{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-01-12_1_StR_354_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-01-12","aktenzeichen":"1 StR 354/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_354/70 URTEIL\n\n144.4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stapelfahrer Peter M ED zus >,\nIkrs. TEE, zeboren am u 1944 in Cu,\n\nKrs. EB,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Pe\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt PB: u: U\n\nals Vertreter des Nebenklägers Klaus Ve\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers Klaus Ve wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMemmingen vom 4. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht beim Landgericht Kempten\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, bei einer tät-\n\nlichen Auseinandersetzung in der Nacht vom 27. zum 28. Juli\n\n1968 den damals 17-jährigen Nebenkläger Klaus Ve nit\n\nsieben Messerstichen lebensgefährlich verletzt zu haben.\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten Notwehr zugute\ngehalten und ihn deshalb von der Anklage des versuchten\nTotschlags freigesprochen.\n\nHiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die\nRevision des Nebenklägers.\n\nAuf die Verfahrensrügen des Nebenklägers kommt es\nnicht an, weil beide Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde\nErfolg haben.\n\nDer Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten\nSachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder\nzuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Urteilsgründ:\nerschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16;\nBGH, Urteil vom 2.6.1970 - 1 StR 109/70). Schon in dieser\nHinsicht unterliegen die Ausführungen des Schwurgerichts\ndurchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat sich - entgegen der Einlassung\ndes Angeklagten - davon überzeugt, daß sich der Nebenkläzer\nnach Beendigung eines zunächst beiderseits mit bloßen\nFäusten geführten Kampfes von dem Angeklagten abgewandt hat\nund von ihm weggegangen ist, weil er sich als Sieger fühlte\nund die Angelegenheit für erledigt hielt (UA S. 12). Das\nUrteil stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte nunmehr\nsein Springmesser, das eine etwa 12 - 15 cm lange und\netwa 1 cm breite spitze Klinge hatte, aus der Brusttasche\nzog und Öffnete, und daß er dem sich entfernenden Nebenkläger mit dem geöffneten Messer folgte (UA S. 7). Dieser\nbenerkte erst am Knirschen des Kieses hinter sich die\nBewegung des Angeklagten, blieb deshalb stehen und drehte\n\nsich um, so daß sich die beiden Gegner erneut gegenüberstanden (UA S. 7, 12); daß der Angeklagte jetzt\nbewaffnet war, konnte der Nebenkläger allerdings infolge\nder am Tatort herrschenden Dunkelheit nicht bemerken\n\n(UA S. 7).\n\nUnter diesen Umständen lag es sehr nabe, das Verhalten des Angeklagten dahin zu würdigen, daß er beabsichtigte, sich für die einstweilen erlittene Niederlage\nzu rächen und zu einem gefährlichen Gegenangriff überzugehen. Das Schwurgericht äußert auch einen \"gewissen\nVerdacht\" in dieser Richtung (UA S. 13), meint jedoch,\ndem Angeklagten lasse sich trotz allem eine Angriffsabsicht nicht nachweisen. Er könne nach dem erlittenen\nNiederschlag aufgestanden und dem Nebenkläger in der\nHoffnung gefolgt sein, daß die Angelegenheit nunmehr\nerledigt sei; genauso gut sei es möglich, daß er das\nMesser nur deshalb zur Hand genommen habe, um sich gegen\nneue Angriffe wehren zu können (UA S. 14). Diese Ausführungen werden den getroffenen Feststellungen nicht\ngerecht und sind auch mit der Lebenserfahrung schwerlich\nvereinbar. Wenn der Angeklagte dem Nebenkläger einfach\nnachgegangen wäre in der Annahme, die Sache sei erledigt,\nbestand für ihn überhaupt kein Grund, das Messer hervorzuholen und geöffnet in der Hand zu tragen. Wenn er aber\nweitere Auseinandersetzungen befürchtete, so konnte es\nzu solchen angesichts dessen, daß der Nebenkläger sich\ngerade entfernte und weitere Angreifer nicht in unnmittelbarer Nähe waren, doch nicht ohne eigenes Zutun des\nAngeklagten kommen und vor allem nicht, bevor der Nebenkläger stehenblieb und sich ihm wieder zuwandte. Auch\nin diesem Falle bestand daher für den Angeklagten kein\nerkennbarer Anlaß, dem Nebenkläger mit dem einsatzbereiten\n\n-— nu\n\nSpringmesser zu folgen, bevor dieser seinerseits\nAnstalten getroffen hatte, den Kampf wiederaufzunehnmen.\nVom Standpunkt des Angeklagten wäre es vielmehr dann\nsinnvoller gewesen, sich daraufeinzustellen, möglicherweise noch drohenden Angriffen aus der von ihm nach den\nFeststellungen noch behaupteten und relativ geschützten\nRückzugsposition (UA S. 6) heraus zu begegnen. Nach\nalledem hat das Schwurgericht ersichtlich nicht allen\n\nfür das Verhalten des Angeklagten vor Wiederaufnahme\n\nder Auseinandersetzung maßgebenden Tatumständen Beachtung\ngeschenkt. Bereits damit ist aber auch der Annahme, daß\nder Nebenkläger mit Eröffnung des neuen Schlagabtausches\nden Angeklagten rechtswidrig angegriffen und ihm damit\ndie Möglichkeit der Notwehr eröffnet habe (UA S. 14), der\nBoden entzogen. Hätte der Angeklagte nämlich etwa die\nNeueröffnung der Feindseligkeiten provoziert, um mit einem\nwuchtigen Gegenangriff hervorzutreten, Könnte er sich auf\nNotwehr nicht berufen (BGH, Urteil vom 21.5.1963 - 1 StR\n153/63).\n\nDas freisprechende Urteil kann hiernach keinen Bestand haben.\n\nFür den Fall, daß der Tatrichter in der neuen Verhandlung wiederum zu der Annahme einer für den Angeklagten\nbestehenden Notwehrlage gelangen sollte, wird hierzu bemerkt, daß dann aber auch die Frage der erforderlichen\nVerteidigung eingehender behandelt werden müßte, als das\neinstweilen geschehen ist.\n\nDie Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nbeurteilt sich, abgesehen von allgemeinen Erfordernissen\n(vgl. hierzu BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968,\n182, 183; 1969, 23, 24), nach der Kampflage, in der sich\n\nder Ängegriffene im Zeitpunkt der Verteidigung befunden\nhat (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom\n\n2. April 1963 - 1 StR 545/62), wobei insbesondere auch\nder Grundsatz zu bedenken ist, daß Tötungshandlungen\n\naus Nöiwwehr nur bei äußerster, ernster Geiahr für den\nAngegriffenen erlaubt sind (BGH,Urteile vom 20. Februar\n1953 -— 1 StR 630/52 und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 153/63).\nInsoweit wäre hier als Besonderheit des Tatgeschehens\n\nzu würdigen, daß der Angeklagte sich nach Abschluß des\nersten Teils der tätlichen Auseinandersetzung bereits\naußer Gefahr befunden hatte und daß er selbst es war,\n\nder sich in durchaus vermeidbarer Weise neuer Gefährdung\naussetzte. Dabei könnte auch nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß seine Annäherung an den Nebenkläger mit\neinsatzbereiter Stichwaffe zumindest objektiv ausgesprochenen Angriffscharakter trug, jederzeit in eine\nVerletzungshandlung umschlagen konnte (vgl. RGSt 67,\n337, 339) und eine vorbeugende Tätlichkeit des Nebenklägers\ngeradezu herausforderte; das war für den Angeklagten\n\n- nach den bisherigen Feststellungen -— ersichtlich ebenso\nvoraussehbar, wie er damit rechnen mußte, daß der Nebenkläger nicht sogleich bemerken werde, nunmehr einen gefährlich bewaffneten Gegner vor sich zu haben. Diese\nUmstände würden zu besonders sorgfältiger Prüfung der\nFrage nötigen, ob es nicht für den Angeklagten zumutbar\ngewesen wäre, die weitere Entfernung des Nebenklägers abzuwarten, und ob er diesen nicht doch wenigstens zunächst\nin geeigneter Weise vor dem möglichen Einsatz des Messers\nzu Verteidigungszwecken hätte warnen müssen (vgl. BGH,\nUrteil vom 1. März 1960 - 5 StR 646/59).\n\nGegebenenfalls würde auch die Frage der Notwehrüberschreitung neu zu überdenken sein. Die Annahme des\nUrteils, der Angeklagte könne aus Furcht die Grenzen\n\nder erforderlichen Verteidigung überschritten haben\n\n(UA S. 17), läßt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß er sich im Besitz einer gefährlichen\nWaffe wußte, mit der er seinen Widersacher offensichtlich überrascht hatte, und daß er bei der Vielzahl der\nmit dem Messer geführten wuchtigen Stöße kaum lange der\nAnsicht sein konnte, er habe den Nebenkläger möglicherweise erst geringfügig verletzt und deshalb von ihm\nnoch eine ernste Gefährdung zu erwarten. Es wäre also\nJedenfalls noch zu prüfen, ob dem Angeklagten nicht\nunter allen Umständen hätte zugemutet werden dürfen,\nzeitiger von seinem Gegner abzulassen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/1-str-354-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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