{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-22_1_StR_626_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"1 StR 626/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 626/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Schlosser Klaus E mp au: Hm ->AREEED.\ngeboren an WW. EB '945 in HEN, zur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen Raubes u.a.\n\n.2- an\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Dezember 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\nII.\n\nIII.\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\n\nvom 6. August 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des versuchten Raubes\nin einem Fall und der Nötigung in\nzwei Fällen schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten\nschweren Raubes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDer Angeklagte hat bei der Tat eine Pistole ohne\nMagazin bei sich geführt; das landgericht hat seine Einlassung, er habe von der im lauf der Pistole befindlichen\n\nGaspatrone keine Kenntnis gehabt, nicht für widerlegt erechtet. Der Angeklagte bat somit jedenfalls nach seiner\nVorstellung die Pistole nur als Scheinwaffe verwendet,\ndenn Anhaltspunkte dafür, daß er sie als Schlagwerkzeug\nbenutzen wollte, sind nicht gegeben. Im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB \"führt\" aber ein Täter eine Waffe nur\n\"hei sich\", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe\n\nzum Gebrauch bereit ist (BGHSt 3, 230, 232 f.; BGH, Urteil\nvom 3. Januar 1952 - 4 StR 592/51 - ). Der Angeklagte hat\nsich hiernach nur eines versuchten Raubes im Sinne des\n\n§ 249 StGB schuldig gemacht.\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch im\nübrigen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand behalten.\n\n8 249 Abs. 1 StGB droht eine geringere Mindeststrafe an;\nvon der Einzelstrafe für den versuchten Raub kann auch die\nHöhe der anderen Einzelstrafen beeinflußt sein.\n\nPfeiffer loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-626-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-626-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.227408+00:00"}}