit kann aber auch die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß neue Feststellungen zur Frage der unterlassenen Hilfeleistung auch den Schuldspruch aus den §§ 223,\n2253 a StGB, zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs, entscheidend berühren könnten.\n\nId\n\nIV.\n\nNach alledem unterliegt das Urteil insgesamt der\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Sachverhalt zusätzlich auch noch unter den Gesichtspunkt des\nRaufhandels (§ 227 StGB) geprüft werden sollte (vgl. hier-\n\nzu BGHSt 14, 1325 15, 369; BGH, Urteil vom 30. September 1970 -\n3 StR 119/70).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-26/1-str-204-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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