{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-19_1_StR_577_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-19","aktenzeichen":"1 StR 577/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_577/70 URTEIL\n\n19 +1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Jürgen VD aus Kl,\ngeboren am EEE 1946 in sup,\n\n. wegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n30. April 1970 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nErz\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nunter Annahme mildernder Umstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und zehn Tagen verurteilt,\nderen Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung.\n\nDie Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Jedoch kann die Strafaussetzung\nzur Bewährung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkeinen Bestand haben.\n\nWie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten\nUrteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - näher ausgeführt hat, handelt es sich bei § 23 Abs. 2 StGB um eine\neng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben\nder in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und\nin der Person des Täters voraussetzt.\n\nEs mag dahinstehen, ob Gesichtspunkte wie \"tadelfreies\nVorleben, Fleiß und beachtlicher Familiensinn\", die für\ndie Strafzumessung und für die Täterprognose Bedeutung\nerlangen, ohne weiteres - wie die Strafkamer meint (UA S. 12) -\nals besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters\nangesehen werden können. Jedenfalls ist der Revision darin\nzuzustimmen, daß besondere Umstände \"in der Tat\" des Angeklagten nicht dargetan sind.\n\nAls ein maßgebliches Kriterium hierfür hat zu gelten,\ndaß eine Tat aus einer außergewöhnlichen Konfliktsituation\nheraus begangen worden ist (BGH aa0; BGH, Urteile vom\n15. Dezeuber 1970 - 1 StR 420/70; vom 17. Dezember 1970 -\n4 StR 444/70). Es liegt nahe, einen solchen Ausnahmefall\nanzunehmen, wenn ein Täter unerwartet durch eine Krankheit auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und erwerbslos\nwird und dadurch unverschuldet in eine finanzielle Notlage\ngerät. So war es vorliegend aber nicht. Die vorübergehende\nErkrankung des Angeklagten war insoweit nicht ausschlaggebend (UA S. 3/4). Vielmehr hatte sich der Angeklagte\ndurch die Aufnahme hoher Finanzierungskredite und die\nTätigung von Abzahlungskäufen finanziell übernommen. Es\nlag für ihn von Anfang an klar auf der Hand, daß er von\nseinem Monatsverdienst die Rück- und Abzahlungsverpflich-.\ntungen — insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden hohen Wohnungsmiete — nicht dauernd\nwerde einhalten können. Hat der Angeklagte aber seine\nfinanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt, so kann sein\nVersuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem\nWege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet\nwerden.\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPfeiffer Lloesdau\nWoesner\n\nzipfel\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/1-str-577-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/1-str-577-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.041077+00:00"}}