{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-22_1_StR_500_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"1 StR 500/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 500/70 URTEIL\nEL jar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnenschiffer Jonny N EEE ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am. EEE 1946 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nlandgerichtsrat\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nIoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 12. Juni 1970\n\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilssatz\n\ndahin berichtigt und neugefaßt, daß der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in acht\nund versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt ist. Außerdem\nwerden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß\n\nim Fall II 8 (Einbruchsdiebstahl im Gebäude\nder Sand- und Kiesbaggerei MW) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einzelstrafe\n\nverhängt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPu\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten\nschweren Diebstahls in acht Fällen, versuchten schweren\nDiebstahls in einem Fall und versuchten einfachen Diebstahls\nin einem Fall, jeweils begangen unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls, zu insgesamt zwei Jahren neun\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers.\n\nDer Urteilssatz ist lediglich dahin zu berichtigen,\ndaß die Kennzeichnung der Einbruchsdiebstähle als \"schwerer\"\nDiebstähle entfällt (vgl. BGHSt 23, 254); auch ist der\nRückfallzusatz zu streichen (BGHSt 23, 237).\n\nIm übrigen haftet dem Urteil allerdings noch ein\nweiterer Mangel an, der den Angeklagten indessen nicht\nbeschwert: die Strafkammer hat auch im Fall II 8 der\nUrteilsgründe eine Verurteilung wegen \"vollendeten schweren\nDiebstahls\" ausgesprochen (UA S. 2, 9/10, 12), aber - offensichtlich aus Versehen — insoweit den Ausspruch einer\nEinzelstrafe unterlassen (UA S. 18). Hierin liegt ein\nVerstoß gegen § 74 StGB, der an sich zur Aufhebung der\nGesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung\nder fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe führen müßte (BGHSt 4, 345, 346). Das Revisions-\n\ngericht ist jedoch unter den besonderen Umständen dieses\nFalles nicht gehindert, die Verhängung der Einzelstrafe\ndurch Festsetzung der Mindeststrafe, die hier nach wie vor\nsechs Monate beträgt (§§ 243, 17 StGB), von sich aus nachzuholen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.\nDer Generalbundesanwalt hat dem in der Verhandlung zugestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Revision ist hiernach mit den bezeichneten Maßgaben\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-500-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-500-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.185636+00:00"}}