{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-22_1_StR_513_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"1 StR 513/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 513/70 URTEIL\nAllg.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Julius Tiberius W oe EN aus\nICE, geboren an @B. EEE 1926 in Bu\n\n2. den Kaufmann Oswald Sc r EEE aus cr.\ngeboren am. EEE 1919 in rw,\n\nwegen Betrugs\n\n22. %\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\n Senatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. November 1969\n\n1. im Schuläspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte Weg schuläig ist\ndes Betrugs in vier Fällen;\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben .\n\na) im gesamten Strafausspruch gegen\nden Angeklagten Weg»,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\ngegen den Angeklagten Schi.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas landgericht hat verurteilt\n\n1. den Angeklagten WeggilB wegen vier Verbrechen\ndes Betrugs im Rückfall - unter Einbeziehung einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des landgerichts München I vom 20. Jamuar 1967 - zur Gesamtstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 600,--, 1.000,--, 200,-- und 100,-- DM;\n\n2. den Angeklagten Schily wegen Betrugs in fünf\nFällen und eines versuchten Betrugs zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen\nvon 4.000,-- und 2.000,-- DM, ersatzweise 80 und 40 Tagen\nGefängnis.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung von förm-.\nlichem und sachlichem Recht.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Wege.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\na) In zahlreichen Fällen erblickt die Revision einen\nVerstoß gegen §§ 261, 244 Abs. 2 StPO darin, daß die\n\nA\n\nFeststellungen des Urteils nicht mit dem Inhalt der\nSitzungsniederschrift vereinbar seien. Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen\nund dem Protokollinhalt kann aber die Revision nicht\ngestützt werden; maßgebend sind für das Revisionsgericht\nallein die tatsächlichen Feststellungen des Urteils,\nsoweit sie im übrigen ohne Verfahrensverstoß getroffen\nworden sind (BGHSt 21, 147, 151; BGH NIW 1966, 63;\nzuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70).\nDamit erledigen sich die Ausführungen uA 1, 2, 4, 5, 7\n8; C 2, 4, 5, 6, 7, 8 der Revisionsbegründung.\n\nSoweit im Zusammenhang damit beanstandet wird, daß\n\"bei sorgfältigerer Sachaufklärung\" das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, mangelt es an der Angabe bestimmter Beweistatsachen und damit an der Bestimmtheit\nder Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) In mehreren Fällen sieht die Revision die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch als verletzt\nan, daß das Gericht über den Wert von Grundstücken und\nüber die Möglichkeiten bestimmter Finanzierungsmaßnahmen\nkein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Rügen\n(A 2, 3; B 2, 3 der Revisionsbegründung) dringen nicht\ndurch. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es dem\nAngeklagten gar nicht darum zu tun war, die vorgeschlagenen\nFinanzierungen durchzuführen, sondern daß es ihm.\nnur darauf ankam, Geldbeträge in die Hand zu bekommen,\nmit denen er sich von seinen drückendsten Schulden\nbefreien und seinen aufwendigen Lebensunterhalt bestreiten\nwollte. Für die Bejahung des Betrugstatbestandes kam es\ndaher auf die Frage, ob die verschiedenen Projekte\ntheoretisch durchführbar gewesen wären, gar nicht an.\n\n0) Eino weitere Verletzung der Aufkläirungspf licht\nerblickt die Revision darin, daß die Strafkammer nicht\nden Aufenthalt eines gewissen VB ausfindig gemacht\nhabe, der nach Angabe des Angeklagten aus dem Büro\nSch Akten des Angeklagten entwendet habe, darunter\nauch eine privatschriftliche Vereinbarung des Angeklagten\nmit dem - später durch Selbstmord geendeten - Geschädigten\nPo (A 6 der Revisionsbegründung).\n\nEin entsprechender Beweisamtrag war nicht gestellt\nworden. Nach der eingehenden Beweiswürdigung (UA S. 55\nbis 66) hatte das landgericht aus so vielen Umständen die\nÜberzeugung vom Nichtbestehen der vom Angeklagten behaupteten Vereinbarung gewonnen, daß sich die Notwendigkeit, von Amts wegen auch noch nach VB zu forschen,\nnicht aufdrängen mußte.\n\nd) Eine Aufklärungsrüge knüpft die Revision (B 1\nder Revisionsbegründung) an die Wendung des Urteils: \"Seine\nfinanzielle Lage war zu diesem Zeitpunkt trotz seines\neleganten Auftretens womöglich noch schlechter als im\nSommer zuvor\" (UA S. 23). Sie meint, das Gericht habe\ndie wirtschaftliche lage WegglB genauer erforschen\nmüssen. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil\ndie Strafkammer angibt (UA S. 24), wodurch sich die |\nfinanzielle Situation des Angeklagten weiter verschlechtert\nhatte.\n\ne) Eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO erblickt\ndie Revision darin (B 4 der Begründung), daß der Zeuge\nBEE zwar in der Hauptverhandlung vereidigt, seine\nAussage aber im Urteil als unbeeidigt verwertet worden\nist, da sich inzwischen der Verdacht der Beteiligung\nan der Straftat ergeben hatte (UA S. 74 £f). Das war\n\n.s- er\n\nzulässig (BGH NJW 1952, 1146). Der Revision ist zwar\nzuzugeben, daß die Beteiligten im Laufe der Hauptverhandlung nicht auf diese Art der Behandlung hingewiesen\nworden sind (vgl. BGHSt 4, 132); darauf kann das Urteil\naber nicht beruhen. Da es dem Tatrichter freisteht, (§ 261 StPO), ob er der Aussage eines eidlich vernommenen\nZeugen Glauben schenkt oder nicht, durfte die Verteidigung\nnicht allein wegen der Tatsache der Beeidigung darauf\nvertrauen, daß das Gericht dem Zeugen glauben werde, und\nmit Rücksicht darauf weitere Beweisamträge unterlassen,\n\ndie sie sonst gestellt hätte. Im übrigen gibt sie auch:\n\nin der Revision nicht an, welche \"weiteren Sachaufklärungsbeweisamträge\" sie andernfalls gestellt hätte. Davon, daß\ndie Strafkammer dem Zeugen alles oder nichts hätte glauben,\nalso seine gesamte Aussage einheitlich hätte würdigen\nmüssen, kann keine Rede sein.\n\nf) Die Notwendigkeit, die Zeugin OWMB durch einen\nSachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen\nzu lassen, brauchte sich auch angesichts des ärztlichen\nZeugnisses (Bl. 299 d.A.) nicht aufzuärängen. Die Strafkammer konnte sich bei der Vernehmung ein eigenes Bild\nverschaffen und hat die Frage der Glaubwürdigkeit eingehend geprüft (UA S. 72 bis 74).\n\n&) Aus der Wendung des Urteils, daß dem Angeklagten\nWeg \"aus der monatelangen Bürogemeinschaft mit\nSch dessen verzweifelte Finanzlage bekannt sein\nmußte\" (UA S. 94), folgert die Revision (C 1 der Begründung), daß sich das Landgericht insoweit mit einer\nVermutung begnügt und dadurch den Grundsatz tim Zweifel\nfür den Angeklagten\" verletzt habe. Nach dem Urteils- .\nzusammenhang ergibt sich indessen, daß der Tatrichter\n\ndamit nur zum Ausdruck bringen wollte, gewisse äußere\nUmstände drängten den Schluß auf eine innere Tatsache\nauf; ob dieser Schluß zwingend ist, ist revisionsrechtlich unerheblich. Entsprechendes gilt für die Wendung\n\ndes Urteils, es sei \"ganz unwahrscheinlich\", daß Weggn\nnicht zu seinem Vorteil zusammen mit Sch zum\nNachteil Wei tätig geworden sein solle (UA S. 94;\n\nRüge C 3 der Begründung).\n\n2. Die Sachrüge deckt nach dem zur Zeit des Urteils\ngeltenden Recht keinen Rechtsfehler auf.\n\nNunmehr ist jedoch zu berücksichtigen, daß seit\n1. April 1970 der Verbrechenstatbestand des Betrugs im\nRückfall (§ 264 StGB aF) weggefallen ist, so daß der\nSchuldspruch vom Revisionsgericht entsprechend zu ändern\nist. Damit erweist sich die Notwendigkeit, den Strafausspruch, der auf einer nicht mehr bestehenden Vorschrift\nberuht, aufzuheben. Im Rahmen der neuen Strafzumessung\nwird zu prüfen sein, ob die Rückfallvoraussetzungen\nauch nach § 17 StGB nF gegeben sind, wobei die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilssatz aufzunehmen wäre (BGHSt 23, 237).\n\nDie Zuchthausstrafe aus dem Urteil vom 20. Januar\n1967, die bei der Bildung der Gesamtstrafe als Einsatzstrafe gedient hat, bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Schü.\n\n1. Verfahrensrügen,\n\na) Soweit die Revision aus angeblichen Widersprüchen\n\nBu 0\n\nzwischen den Feststellungen den angefoohtenen Urteils\nund dem Inhalt der Sitzungsniederschrift Folgerungen\nziehen will, wird auf die Darlegungen unter I 1 a verwiesen. |\n\nb) Die Behandlung der unter A I 1 der Revisionsbegründung wiedergegebenen Anträge als Beweisanregungen\n(Beweisermittlungsamträge) ist nicht rechtsfehlerhaft. _\nDie Akten des - für das Strafverfahren nicht bindenden -\nzivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens waren nicht\nbenannt; der weitere Antrag ging dahin, ob CB an\nBB noch andere ..... Wechsel verkauft hat, behauptete\nalso keine bestimmte Beweistatsache.\n\nc) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), die\nStrafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, die genauen\nVermögensverhältnisse des Angeklagten zu erforschen, |\nhat ebenfalls keinen Erfolg; die dazu getroffenen Feststellungen (UA S. 30 £f) sind so eingehend, daß sich eine\nweitere Klärung nicht aufdrängen mußte.\n\n2. Auch die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler\nersehen, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.\nEbensowenig ist die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden; die Geldstrafen sind nicht - was nach dem neuen\nRechtszustand nicht mehr möglich wäre — neben der für\nBetrugstaten ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern\ngesondert für die Fälle Westdeutsche Teilzahlungsbank\nund WEB verhängt worden (UA S. 113), |\n\nAufzuheben ist lediglich der Ausspruch Über die\nGesamtfreiheitsstrafe, um dem Landgericht die Möglichkeit\nzu geben, entsprechend § 74 StGB nF zu prüfen, ob aus\nden Freiheitsstrafen und den Gelästrafen eine Gesamt-\n\n-9-\n\nstrafe zu bilden ist -— was nicht zwingend vorgeschrieben\nist - ; geschieht dies nicht, so ist jedenfalls aus den\nGeldstrafen eine Gesamtgelästrafe zu bilden. Daß die\nEinzelstrafen nicht mehr als Gefängnis-, sondern als\nFreiheitsstrafen verhängt sind, braucht nicht eigens\nausgesprochen zu werden, da sie in der Urteilsformel\nnicht erscheinen.\n\nIII. Im übrigen hat die umfassende Nachprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; soweit\neinzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind,\nhat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.\n\nPfeiffer loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-513-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-513-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.204458+00:00"}}