{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-12_1_StR_565_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-12","aktenzeichen":"1 StR 565/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 565/70 URTEIL\n\"Al,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Helmut He aus\nICE TEE, seboren an EEE 1945 ir Vo,\nKreis DD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösıl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n22. Mai 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten\nunter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes,\n\nversuchter Notzucht und einfacher Brandstiftung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher\n\nVorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die formelle Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl.\n\nNach Lage der Sache mußte sich der Kammer die\nHeranziehung eines weiteren Sachverständigen zur Prüfung,\nob die Tat des Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nnach Jugendrecht zu ahnden war, nicht aufdrängen. Das\nGutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Dengler,\ndas diese Frage verneinte und dem sich die Kammer angeschlossen hatte, läßt keine Mängel erkennen, die Zweifel\nan der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten begründen\nkönnen. Es ist - wie noch im Rahmen der Sachrüge näher\ndarzulegen sein wird - insbesondere kein Widerspruch,\nwenn in dem Gutachten einerseits ausgeführt wird, bei\ndem Angeklagten handele es sich um eine \"im wesentlichen\nnicht mehr entwicklungsfähige Persönlichkeit\" (UA S. 34),\nes aber andererseits heißt, bei ihm sei, \"jedenfalls in\nabsehbarer Zeit, keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten\" (UA S. 30). Die\nRevision irrt auch, wenn sie meint, Professor Dr. Kaess\nsei in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen; dieser Sachverständige hat dem Landgericht mit\ndem anderen Gutachten im wesentlichen übereinstimmende\nErgebnisse vermittelt, sich aber einer Schlußfolgerung\nhieraus enthalten (UA S. 35).\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n—r\n\n1. Der - von der Revision auch nicht weiter ange-\n\nsriffene - Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung\nstand.\n\nDas gilt auch für die dem Angeklagten zur last gelegte versuchte Notzucht. Die Jugendkammer hat rechtlich\nbedenkenfrei aus den Feststellungen zum Tatgeschehen geschlossen, daß der Angeklagte nicht freiwillig von diesen\nVersuch zurückgetreten ist und daher auch insoweit nicht\ngemäß § 46 Nr. 1 StGB straffrei bleiben kann. Freiwillig\nist nämlich der Rücktritt von einem Notzuchtsversuch\nnicht, wenn der Täter durch besondere Umstände in einen\nsolchen Angstzustand geraten ist, daß dadurch sein Triebverlangen beseitigt wurde (BGHSt 9, 48, 53).\n\nHier hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daß\nder Angeklagte \"sein ihm ohnehin nicht mehr durchführbar\nerscheinendes Notzuchtvorbaben\" aufgab, weil seine\nsexuelle Erregbarkeit infolge des Verhaltens seines\nOpfers jäh abebbte und einer \"Angst vor sofortiger oder\nspäterer Aufdeckung seines bisherigen strafbaren Verhaltens Platz\" machte (UA S. 11).\n\n2. Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Jugendkammer hat sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Dengler angeschlossen, daß der Angeklagte,\nder die Taten kurz vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, \"nicht als unausgeformter, in der\nEntwicklung zurückgebliebener junger Mann, sondern als\nein seit Jahren auf niedriger Entwicklungsstufe stehengebliebener Psychopath schizothymen Charakters zu werten\n\nund bei dem, jedenfalls in absehbarer Zeit, keine\nwesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten sei\" (UA S. 30),\n\nZu Unrecht zieht die Revision hieraus die Folgerung,\ndaß der Angeklagte, da seine geistige und sittliche\nEntwicklung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres\nzum Stillstand gekommen ist, im Sinne des § 105 Abs. 1\nNr. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgestellt werden müsse.\n\nJugendrecht ist anzuwenden, wenn der heranwachsende\nTäter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen\nEntwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn\nbei ihm also EIntwicklungskräfte noch in größerem Umfang\nwirksam waren (BGHSt 12, 116, 118 ; 22, 41). Nur der\nHeranwachsende, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird daher dem\nJugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der\ninfolge Vorliegens einer Psychopathie oder eines Schwachsinns endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehengeblieben ist, auch wenn bei ihm eine spätere Nachreifung\nim Sinne einer gewissen Umweltanpassung zumindest nicht\nauszuschließen ist (BGHSt 22, 41, 42; BGH IM JGG § 105\nNr. 10).\n\nDer Angeklagte stand nach der Überzeugung der\nKammer nicht mehr in der für Jugendliche charakteristische!\nEntwicklungsstufe.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/1-str-565-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/1-str-565-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.881526+00:00"}}