{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-12_1_StR_592_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-12","aktenzeichen":"1 StR 592/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":")\n\nStGB 8 17 Abs. 4\nIn den Fünfjahreszeitraum des § 17 Abs. 4 StGB ist\n\ngrundsätzlich auch die Zeit einer im Ausland erlittenen\n\nHaft nicht einzurechnen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\nBGHSt: ja )zu2a\n\n)\n\nStGB 8 17 Abs. 4\nIn den Fünfjahreszeitraum des § 17 Abs. 4 StGB ist\n\ngrundsätzlich auch die Zeit einer im Ausland erlittenen\n\nHaft nicht einzurechnen.\n\nBGH, Urt.v. 12. Januar 1971 - 1 StR 592/70 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI StR 592/70 URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz \" m =.: «iD,\ngeboren am EB 350 in SW Thüringen,\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nDer I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des landgerichts Würzburg\nvom 11. August 1970 wird verworfen.\n\nEr trägst die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls\nmit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt, eine Sperre (§ 42 n StGB)\n\n- 3.\n\nvon zwei Jahren verhängt und verschiedene Tatwerkzeuge\neingezogen. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler. Zutreffend hat das Landgericht einen versuchten Diebstahl mit Waffen angenommen; hierzu genügte es, daß der Angeklagte den\nTränengasrevolver zur Sicherung seines Rückzuges\n(UA S. 6) bei sich führte (BGHSt 22, 230, 231). Auch\naie Aburteilung nach neuem Recht ist rechtlich unbedenklich.\n\n2. a) Auch die Anwendung des § 17 StGB begegnet\nkeinen Bedenken. Insbesondere ist eine Rückfallverjährung nicht eingetreten. Zwischen der am 18. Dezember\nbegangenen und am 27. September 1966 abgeurteilten Tat\nund dem weiteren am 18. Juli 1968 begangenen Diebstahl\n(UA S. 4, 15) befand sich der Angeklagte von Mai 1961\nbis Mai 1966 in Spanien in Haft. Diese Zeit hat die\nStrafkammer rechtlich zutreffend nicht in die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB eingerechnet.\n\nZwar setzt § 17 Abs. 1 StGB - anders als § 42 e\nAbs. 4 StGB - Verurteilungen im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs voraus. Das hat seinen\nGrund jedoch allein darin, daß dem Tatrichter im Rahmen\nder allgemeinen Rückfallvorschrift nicht die unter\nUmständen schwierige Nachprüfung auferlegt werden soll,\nob eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung eine\nTat betrifft, die auch unter Berücksichtigung des ordre\n\n1960\n\npublic nach inländischem Recht eine vorsätzliche Straftat\n\nwäre (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April\n1969 - BTDrucks V/4094 - S. 7). Diese Beschränkung\n\ngilt jedoch nicht für das Ruhen der sogenannten Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StGB. Diese Vorschrift - die mit § 48 Abs. 4 in der am 1. Oktober 1973\nin Kraft tretenden Neufassung des Allgemeinen Teils des\nStrafgesetzbuchs durch das 2. StrRG übereinstimmt -\n\nhat der Gesetzgeber unverändert aus § 61 Abs. 2 E 1962\nübernommen (Erster Bericht aaO S. 8). Wie aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 (BTDrucks IV/650 S. 183) hervorgeht, sollte auch die Verwahrung in einer ausländischen\nAnstalt genügen; für die Frage des Rückfalls kommt es\nhiernach allein darauf an, daß der Täter wegen seiner\nHaft nicht zeigen konnte, ob er sich in der Freiheit\n\nzu bewähren vermag.\n\nDer Senat hält diese Auffassung für richtig (ebenso Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 2 D). Übrigens ist\ndieser Grundgedanke für den Bereich des früheren § 20 a\nAbs. 3 StGB bereits in seiner Entscheidung NJW 1969,\n1678 Nr. 18 zum Ausdruck gekommen. Dort ist allein auf\ndie Tatsache der Verwahrung nicht aber auf deren Zulässigkeit abgestellt worden, weil hierdurch dem Täter die\nGelegenheit fehlte, in der Freiheit zu zeigen, daß er\nVerstöße gegen das Strafgesetz vermeiden konnte. Für\ndie Annahme einer der in dieser Entscheidung erwähnten Ausnahmen bietet auch der vorliegende Fall keinen\nAnhalt.\n\n-5-\n\nb) Das Urteil führt zwar hinsichtlich der in\nSpanien erlittenen Haft aus, die RBinlassung des\nAngeklagten werde insoweit als wahr unterstellt\n(UA S. 5). Jedoch handelt es sich hierbei nur um\nein Fehlgreifen im Ausdruck. Denn das Landgericht\nhat aus dem Auslandsstrafregister Verurteilungen\nspanischer Gerichte zu langjährigen Gefängnisstrafen\nfestgestellt (UA S. 4) und ersichtlich die Einlassung\ndes Angeklagten über die Dauer der Haft zur Grundlage\nseiner dahingehenden Überzeugung gemacht (vgl. UA S. 15).\n\nPfeiffer loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/1-str-592-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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