{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-19_1_StR_611_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-19","aktenzeichen":"1 StR 611/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 611/70 URTEIL\naala,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kellnerin Karin O GEB =.: SEREEEEEED,\ngeboren am EB 945 in TED,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 31. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nft\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Diebstahl in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung\nausgesetzt. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist festgesetzt. Die gegen dieses Urteil\ngerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\nB. Die Sachrüge\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Angeklagte leistete dadurch, daß sie die\nHaupttäter Me un DE mit ihrem Pkw zu\nden Tatorten fuhr, zu den von diesen begangenen Diebstählen Hilfe. Ihre Mitwirkung förderte die Begehung\nder Haupttaten. Nach den Feststellungen erbrachte sie\ndie Hilfeleistung auch wissentlich. Das gilt insbesondere\nfür die Straftat vom 28. März 1968 in OMEEEEEEEEEEED ve i.\nIE (Faılı 11 1). Zwar ist nicht nachgewiesen, daß\ndie Angeklagte schon vor der gemeinsamen Fahrt in die\nPfalz von den Plänen der Haupttäter Kenntnis hatte.\nAus den beiden in derselben Nacht verübten Automatendiebstählnin IWW und DEE entnahm sie Jedoch,\nwelchem Zweck die Fahrt diente (UA S. 3, 4). In Kenntnis\ndessen fuhr sie mit den Haupttätern auch zum Tatort in\n\nOD ve: 1.0.\n\n-4-\n\n2. Das Landgericht kann nicht feststellen, ob die\nAngeklagte mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz handelte\n(vA S. 7). Es hat deshalb lediglich wegen Beihilfe verurteilt. Das entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der\nSenat bereits an anderer Stelle entwickelt hat (BGHSt 23,\n203). Der hier entsprechend anzuwendende Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" führt zu der Erwägung, daß\nein Angeklagter für die minderschwere Teilnahmeform einzustehen hat, wenn (feststeht, daß er entweder diese oder\neine gewichtigere verwirklichte. Für eine Wahlfeststellung ist in einem solchen Fall kein Raum.\n\n3, Daß Tatmehrheit gegeben ist, lassen die insoweit\nknappen Feststellungen erkennen. Die Abgrenzung zwischen\nTateinheit oder- „ehrheit ist für den Teilnehmer selbständig vorzunehmen. Mehrere Hilfeleistungen eines Gehilfen.\nzu verschiedenen selbständigen Taten eines anderen können |\nzwar eine fortgesetzte Handlung darstellen. Das angefochtene\nUrteil enthält jedoch keinen Hinweis auf einen Gesamtvor- |\nsatz. Dem Urteilszusammenhang ist vielmehr zu entnehmen, |\ndaß auch die Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse faßte.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil das angefochtene Urteil eine Prüfung der\nVoraussetzungen des § 14 StGB vermissen läßt.\n\nDer Senat hat bereits im Urteil vom 3. November 1970\n_ 1 StR 473/70 - zum Ausdruck gebracht, daß ein wesentliches Anliegen der Strafrechtsreform in der Zurückdränguns\nder kurzen Freiheitsstrafe besteht. Der Gesetzgeber hält\nsie für kriminalpolitisch verfehlt, weil sie den Verur-\n\nAO\n/\n-5.-\n\nteilten aus seiner sozialen Stellung reißt und der\nGefahr krimineller Ansteckung aussetzt, ohne erzieherisch wesentlich auf ihn einzuwirken. Deshalb soll\n\nin der Regel auf die Verhängung und Vollstreckung\nkurzer Freiheitsstrafen verzichtet werden (BGH,\nUrteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70). Grundsätzlich geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor,\nsoweit der Rechtsgüterschutz es zuläßt.\n\nNur in den Ausnahmefällen des § 14 StGB ist die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten\nzulässig. Maßgebend bleibt dabei die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher grundsätzlich (vgl.\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 196) für jede Einzelstrafe\nunter 6 Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\n§ 14 vorliegen (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71 zu 8 27h a.F.).\nDie Urteilsgründe haben bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten im Hinblick auf § 14 StCB die\nUmstände anzugeben, die zur Ablehnung der Geldstrafe\ngeführt haben (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine derartige Erörterung fehlt hier.\n\nAußerdem steht die formelhafte Betonung der rechtsfeindlichen Gesinnung der Angeklagten in Widerspruch\nzu den Feststellungen, die Taten seien ihr \"unangenehm\"\ngewesen und einer der Haupttäter habe ihren Versuch,\nsich von der Gruppe abzusetzen, mit Drohungen vereitelt.\n\n6 -\n\nDer Strafausspruch ist danach aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/1-str-611-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/1-str-611-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.059599+00:00"}}